Tatbestand:
Streitig ist die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung der Klägerin.
1. Die 1947 geborene Klägerin arbeitete nach dem Besuch der kaufmännischen Mittelschule und einer 13-monatigen Tätigkeit als
Praktikantin (mit kurzen Unterbrechungen) in der Zeit von März 1965 bis Februar 1989 als kaufmännische Angestellte in den
Bereichen Kalkulation, Buchhaltung sowie Ein- und Verkauf bei verschiedenen Arbeitgebern (überwiegend in Teilzeit). Daneben
besuchte sie von 1981 bis 1985 die Heilpraktiker-Schule in B-Stadt. Mit Bescheid des Landratsamts A. vom 04.10.1985 erhielt
die Klägerin die Erlaubnis, als Heilpraktikerin tätig zu sein. Anschließend war sie in geringem Umfang als Heilpraktikerin
selbständig tätig. Nach eigenen Angaben widmete sie sich von Februar 1989 bis März 2000 überwiegend der Erziehung ihrer zwei
Kinder.
In der Zeit vom 10.04.2000 bis 13.10.2000 nahm die Klägerin als Berufsrückkehrerin an einer Teilzeitfortbildung "Sekretariat
mit Internet, E-Commerce und Englisch" teil. Diese Maßnahme wurde durch die Beklagte durch Übernahme der Lehrgangs-, Fahrt-
und Kinderbetreuungskosten gefördert. Im Anschluss daran war die Klägerin arbeitsuchend gemeldet, ohne Leistungen von der
Beklagten zu beziehen.
Am 27.06.2002 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten nach der Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin. Sie
erhielt damals die Auskunft, dass eine kürzere Maßnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit denkbar sei, eine Vollumschulung
in diesem Alter sei jedoch nicht mehr zu befürworten.
2. Bei einer erneuten persönlichen Vorsprache der Klägerin am 11.07.2002 wurde ihr wunschgemäß ein Antrag auf Förderung der
Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Nichtleistungsempfänger (FBW) ausgehändigt, zugleich wurde sie mündlich
auf eine eventuelle Ablehnung des Antrages aus Altersgründen hingewiesen. Mit Datum 11.07.2002 wurde ihr ein schriftliches
Angebot zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zur Ergotherapeutin in der Berufsfachschule für Ergotherapie
A. des Berufsförderungszentrum (BFZ) V. für den Zeitraum 10.09.2002 bis August 2005 ausgehändigt.
Das Schreiben begann mit dem Satz:
"Sehr geehrte Frau ..., ich schlage Ihnen die Teilnahme an folgender Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vor: ..."
und enthielt u.a. folgende Angaben:
"Während der Maßnahme erhalten Sie Unterhaltsgeld ...nach den §§
153 ff
SGB III. Des weiteren übernimmt Ihr Arbeitsamt folgende Weiterbildungskosten nach §§
81 - 85
SGB III:
- Lehrgangskosten ...
- Fahrkosten ...
- Kosten für auswärtige Unterbringung ... und Verpflegung ...
- notwendige Kosten für Kinderbetreuung ..."
Ferner enthielt das Angebotsschreiben eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass bei einer Weigerung der Klägerin, an der
angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen oder bei einem vorzeitigen Abbruch dieser Maßnahme durch die
Klägerin eine Sperrzeit eintritt, u.a. mit folgendem Wortlaut:: "Wenn Sie sich weigern, an der umseitig angebotenen Maßnahme
der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen ..., so tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund
haben".
Die Klägerin bestätigte schriftlich den Empfang des Angebotsschreibens am 11.07.2002.
Die Maßnahme des BFZ in A. zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur Ergotherapeutin mit insgesamt 4400 Stunden wurde
von der Beklagten am 26.07.2002 dem Grunde nach als förderungsfähig anerkannt.
Am 20.08.2002 gab die Klägerin den am 11.07.2002 erhaltenen Formblattantrag auf Förderung ihrer Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme
zur Ergotherapeutin ab 10.09.2002 zurück. Am 05.09.2002 unterzeichnete sie den Teilnahmevertrag mit der Berufsfachschule für
Ergotherapie des BFZ in A ...
Mit Datum vom 06.09.2002 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Ablehnungsbescheid für die Weiterbildungsmaßnahme zur
Ergotherapeutin. Die erforderliche Zustimmung zur Teilnahme der Klägerin an der Weiterbildungsmaßnahme könne nicht erteilt
werden, weil eine Einmündung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Maßnahmeende nicht zu erwarten sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingang am 17.09.2002 Widerspruch, u.a. mit der Begründung, bei der von der Klägerin mittlerweile
besuchten Maßnahme würden 18 der 28 Schüler vom Arbeitsamt gefördert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wies die
Beklagte u.a. darauf hin, dass die Klägerin bereits im Zeitraum 10.04.2000 bis 13.10.2000 eine kaufmännische Fortbildung besucht
habe, die durch die Beklagte gefördert worden sei. Dafür, dass die Klägerin bisher in diesem Bereich keinen Arbeitsplatz habe
finden können, sei neben dem Arbeitsmarkt auch ihr Alter ausschlaggebend. Da die Klägerin bei Abschluss der besuchten Fortbildungsmaßnahme
fast 58 Jahre alt sein werde, sei eine Einmündung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. Im Übrigen stehe einer
erneuten Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme entgegen, dass die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der
erneuten Maßnahme bereits als Teilnehmerin einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert worden
sei.
3. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang am 02.12.2002 Klage zum Sozialgericht München erhoben.
Einen vor dem Sozialgericht München am 28.06.2006 geschlossenen bedingten Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtet
hat, der Klägerin 1.500,00 EUR für Kosten der beruflichen Weiterbildung zu zahlen, hat die Klägerin widerrufen.
Mit Urteil vom 12.07.2006 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es vor allem darauf verwiesen,
dass gemäß §
79 Abs.1 Satz 1
SGB III die erneute Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten nur gefördert werden könne, wenn die Teilnahme an der Umschulung zur
Ergotherapeutin wegen der besonderen Schwierigkeiten der beruflichen Eingliederung durch die Klägerin unerlässlich sei. Dies
liege nur dann vor, wenn eine berufliche Eingliederung der Klägerin ausschließlich durch die von ihr besuchte Eingliederungsmaßnahme
möglich sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil auch andere Maßnahmen wie Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber oder kürzere,
dem früheren Tätigkeitsfeld der Klägerin eher entsprechende Fortbildungen erfolgversprechend seien. Im Übrigen könne das der
Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2002 übermittelte Angebot der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht als Zusicherung
angesehen werden.
4. Mit Eingang am 09.08.2006 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2006 eingelegt
im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme als Ergotherapeutin im
Seniorenzentrum C. in A. ab 01.06.2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zunächst befristet, nunmehr unbefristet,
beschäftigt sei. Nach der vorherigen, von der Beklagten geförderten Fortbildungsmaßnahme im kaufmännischen Bereich im Zeitraum
10.04.2000 bis 13.10.2000 habe die Klägerin - vor Beginn der streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahme - fast zwei Jahre
lang keine Arbeitsstelle gefunden. Die negative Prognose der Beklagten für eine berufliche Eingliederung nach Abschluss der
streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahme sei bereits im Zeitraum der Bescheiderteilung fehlerhaft gewesen, da bereits
damals der Bedarf an Ergotherapeuten größer gewesen sei als das Angebot. Im Landkreis A. habe es damals keine Ergotherapiepraxis
gegeben, im Landkreis M. habe eine gut gehende Praxis mit Wartezeiten von drei bis vier Monaten bestanden.
Im Erörterungstermin vom 17.05.2010 hat die Klägerin u.a. erklärt, sie habe während der dreijährigen Ausbildungszeit zur Ergotherapeutin
Ersparnisse aufgelöst, Versicherungen beliehen, ihr Konto überzogen und sei von ihrem Ehemann unterstützt worden. Nach ihren
Aufzeichnungen habe sie die Ausbildung beim BFZ 19.944,00 EUR gekostet. Das Beschäftigungsverhältnis bei C. bestehe nach wie
vor im Umfang von 20 Wochenstunden. Ferner helfe sie einer Kollegin in deren Ergotherapiepraxis aus. Ihre Heilpraktikertätigkeit
übe sie noch in geringem Umfang weiterhin aus.
Die Beklagte hat erklärt, dass ihr Schreiben vom 11.07.2002 - sofern hierin eine bindende Regelung enthalten gewesen sein
sollte - in jedem Fall durch den Ablehnungsbescheid vom 06.09.2002 widerrufen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2006 sowie den Bescheid vom 06.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin für die berufliche Weiterbildung zur Ergotherapeutin
vom September 2002 bis August 2005 zu übernehmen, hilfsweise, den Antrag der Klägerin vom 11.07.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten
beider Instanzen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) und begründet. Die Beklagte hat die Weiterbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin zu fördern.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2002 sowie
das bestätigende Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2006, wonach die Förderung der berufliche Weiterbildung der Klägerin
zur Ergotherapeutin beim BFZ A. vom 10. September 2002 bis August 2005 abzulehnen ist. Diese Entscheidung ist rechtswidrig
und verletzt den Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme aus §
77 SGB III. Die Entscheidung der Beklagten wird deshalb ebenso aufgehoben wie das erstinstanzliche Urteil und die Beklagte verurteilt,
die Kosten der beruflichen Weiterbildung zur Ergotherapeutin zu übernehmen.
1. Gemäß §
77 Abs.1
SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn u.a. die Weiterbildung notwendig ist, um sie Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Notwendigkeit der
beruflichen Bildungsmaßnahme ist herbei aufgrund einer Prognose festzustellen, die von der Beklagten vorzunehmen ist.
Hierbei ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.
Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme muss erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich
verbessert werden und die begründete Aussicht besteht, dass dem Antragsteller in Folge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz
verschafft werden kann (vgl. Niesel/Brand-Stratmann,
SGB III 5.Aufl., §
77 Rn.8 und 9 m.w.N.).
Nach §§
79 Abs.1 Satz 1
SGB III (in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung) kann ein Arbeitnehmer, der innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
bereits als Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert worden ist, erneut nur
gefördert werden, wenn wegen der besonderen Schwierigkeiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an einer weiteren
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unerlässlich ist.
Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Eine Regelung liegt dann vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, also im Sinne einer verwaltungsrechtlichen
Willenserklärung ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet oder verbindlich festgestellt hat (vgl. von Wulffen-Engelmann,
SGB X 7.Aufl., § 31 Rn.24 m.w.N.). Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen die Behörde hinsichtlich der Verbindlichkeit ihres
Regelungswillens hatte. Vielmehr ist hinsichtlich des Regelungsgehalts einer behördlichen Erklärung auf den Empfängerhorizont
eines verständigen Beteiligten abzustellen. In analoger Anwendung der für die privatrechtliche Auslegung von Willenserklärungen
gemäß §§
133,
157 BGB maßgeblichen Grundsätze ist jeweils der objektive Sinngehalt einer Erklärung aus Sicht des Empfängers der Erklärung maßgeblich,
wobei im öffentlichen Recht auch die äußere Form der Erklärung mit zu berücksichtigen ist - wie etwa die Bezeichnung eines
Schreibens als "Bescheid" oder das Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. von Wulffen-Engelmann, aaO., § 31 Rn.26 m.w.N.).
2. Da die Klägerin bereits im Zeitraum 10.04.2000 bis 13.10.2000, also weniger als drei Jahre vor Beginn der Weiterbildung
zur Ergotherapeutin ab 10.09.2002, an einer von der Beklagten geförderten Fortbildung teilgenommen hat, ist § 79 Abs.1 Satz
1 SGB IIII im vorliegenden Fall anwendbar. Gründe für die Anwendung des §
79 Abs.1 Satz 2
SGB III sind nicht ersichtlich. Ob die von der Klägerin vom 10.09.2002 bis August 2005 erfolgreich absolvierte Maßnahme im Sinne
des §
79 Abs.1 Satz 1
SGB III zu ihrer beruflichen Eingliederung unerlässlich war, bedarf vorliegend jedoch keiner Prüfung und Entscheidung durch den Senat.
Die Klägerin kann vielmehr ihren Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten unmittelbar aus dem Schreiben der Beklagten
vom 11.07.2002 herleiten, das alle Voraussetzungen des § 31 SGB X erfüllt und deshalb einen bindenden Verwaltungsakt darstellt.
Da die Beklagte - vertreten durch das Arbeitsamt A. - das mit der Überschrift "Angebot einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung"
versehene Schreiben vom 11.07.2002 als Trägerin von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen hat, ist es zweifelsfrei
dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. § 1 Abs.2 SGB X).
Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 11.07.2002 auch eine Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung
nach außen getroffen. Hierzu ist festzustellen, dass das Schreiben
- an die Klägerin persönlich adressiert ist,
- mit den Worten "Ich schlage Ihnen die Teilnahme an folgende Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vor:" beginnt,
- die Maßnahme bezeichnet,
- der Träger der Maßnahme angibt,
- Ort und Dauer der Maßnahme fixiert,
- der Klägerin Leistungen nach den §§
153 ff.
SGB III und §§
81 ff.
SGB III verbindlich sagt "Während der Teilnahme an dieser Maßnahme erhalten Sie Unterhaltsgeld. Des weiteren übernimmt Ihr Arbeitsamt
folgende Weiterbildungskosten ...",
- explizit auf die Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite des Schreibens hinweist, welche den. Wortlaut hat: "Wenn Sie sich
weigern, an der umseitig angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen ..., so tritt eine Sperrzeit ein,
wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben".
Nach diesen Tatsachen ist im hier zu entscheidenden Falle, der wegen seiner Singularität einer besonderen Würdigung bedarf,
das Schreiben vom 11.07.2002 nach seinem objektivem Erklärungswert aus der Sicht eines objektiven Adressaten nicht lediglich
als (unverbindliche) Vorbereitungshandlung zu verstehen, sondern als eine konkrete Regelung, welche die Klägerin unmittelbar
begünstigt. Ein objektivierter verständiger Leser kann das Schreiben nur so auffassen, dass die Klägerin an der ihr angebotenen,
nach Art, Ort Zeit, Dauer, Maßnahmeträger sowie Bildungsinhalt explizit bezeichnete, dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten
zuzuordnende Maßnahme in jedem Fall verbindlich teilzunehmen hat, weil ihr andernfalls eine konkreter Nachteil, nämlich eine
Sperrzeit, droht. Hinzukommt, dass die Beklagte die Weiterbildungsmaßnahme mit Datum vom 26.07.2002 allgemein anerkannt hatte.
Die Zeitdauer der Weiterbildung erstreckte sich über drei Jahre mit einer Gesamtstundenzahl von 4.400. Die Klägerin hatte
also ihre gesamte Lebens- Finanz, Familien- und Lebensplanung für mehrere Jahre auf die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme
einzustellen. Damit unterscheidet sich die Zusage der Weiterbildung im hier zu entscheidenden konkreten Fall in mehreren relevanten
Punkten von Einladungsschreiben zu Maßnahmen der Eignungsfeststellung, zu Trainingsmaßnahmen nach §
48 SGB III a.F ... Zudem war deren Höchstdauer in der Regel auf acht Wochen begrenzt (vgl. §
49 Abs.
3 Satz 2
SGB III a.F.), so dass sich nicht solch weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Lebensplanung wie vorliegend ergeben konnten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung die mit Wirkung ab 01.01.2003 eingeführte verbindliche
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung nach §
77 SGB III mittels eines Bildungsgutscheins gemäß §
77 Abs.4
SGB III einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Niesel/Brand-Stratmann, aaO., §
77 Rn. 33).
Das Schreiben der Beklagten vom 11.07.2002 ist von den konkreten Angaben, den tatsächlichen Pflichtbestimmungen und den Sanktionen
her gesehen mit einem Bildungsgutschein weitgehend vergleichbar.
Der Verbindlichkeit des Schreibens vom 11.07.2002 steht nicht entgegen, dass nach dem festgestellten Akteninhalt am 27.06.2002
der Klägerin mündlich die fehlende Förderfähigkeit der streitigen Maßnahme mitgeteilt wurde. Denn insoweit durfte sich die
Klägerin ebenso wie ein objektivierter Empfänger auf die schriftlich fixierte Behördenentscheidung verlassen. Ebenso wenig
hindert die Verbindlichkeit des Schreibens, dass dieses nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 05.09.2002 "tatsächlich ...versehentlich"
übergeben wurde. Die Klägerin hat weder erkannt, dass das Schreiben ein Versehen war, noch konnte sie sowie ein objektiverter
Empfänger es als Versehen erkennen.
Das nach alledem als wirksamer Verwaltungsakt zu qualifizierende Schreiben der Beklagten vom 11.07.2002 ist mangels Anfechtung
und mangels ausdrücklicher nachträglicher Beseitigung im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.09.2002 bestandskräftig geworden
(vgl. §
77 SGG). Der Ablehnungsbescheid enthält weder im Verfügungssatz noch in der Begründung eine Regelung zur Rücknahme des Bescheides
vom 11.07.2002 gem. § 45 SGB X bzw. zu dessen Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X. Zudem wären die tatbestandlichen Voraussetzungen eines fehlenden Vertrauensschutzes nach diesen Rechtsvorschriften nicht
erfüllt, so dass eine Berechtigung weder zur Rücknahme noch zur Aufhebung berechtigt gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb
verpflichtet, die streitige Maßnahme im Umfange wie im Schreiben vom 11.07.2002 bezeichnet zu fördern.
3. Doch selbst falls das Schreiben vom 11.07.2002 nicht als Bescheid, sondern als unverbindliche Zusage zu werten wäre, müsste
der Bescheid vom 06.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2002 als ermessensfehlerhaft und damit als
rechtswidrig aufgehoben werden. Denn dort ist - trotz der gemäß Aktenvermerk vom 05.09.2002 nachgewiesenen positiven Kenntnis
der Beklagten vom Schreiben vom 11.07.2002 - nichts zur Zusage der Maßnahmeförderung ausgeführt. Eine Zusage wäre aber im
Rahmen einer Ermessensentscheidung als relevanter Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen (vgl § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Eine tatsächliche unvorbeieinflusste Nachschiebung von Ermessensgründen ist auch nicht während des Gerichtsverfahrens erfolgt,
§ 41 Abs. 2 SGB X. Die Zusage hätte darüber hinaus zu einer positiven Ermesssensausübung führen müssen. Auch aus diesem Grunde ist der Berufung
der Erfolg zuzumessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, §
160 Abs.
2 SGG.