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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017 - 32 AS 116/14
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Notwendiger Umzug in eine andere Wohnung Gesundheitliche Gründe
1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I 2011, 850) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
2. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
3. Ein Umzug in eine andere Wohnung ist notwendig, wenn die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen nicht (mehr) zu decken vermag.
3. Hierunter fallen vor allem auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen, einen Umzug also unerlässlich machen.
4. Ein Umzug kann zudem als erforderlich angesehen werden, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde.
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 13.05.2011 § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 14.11.2013 S 169 AS 31906/11
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2013 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 4. Oktober 2011 und vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. November 2011 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung, nämlich für Oktober 2011 von 83,53 Euro, für November 2011 von 215,72 Euro (132,19 Euro zuzüglich 83,53 Euro) und für Dezember 2011 bis März 2012 von jeweils 83,53 Euro monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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