Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage gegen die Berliner Sparkasse stellt jedenfalls keine sozialgerichtliche Streitigkeit
dar, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt hat.
Da auf die Beschwerde nur eine Korrektur der getroffenen Rechtswegentscheidung möglich ist, wie sich aus §
17a Abs.
2 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) ergibt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob ein Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden soll (§
172 Strafprozessordnung) mit der Zuständigkeit des Kammergerichts. Auch kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nicht doch möglicherweise
zivilrechtliche Ansprüche begehrt. Nach §
17a Abs.
2 Satz 3
GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs (ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege,
ZPO, §
17a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht, B. v. 20.09.1995 -5 AZB 1/95-NJW 1996, 112).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach §
17a Abs.
4 S. 5
GVG liegt nicht vor.