Gründe:
Die nach §§
172,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a
SGG, 114 ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO) vor. Nach §
114 S. 1
ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG gelten die Vorschriften der
ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Unrecht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn verneint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 des Grundgesetzes (
GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art.
20 Abs.
3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art.
19 Abs.
4 S. 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei
der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG aaO. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht
bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden
Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, §
73 a Rn. 7a).
Nach diesen Maßstäben ergeben sich vorliegend hinreichende Erfolgsaussichten. Die im angefochtenen, an die Klägerin gerichteten
Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2006 enthaltene Teilaufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung erscheint nicht ohne
weiteres rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unterliegt zumindest Zweifeln, weil er entgegen § 33 Abs. 1 SGB X schon nicht hinreichend bestimmt sein dürfte. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art.
20 Abs.
3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der
Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten
und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann. Dies bedeutet zunächst für Aufhebungen
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), dass die entsprechenden
Bescheide aus einer Vielzahl von Einzelfallregelungen bestehen müssen. Insbesondere muss ein Aufhebungsbescheid zum Ausdruck
bringen, für welches einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für welchen genauen Leistungszeitraum in jeweils
welcher Höhe aufgehoben werden. Demgegenüber erscheint es rechtlich zweifelhaft, den Aufhebungsbetrag für eine Bedarfsgemeinschaft
insgesamt und für einen mehrmonatigen Leistungszeitraum nur der Gesamtsumme nach auszuweisen. Die Behörde dürfte bei einer
derart pauschalen Regelung übersehen, dass der Aufhebungsbescheid aus einer Vielzahl von Einzelfallregelungen bestehen muss,
nämlich nicht nur aus der jeweiligen Neuregelung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den einzelnen Monat,
sondern auch im Hinblick auf jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das allein Anspruchinhaber sein kann (vgl. BSG,
Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, rech. bei juris, Rn. 11 f.). Denn das Aufhebungsrecht ist nur das Spiegelbild des Leistungsanspruches, gegebenenfalls
in Verbindung mit einer hier anknüpfenden Rückforderung nur die Umkehrung des Gläubiger-Schuldner-Rechtsverhältnisses ohne
Änderung der Rechtsnatur des Rechts selbst. Die Angabe der Gesamtsumme hat vor diesem Hintergrund keinen eigenen Regelungsgehalt,
sie erleichtert lediglich die Abwicklung (vgl. etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. April 1990 - 8 A 231.88 -, recherchiert bei juris). Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass auch ein Änderungsbescheid rechtswidrig ist, wenn
der Leistungsträger die bei bestehender Bedarfsgemeinschaft notwendige Individualisierung nicht vornimmt. Aus dem Verfügungssatz
des Bescheides muss hervorgehen, wie sich der geänderte Leistungssatz für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
berechnet. Bei Verletzung dieses Bestimmtheitsgebotes ist der Änderungsbescheid rechtswidrig ergangen (so Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - L 19 B 122/07 AS ER -, zitiert nach juris Rn. 9).
Der angefochtene Änderungsbescheid dürfte so verstandenen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügen. Der vorliegende Änderungsbescheid,
welcher ausschließlich an die Klägerin gerichtet ist und ihr gegenüber in Bestandskraft erwachsen kann, mithin sie formell
beschweren dürfte, weist in seinem Verfügungssatz lediglich die zuletzt an die Klägerin und ihre Tochter insgesamt auszuzahlenden
Leistungen aus, ohne den Minderungsbetrag auszuweisen und einer konkreten Person zuzuweisen. Hierbei dürfte an der Rechtswidrigkeit
auch der unter dem Verfügungssatz stehende Verweis "Im beigefügten Berechnungsbogen finden Sie die Einzelheiten zur Berechnung
und Änderung der Leistungshöhe." nichts ändern, weil das Bestimmtheitserfordernis vor allem auf den Verfügungssatz zu beziehen
sein dürfte (so etwa Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aaO.).
Für eine Mutwilligkeit im Sinne von §§ 73a
SGG, 114 S. 1
ZPO liegt nichts vor.
Da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erst mit den Anlagen zu einem am 22. Januar 2008 zu den
Gerichtsakten gelangten Schriftsatz gemäß §
118 Abs.
2 S. 1
ZPO glaubhaft gemacht worden sind und mithin erst ab diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife gegeben gewesen ist, ist Prozesskostenhilfe
erst ab eben diesem Zeitpunkt zu bewilligen gewesen.
Angesichts der schwierigen, von einem Laien wie der Klägerin kaum zu erfassenden Rechtslage ist es gemäß §§ 73a
SGG, 121 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erforderlich, der Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §§
118 Abs.
1 S. 4, 127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §§
127 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 ZPO, §
177 SGG.