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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017 - 32 AS 3316/14
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Ermittlung der Angemessenheit der Kosten Zugrundelegung der Produkttheorie Mehrstufiges Verfahren
1. Die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung erfordert eine Einzelfallprüfung; diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen.
2. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie festzustellen; diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
3. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen.
4. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist dabei in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: 1. ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. 2. ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. 3. ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. 4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
5. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle; im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 18.11.2014 S 75 AS 22877/11
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. Januar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2011 und des Bescheides vom 29. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2011 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 18. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 von 87,98 Euro und für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 von 204,93 Euro monatlich, mithin insgesamt von 702,77 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 46 v. H. zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: