Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2009 - 4 KR 127/07
Sozialversicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb des Vaters mitarbeitenden Sohnes
Maßstab für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist § 7 SGB IV und die hierzu ergangene vielfältige Rechtsprechung. Danach ist unter Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, vorrangig in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies anzunehmen, wenn der Beschäftigte in dem Betriebsablauf eingegliedert ist und dabei einem Zeit-, Dauer-, Art und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt, wobei der zugewiesene Verantwortungsbereich sich in einem engen aber auch weitem Rahmen bewegen kann. Der Arbeitnehmer ist frei von Geschäftsrisiken bzw. wirtschaftlichem Engagement und besitzt keine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft liegt beim Arbeitgeber. Ist dies alles nicht der Fall, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Somit hängt die Statusfeststellung davon ab, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen, wobei maßgeblich das Gesamtbild der Arbeitsverrichtung ist (hier bei einem im Handwerksbetrieb des Vaters an herausragender Stelle mitarbeitenden Sohn mit einer weitgehenden Unabhängigkeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 168 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG München 07.03.2007 S 3 KR 749/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: