Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 durch einstweilige
Anordnung auszusetzen, ist gemäß §
199 Abs.
2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig und begründet. Denn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist derzeit höher zu bewerten als das Vollstreckungsinteresse
der Antragsgegner.
Nach Lage der Akten spricht aktuell mehr dafür als dagegen, dass der vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffene Beschluss
des Sozialgerichts keinen Bestand haben kann. Insoweit dürfte nämlich bereits davon auszugehen sein, dass die vom Sozialgericht
ausgesprochene Verpflichtung, den Antragsgegnern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die im Tenor der Entscheidung konkret
benannte Wohnung zu erteilen, mittlerweile ins Leere geht, weil sich die Aufwendungen für diese Wohnung zwischenzeitlich auch
nach dem Vorbringen der Antragsgegner erhöht haben. Davon abgesehen dürfte für die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung,
bei der es sich ausweislich des Tenors seiner Entscheidung um eine Verpflichtung zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung
handeln dürfte, aber auch deshalb kein Raum sein, weil hiermit die Hauptsache endgültig vorweggenommen würde. Eine solche
endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dürfte nach §
86 b Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) nicht zulässig sein, sondern im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes allein dann in Betracht kommen, wenn
zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten. An derartigen Gründen dürfte es jedoch nach Lage der Akten zumindest zurzeit
fehlen. Hierbei spricht bereits vieles dafür, dass sie allein deshalb verneint werden müssten, weil die Antragsgegner nach
dem materiellen Recht einer Zusicherung gar nicht bedürfen, um ihren in § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
verbürgten Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten durchzusetzen. Jedenfalls dürften zwingende Gründe aber zurzeit
deshalb nicht bestehen, weil sich die Aufwendungen für die in Rede stehende Wohnung nicht als angemessen erweisen dürften,
die - im 4. Stock eines Wohnhauses ohne Aufzug gelegene - Wohnung angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragsgegners
zu 2) für die Antragsgegner nicht geeignet sein dürfte und schließlich auch noch nicht glaubhaft gemacht sein dürfte, dass
die Antragsgegner außer der in Rede stehenden Wohnung in ihrem bisherigen Umfeld bzw. in ganz Berlin eine geeignete Unterkunft
nicht finden können.
Im Übrigen dürfte im vorliegenden Fall auch für eine Verpflichtung des Antragstellers, den Antragsgegnern eine nur vorläufige
Zusicherung zu erteilen, kein Raum sein. Denn die Erteilung einer Zusicherung dürfte überhaupt nur dann Sinn machen, wenn
sie Bindungswirkung entfaltet, was bei überschlägiger Prüfung jedoch nur bei einer endgültigen Zusicherung anzunehmen sein
dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG); er kann jedoch jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs.
2 Satz 3
SGG).