Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II).
Die 1987 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 21. August 2006 bis zum 12. Juli 2009 erfolgreich eine Ausbildung zur
Kosmetikerin an der Berufsfachschule S der Berufsakademie für Wirtschaft. Nach dem am 10. Mai 2006 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag
war für die Ausbildung ein monatliches Schulgeld in Höhe von 195,00 € zu entrichten. Während der Berufsausbildung nutzte die
Klägerin in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 15. Juli 2009 aufgrund eines mit dem U gGmbH in S geschlossenen Nutzungsvertrages
vom 09. Juli 2007 einen Wohnheimplatz im "Jugendbegleitenden Wohnen". Hierfür musste sie ein monatliches Nutzungsentgelt in
Höhe von 200,00 € entrichten, das sich für den Monat Juli 2009 mit Blick auf das Ausbildungsende zum 12. Juli 2009 auf (anteilig)
100,00 € belief. Mit Bescheiden vom 30. Juli 2007 und 28. August 2008 gewährte ihr das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises
U für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 412,00 € (348,00 € Grundbedarf -
inklusive 52,00 € Unterkunftskosten - und 64,00 € Erhöhungsbetrag an Unterkunftskosten) und für die Zeit vom 01. August 2008
bis zum 31. Juli 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 455,00 € (383,00 € Grundbedarf - inklusive 57,00 € Unterkunftskosten
- und 72,00 € Erhöhungsbetrag an Unterkunftskosten). Daneben zahlte die Familienkasse für die Klägerin ein Kindergeld in Höhe
von 154,00 € monatlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 bzw. in Höhe von 164,00 € monatlich für die Zeit ab dem 01.
Januar 2009. In der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 übte die Klägerin neben ihrer Ausbildung mit Unterbrechungen
eine Beschäftigung auf Stundenlohnbasis aus und erzielte hieraus Brutto-Netto-Bezüge in Höhe von 132,50 € für November 2008,
135,00 € für Dezember 2008, 215,00 € für Januar 2009, 117,50 € für März 2009, 185,00 € für April 2009, 132,50 € für Mai 2009
und 110,00 € für Juni 2009.
Den im August 2007 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte mit hier angefochtenem Bescheid vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01. Dezember 2007, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04. Dezember 2007, ab. Ein Anspruch auf die
beantragte Leistung bestehe nicht. Die nach Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 197,30 € (200,00 € ./. 2,70 €) seien in Höhe von 116,00 € durch den im Grundbedarf der Leistungen
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz -
BAföG - (348,00 €) enthaltenen Unterkunftskostenanteil von 52,00 € sowie den zudem gewährten Betrag von 64,00 € gedeckt. Der ungedeckte
Bedarf in Höhe von 81,30 € könne durch das als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 € gedeckt
werden.
Die Klägerin hat gegen den vorgenannten Bescheid am 04. Januar 2008 Klage zu dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der
sie einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 84,00 € monatlich (200,00
€ ./. 116,00 €) ab dem 27. August 2007 begehrt. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das Kindergeld bei der Bemessung des
Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II keine Berücksichtigung finden dürfe.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2008 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
den Bescheid vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2007 abzuändern und der Klägerin
einen Zuschuss zu ihren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (anteilig) monatlich 81,30 € für die Zeit ab dem 27.
August 2007 bis zum 31. Juli 2009, längstens jedoch bis zum Ende der Ausbildung, voraussichtlich bis zum Juli 2009, zu gewähren.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Unterkunftskosten. Bei dem Zuschuss handele
es sich mit Blick auf die Fiktionsregelung des § 19 Satz 2 SGB II nicht um eine als Arbeitslosengeld II anzusehende Leistung,
so dass insbesondere die für das Arbeitslosengeld II maßgeblichen Vorschriften des SGB II zum Umfang und zur Höhe des Bedarfes
und zur Einkommensanrechnung nicht zur Anwendung gelangen würden. Demgemäß dürfe auch das Kindergeld bei der Berechnung des
Zuschusses nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 (Satz 3) SGB II angerechnet werden. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund,
dass das Kindergeld nach dem zum 01. April 2001 geänderten §
21 BAföG bei der Berechnung der Ausbildungsförderung anrechnungsfrei zu bleiben habe. Soweit dem Klagebegehren nicht entsprochen worden
sei, beruhe dies darauf, dass bei den Unterkunftskosten ein monatlicher Betrag in Höhe von 2,70 € für die Warmwasserbereitung
in Abzug zu bringen gewesen sei.
Gegen den ihm am 29. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 20. Januar 2009 Berufung eingelegt. Er
ist der Auffassung, dass der durch
BAföG-Leistungen ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten durch weiteres Einkommen, insbesondere das vorliegend zur Verfügung stehende
Kindergeld, gedeckt werden könne.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie sei nicht in der Lage, den ungedeckten Wohnbedarf
anderweitig zu decken. Das Kindergeld benötige sie für die übrigen Lebenshaltungskosten sowie für ausbildungsbedingte Aufwendungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als der Beklagte mit dem von ihm angegriffenen Gerichtsbescheid
zur Änderung entgegenstehender Bescheide und zur Gewährung von höheren als aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen verurteilt
worden ist. Insoweit war die Klage abzuweisen, weshalb der Senat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts geändert und den
Tenor entsprechend neu gefasst hat. Im Übrigen war die Berufung jedoch zurückzuweisen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II für die Zeit vom 27. August 2007 bis zum 12. Juli 2009, über den
das Sozialgericht bei verständiger Auslegung seines Entscheidungstenors auch entschieden hat. Richtige Klageart zur Durchsetzung
dieses Anspruchs ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), die sich mit ihrem Anfechtungsteil auf den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01. Dezember 2007 bezieht. Da der Beklagte mit diesem Bescheid den von der Klägerin verfolgten Anspruch ohne zeitliche
Begrenzung vollständig abgelehnt hat, kann die Klägerin diesen Anspruch gerichtlich in zulässiger Weise für die Zeit bis zum
Ende ihrer Ausbildung am 12. Juli 2009 verfolgen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II (ab 01. August 2009 § 41 Abs.
1 Satz 6 SGB II), nach der der Leistungszeitraum maximal zwölf Monate beträgt, steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift
lediglich eine materielle Leistungsbegrenzung regelt, die auf das Prozessrecht nur dann durchschlägt, wenn für spätere Zeiträume
etwa neue Ablehnungsbescheide erlassen worden sind oder zumindest ein neuer Leistungsantrag gestellt worden ist. Der Höhe
nach ist die Klägerin im Berufungsverfahren allerdings auf die Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 81,30 € monatlich
beschränkt, weil ihr das Sozialgericht mit dem nur vom Beklagten angegriffenen Gerichtsbescheid für den vorgenannten Zeitraum
lediglich einen Betrag in dieser Höhe zugesprochen hat und sie den Gerichtsbescheid hinsichtlich des Differenzbetrages zu
den ursprünglich begehrten 84,00 € monatlich hat rechtskräftig werden lassen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Denn
nur insoweit erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01. Dezember 2007 als rechtswidrig, weil der Klägerin nur für die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Zeiträume ein Anspruch
auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II,
und zwar auch nur in der tenorierten, Höhe zusteht.
Nach §
22 Abs.
7 SGB II haben Auszubildende, die Leistungen nach dem
BAföG erhalten und deren Bedarf sich u. a. nach §
12 Abs.
2 und
3 BAföG bemisst, abweichend von §
7 Abs.
5 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II).
Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, die als Schülerin Leistungen nach dem
BAföG bezieht und nicht bei den Eltern wohnt und damit vom Leistungsausschluss des §
7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst wird. Die Voraussetzungen der hierzu erlassenen Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II liegen
im Falle der Klägerin nicht vor. Die Leistungen, die die Klägerin nach dem
BAföG erhält, bemessen sich, da sie bedingt durch die Ausbildung in S nicht bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnen kann
und Auszubildende an einer Berufsfachschule ist, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nach
§
12 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 BAföG in Verbindung mit §
12 Abs.
3 BAföG. Ein Fall des Leistungsausschlusses nach §
22 Abs.
7 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 2 a SGB II liegt nicht vor. Denn es bestand ein Anspruch der Klägerin, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darauf, dass eine Zusicherung durch den Beklagten zum Umzug in das Wohnheim erteilt
wird, weil der Bezug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich war (§ 22 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Die Klägerin
gehört damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 22 Abs. 7 SGB II.
Der nachgewiesene angemessene Unterkunftsbedarf, dessen Bezuschussung die Klägerin begehrt, bestimmt sich, wie der Verweis
auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II zeigt, nach den Vorschriften des SGB II. Mit Ausnahme des Monats
Juli 2009, auf den anteilig 100,00 € entfallen, beträgt dieser Unterkunftsbedarf vorliegend für den gesamten strittigen Zeitraum
monatlich 200,00 €. Hierbei ist eine Bereinigung um die Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorzunehmen, weil der Grundbedarf
nach dem
BAföG nach anderen Grundsätzen bemessen wird als die Regelleistungen nach dem SGB II. Zweifel an der Angemessenheit des Unterkunftsbedarfs
bestehen nicht.
Der angemessene Bedarf an Unterkunftskosten ist unstreitig gedeckt, soweit in den der Klägerin nach dem
BAföG gewährten Leistungen Pauschalen für die Bestreitung der Unterkunftskosten enthalten sind (vgl. hierzu auch: Kalhorn: in Hauck/Noftz:
SGB II, Loseblattkommentar, Stand: VII/07, § 22 Rn. 88; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar-SGB II; 2. Auflage, 2006,
§ 22 Rn. 130). Dies bedeutet, dass sich für die Zeit vom 27. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 ein ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten
in Höhe von (ggf. anteilig) 84,- € monatlich (200,00 € ./. 116,00 €) ergibt. Denn das Amt für Ausbildungsförderung hat der
Klägerin insoweit mit seinem Bescheid vom 30. Juli 2007 Pauschalen für die Bestreitung der Unterkunftskosten von 52,00 € und
64,00 € gewährt, was den Regelungen in §
12 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Abs.
3 BAföG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) entspricht. Für die Zeit vom 01. August 2008 bis zum 12. Juli 2009 beträgt der ungedeckte Bedarf demgegenüber (ggf. anteilig)
71,00 € (200,00 € ./. 129,00 €). Denn der diesbezüglich maßgebliche Bewilligungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung
vom 28. August 2008 weist für diese Zeit Pauschalen in Höhe von 57,00 € und 72,00 € aus, was sich mit den Regelungen in §
12 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Abs.
3 BAföG in der seit dem 01. August 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) deckt.
Entgegen der von dem Sozialgericht vertretenen Auffassung (so aber auch: LSG Hessen, Beschlüsse vom 27. März 2009 - Az.: L
6 AS 340/08 B ER - und vom 24. April 2008 - Az.: L 7 AS 10/08 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - Az.: L 1 AS 40/08 -, soweit ersichtlich nicht rechtskräftig, und Beschluss vom 08. Juni 2009 - Az.: L 7 B 397/08 AS ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. März 2008 - Az.: L 8 B 130/07 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05. Juni 2009 - Az.: L 14 AS 748/09 B ER - und vom 07. Februar 2008 - Az.: L 14 B 133/08 AS ER -) ist der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II aber nicht allein nach der Höhe der ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten
und damit im vorstehenden Sinne zu bestimmen. Vielmehr ist nach Auffassung des Senats im Rahmen der Zuschussberechnung nach
§ 22 Abs. 7 SGB II eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Gesamtbedarfes
und eines bereinigten Gesamteinkommens nach den Vorschriften der §§ 7 ff. SGB II vorzunehmen (vgl. hierzu bereits LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 03. Juni 2008 - Az.: L 28 B 819/08 AS ER - sowie ferner Kalhorn, aaO., § 22 Rn. 88; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, 2008, §
22 Rn. 123 ff.; wohl auch: Berlit, aaO., § 22 Rn. 131). Dies schließt insbesondere die Berücksichtigung des an einen nicht
im Elternhaus wohnenden, volljährigen Auszubildenden weitergeleiteten Kindergeldes als dessen Einkommen gemäß § 11 Abs. 1
SGB II (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen
und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - vom 20. Oktober 2004) mit ein (vgl. hierzu auch: LSG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 19. Februar 2009 - Az.: L 5 AS 74/08 - nicht rechtskräftig, anhängig beim Bundessozialgericht - BSG - unter dem Az.: B 14 AS 23/09 R).
Die gegenteilige Auffassung, die insbesondere vertritt, dass sich bei
BAföG-Empfängern der Bedarf nach den Vorschriften des
BAföG zu bemessen habe mit der Folge, dass das Kindergeld infolge der Streichung des §
21 Abs.
3 Satz 1 Nr.
3 BAföG zum 01. April 2001 durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz
- vom 19. März 2001 nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe (in diesem Sinne: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
08. Juni 2009, aaO., ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. März 2008, aaO.), vermag nicht zu überzeugen. Sie
verkennt insbesondere, dass sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. Juli 2006 bewusst dafür entschieden hat, die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II mit Wirkung ab dem 01. Januar 2007 in
das SGB II aufzunehmen, um insbesondere in den Fällen, in denen die Leistungsgewährung nach dem pauschalierten System des
BAföG zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht, ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu ermöglichen. Damit sollte aber keine Besserstellung
des nach § 22 Abs. 7 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreises gegenüber den übrigen Leistungsberechtigten im Sinne des
§ 7 SGB II verbunden sein, so dass eine Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II auch in den Fällen des § 22 Abs. 7 SGB II stattfinden
muss. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nach der Regelung des § 19 Satz 2
SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gelte. Denn mit dieser Fiktionsvorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drucks. 16/1410, S. 23 zu Nr. 18 Buchstabe b und S. 24 zu Nr. 21 Buchstabe d) lediglich vermieden werden, dass die Zuschussempfänger
der Sozialversicherungspflicht unterfallen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2008, aaO.). Sie ändert
mithin nichts daran, dass der Zuschuss der Sache nach eine Leistung zum Lebensunterhalt im Sinne des SGB II darstellt (so
auch Berlit, aaO., § 22 Rn. 131 sowie Lang/Link, aaO., § 22 Rn. 125). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, wäre es
ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Zuschussgewährung (im Sinne einer ergänzenden Hilfe hinsichtlich der ungedeckten angemessen
Unterkunftskosten) im Rahmen der Bedarfsberechnung nach den Vorschriften des
BAföG zu regeln. Dies ist indes nicht geschehen.
Nicht anzuschließen vermag sich der Senat der vom LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2008 - Az.: L 7 AS 403/08 ER-B -) vertretenen Auffassung, dass Einkommen nach §
11 SGB II - und damit auch das Kindergeld - nur auf den nicht durch die
BAföG-Leistungen gedeckten Unterkunftsbedarf nach §
22 Abs.
7 SGB II anzurechnen sei, ohne dass es auf den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Übrigen ankomme (so auch OVG Bremen,
Urteil vom 19. Februar 2008 - Az.: S 2 B 538/07 -). Ebenso wenig anzuschließen vermag sich der Senat der vom Sozialgericht Berlin (vgl. Beschluss vom 04. Mai 2007 - Az.:
S 102 AS 9326/07 ER -) vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen der vorzunehmenden Bedarfsberechnung nach dem SGB II zur Ermittlung des Bedarfes
nach §
22 Abs.
7 SGB II der Regelbedarf des Beziehers von
BAföG-Leistungen nicht nach §
20 SGB II, sondern allein nach den §§
12,
13 BAföG zu bemessen sei. Denn die Vorschrift des §
22 Abs.
7 SGB II ist in das Regelungssystem des SGB II eingebettet, so dass es konsequent erscheint, dieses Regelungssystem in seiner
Gesamtheit auf die Berechnung des Zuschusses anzuwenden, d. h. zunächst einen (fiktiven) Gesamtbedarf zu ermitteln und diesem
sodann ein bereinigtes Gesamteinkommen gegenüberzustellen. Diese Berechnung hat zur Folge, dass der gesetzgeberische Wille,
ergänzende Leistungen zu gewähren, umgesetzt wird, und führt zu sachgerechten Ergebnissen.
Im Rahmen der Bedarfsermittlung sind dabei unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008 -
Az.: B 14/11 b AS 15/07 R -), der der Senat nach eigener Prüfung folgt, die Kosten für Unterkunft und Heizung um den bereits in der Regelleistung
enthaltenen Betrag der Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen. Ferner sind im Rahmen der Einkommensermittlung Leistungen
der Ausbildungsförderung in Höhe von 20 v. H. des Betrages, der nach dem
BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des §
11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II für die mit der Ausbildung verbundenen Aufwendungen (Ausbildungskosten) in Abzug zu bringen (vgl. BSG,
Urteil vom 17. März 2009 - Az.: B 14 AS 63/07 R -).
Es ergeben sich somit für die Klägerin folgende Einzelansprüche:
a) für die Zeit vom 27. August 2007 bis zum 30. Juni 2008:
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von 540,74 € (347,00 € Regelleistung und 193,74 € Kosten der Unterkunft
[200,00 € ./. 6,26 € Kosten der Warmwasserbereitung]) und eines bereinigten Einkommens von 453,60 € (412,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 82,40 € gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II - und 154,00 € Kindergeld
- abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 € gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr.
1 Alg II-V vom 20. Oktober 2004 -) ergibt sich ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 87,14 € monatlich. Da dieser oberhalb
des ungedeckten monatlichen Bedarfes an Unterkunftskosten von 84,00 € liegt, besteht an sich ein Anspruch auf Gewährung von
84,00 € monatlich, der allerdings auf den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 81,30 € zu begrenzen ist. Umgerechnet
auf die Zeit vom 27. August bis zum 31. August 2007 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 13,55 € (81,30 € : 30 Tage x 5 Tage).
b) für die Zeit vom 01. bis zum 31. Juli 2008
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von 544,67 € (351,00 € Regelleistung und 193,67 € Kosten der Unterkunft
[200,00 € ./. 6,33 € Kosten der Warmwasserbereitung]) und eines bereinigten Einkommens von weiterhin 453,60 € ergibt sich
ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 91,07 € monatlich. Da auch dieser Betrag oberhalb des ungedeckten monatlichen Bedarfes
an Unterkunftskosten von 84,00 € liegt, besteht an sich ein Anspruch auf Gewährung von 84,00 € monatlich, der wiederum auf
den erstinstanzlich nur zugesprochenen Betrag von 81,30 € zu begrenzen ist.
c) für die Zeit vom 01. August bis 31. Oktober 2008
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 488,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 154,00 € Kindergeld - abzüglich einer Versicherungspauschale
von 30,00 €) ergibt sich ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 56,67 €. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die ungedeckten
monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von nunmehr 71,00 € mit 56,67 € monatlich zu bezuschussen sind.
d) für die Zeit vom 01. bis zum 30. November 2008
Bei Gegenüberstellung einen monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 544,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 154,00 € Kindergeld und einer Stundenlohnvergütung
von 132,50 € - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 € gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und abzüglich eines Freibetrages
von 6,50 € gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 20 v. H. für den Teil des Einkommens, der 100,00 € übersteigt -) ergibt
sich ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 0,67 €. Die ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00
€ sind mithin mit 0,67 € monatlich zu bezuschussen.
e) für die Zeit vom 01. bis zum 31. Dezember 2008
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 546,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich des 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 154,00 € Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung
von 135,00 € - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 € und eines weiteren Freibetrages von 7,00 € gemäß § 30 Satz 2 Nr.
1 SGB II -) ergibt sich kein ungedeckter Bedarf, so dass für den Monat Dezember 2008 kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses
gemäß § 22 Abs. 7 SGB II besteht.
f) für die Zeit vom 01. bis zum 31. Januar 2009
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 620,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 164,00 € Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung
in Höhe von 215,00 € - abzüglich eines Freibetrages vom 100,00 € und eines weiteren Freibetrages von 23,00 € gemäß § 30 Satz
2 Nr. 1 SGB II -) ergibt sich auch für den Monat Januar 2009 kein ungedeckter Bedarf, so dass auch für diesen Monat kein Anspruch
auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 22 Abs. 7 SGB II besteht.
g) für die Zeit vom 01. bis zum 28. Februar 2009
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 498,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 164,00 € Kindergeld - abzüglich einer Versicherungspauschale
von 30,00 € -) ergibt sich ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 46,67 €. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die
ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00 € mit 46,67 € monatlich zu bezuschussen sind.
h) für die Zeit vom 01. bis zum 31. März 2009
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 542,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 164,00 € Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung
von 117,50 € - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 € und eines weiteren Freibetrages gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von
3,50 € -) ergibt sich ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 2,67 €. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die ungedeckten
monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00 € mit 2,67 € monatlich zu bezuschussen sind.
i) für die Zeit vom 01. bis zum 30. April 2009
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 596,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 164,00 € Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung
in Höhe von 185,00 € - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 € und eines weiteren Freibetrages von 17,00 € gemäß § 30 Satz
2 Nr. 1 SGB II -) besteht kein fiktiver SGB II-Bedarf, so dass demzufolge auch kein Anspruch gemäß § 22 Abs. 7 SGB II besteht.
j) für den Zeitraum vom 01. bis zum 31. Mai 2009
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 554,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 164,00 € Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung
in Höhe von 132,50 € - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 € und eines weiteren Freibetrages gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB
II in Höhe von 6,50 € -) besteht kein fiktiver SGB II-Bedarf und demzufolge auch kein Anspruch gemäß § 22 Abs. 7 SGB II.
k) für die Zeit vom 01. bis zum 30. Juni 2009
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 € und eines bereinigten Einkommens von 536,00
€ (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - 164,00 € Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung
von 110,00 € - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 € und eines weiteren Freibetrages gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in
Höhe von 2,00 € -) ergibt sich ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 8,67 €. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die
ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00 € mit 8,67 € monatlich zu bezuschussen sind.
l) für den Zeitraum vom 01. bis zum 12. Juli 2009
Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von 552,53 € (359,00 € Regelleistung und 193,53 € Kosten der Unterkunft
- hier fiktiv berechnet auf den gesamten Monat - [200,00 € ./. 6,47 € Kosten der Warmwasseraufbereitung]) und eines bereinigten
Einkommens von 498,00 € (455,00 €
BAföG-Leistungen - abzüglich eines 20 v. H.-Anteils in Höhe von 91,00 € - und 164,00 € Kindergeld - abzüglich einer Versicherungspauschale
von 30,00 € -) ergibt sich ein fiktiver SGB II-Bedarf in Höhe von 54,53 €. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die
ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 71,00 € mit 54,53 € monatlich zu bezuschussen sind. Umgerechnet auf
die Zeit vom 1. Juli bis zum 12. Juli 2009 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 21,81 € (54,53 € : 30 Tage x 12 Tage).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Die Revision war gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen, weil der Frage, wie der Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22
Abs. 7 SGB II zu ermitteln ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.