Gründe:
I. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung
einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
Die 1969 geborene Antragstellerin zu 1.) ist die Mutter der 1999 geborenen Antragstellerin zu 2.) und des 2001 geborenen Antragstellers
zu 3.) Sie wohnen in einer Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung mit 68,69 m² Wohnungsgröße zu einer Gesamtmiete in Höhe von zuletzt
483,34 Euro. Für die Zeit ab dem 01. März 2009 bis 31. August 2009 wurden den Antragstellern mit Bescheid vom 16. Februar
2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 161,08 Euro bzw. 161,07 Euro bewilligt.
In der Vergangenheit haben sie mehrfach und mit unterschiedlichen Begründungen eine Zusicherung für einen Umzug beantragt.
Zuletzt beantragten sie im Oktober 2008 die Zusicherung für einen Umzug in eine 78,33 m² große Wohnung in der A Allee in B
mit einer Gesamtmiete in Höhe von 568,10 Euro und gaben als Grund eine Familienzusammenführung mit dem Vater der Antragsteller
zu 2.) und 3.) an. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen dieser neuen Unterkunft mit
Bescheid vom 13. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2009 ab, weil ein Umzug nicht erforderlich
sei. Die bisherige Wohnung sei auch für vier Personen ausreichend groß.
Dagegen haben die Antragsteller am 03. Februar 2009 Klage zum Sozialgericht Berlin (S 129 AS 3214/09) erhoben.
Am 17. Februar 2009 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht
Berlin beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Wohnungswechsel sei zur Familienzusammenführung erforderlich und
die Kosten der neuen Unterkunft angemessen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners komme ein Einzug des Vaters der Antragsteller
zu 2.) und 3.) in die bisherige Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Zur Stützung dieses Vortrages wurde
ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W zu den Akten gereicht, in dem es u. a. hieß, der Vater der
Antragsteller zu 2.) und 3.) sei erheblich in seiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt und sehr stress- und
lärmempfindlich. Er bedürfe einer ruhigen und stabilen Umgebung. Weil die bisherige Wohnung der Antragsteller durch Straßen-
und Fluglärm erheblich belastet sei, sei es ihm aus nervenärztlicher Sicht nicht möglich, in die bisherige Wohnung der Antragsteller
zu ziehen.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mit Beschluss vom 04. März 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf die begehrte Zusicherung sei nicht
glaubhaft gemacht. Die Angemessenheit könne mangels näherer Angaben zu der im Antrag genannten Wohnung nicht beurteilt werden.
Auch die Erforderlichkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Das ärztliche Attest enthalte keine messbaren oder überprüfbaren Lärmpegel
bzw. Schwellenwerte, die für den Vater unzumutbar wären. Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten komme auch die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Gegen diesen am 09. März 2009 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 25. März 2009 unter
Vertiefung des bisherigen Vorbringens Beschwerde beim Sozialgericht Berlin eingelegt. Ein Einzug des Vaters der Antragsteller
zu 2.) und 3.) in die bisherige Wohnung, die sich in der Nähe des Flughafens befinde, sei wegen des Lärms unzumutbar. Es sei
klarzustellen, dass es um die Wohnung in der A Allee 31 gehe, für die ein Angebot vorliege. Im Übrigen spare der Antragsgegner
noch den der Antragstellerin zu 1.) bislang gezahlten Alleinerziehendenzuschlag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, welche Grundlage dieser Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs.
1 und
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht
abgelehnt.
Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren ausschließlich die Zusicherung zu den Aufwendungen der Wohnung in der A Alle 31.
Diese allein war beantragt und Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Eine rechtsschutzorientierte Auslegung des Begehrens
(§
123 SGG) ergibt, dass im vorliegenden Verfahrens auch die Ansprüche der Antragstellerin zu 2.) und des Antragstellers zu 3.) geltend
gemacht werden. Trotz des Konstrukts der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich bei Ansprüchen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) um Individualansprüche (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - SGb 2008, 234). Es ist nicht davon auszugehen, dass allein die Antragstellerin zu 1.) umziehen und deshalb nur ihren eigenen Anspruch auf
die Zusicherung verfolgen will. Deshalb hat der Senat die Antragstellerin zu 2.) und den Antragsteller zu 3.) als weitere
Antragsteller in das Verfahren einbezogen und in das Rubrum aufgenommen.
Der so zu verstehende Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung sind nämlich nicht erfüllt. Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiell-rechtlichen Anspruchs) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf
die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung
in der Hauptsache vorweg nehmen. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - ; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = NJW 2005, 2982).
Hieran gemessen haben die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme
der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung für die Erbringung von Leistungen für die Kosten der
Unterkunft der neuen, in Aussicht genommen Wohnung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor
Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen
kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger
nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
sind. Die Zusicherung ist aber (anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 2 a SGB II eingeholt werden muss) keine Voraussetzung
für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit
der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen
einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar
2009 - L 5 B 2097/08 AS ER und vom 07. Mai 2009 - L 5 AS 473/09 B PKH; Kalhorn in Hauck/Noftz § 22 SGB II Rn. 43; Lang in Eicher/Spellbrink SGB II § 22 Rn. 65ff; Berlit in LPK-SGB II 2.
Auflage 2007 § 22 Rn. 71). Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
14. November 2007 - L 28 B 1101/07 AS PKH -). In diesem Sinne handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit der Antragsteller gegen sich selbst. Bezögen sie
die neue Unterkunft, ohne vorher die Zusicherung eingeholt zu haben, hätte dies keine nachteiligen Folgen, sofern der Umzug
objektiv erforderlich gewesen ist. Nur bei Nichterforderlichkeit wären sie künftig in ihren Ansprüchen auf die Höhe der bisherigen
Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu begrenzen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der Zweck der Zusicherung besteht
deshalb nicht darin, einen Umzug zu ermöglichen.
Das Verfahren der Zusicherung ist vom Verfahren über die Zahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu trennen.
Eine Verpflichtung zur vorläufigen Zusicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes macht deshalb keinen Sinn, denn
eine Gewissheit über die Übernahme der künftigen Wohnkosten lässt sich damit nicht erreichen. Derjenige, dem es einstweilen
darum geht, die Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur Entscheidung in der Hauptsache in voller Höhe zu erhalten, muss
dafür nicht im Eilrechtsschutz eine Zusicherung erstreiten, sondern kann eine entsprechende Wohnung ohne Zusicherung beziehen
und dann - ggf. in einem Eilrechtsschutzverfahren - höhere Leistungen begehren. Es geht deshalb nicht an, das Zusicherungsverfahren
als vorgezogenes Verfahren über tatsächliche Leistungen zu begreifen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Zusicherung
zu erlangen, welche im Falle der Stattgabe mit dem tatsächlichen Umzug ihre Erledigung fände und ggf. später nicht mehr rückgängig
gemacht werden könnte. Dies würde de facto eine unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Zwar kann es auch für Zusicherungen
nach § 22 SGB II einstweiligen Rechtsschutz geben. Allerdings nicht in Fällen, in denen es ausschließlich um die Übernahme
der vollen Wohnungskosten geht, sondern ggf. in Fällen, in denen der Umzug durch die Zusicherung ermöglicht werden soll. Für
Fälle der vorliegenden Art sind für einen solchen einstweiligen Rechtsschutz jedoch hohe Anforderungen sowohl an den Anordnungsanspruch
als auch an den Anordnungsgrund zu stellen.
Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch haben. Insbesondere die
Frage nach der Erforderlichkeit des Umzugs wegen der Lärmempfindlichkeit und die Frage nach der Aussagekraft des von den Antragstellern
eingereichten ärztlichen Attestes und auch die Angemessenheit können unbeantwortet bleiben. Denn in jedem Fall ist ein Anordnungsgrund
zu verneinen, weil die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben ist.
Die Antragsteller müssen nicht im Eilverfahren eine Zusicherung erstreiten, sondern können die Wohnung ohne Zusicherung beziehen
und dann - ggf. in einem Eilrechtsschutzverfahren - die Kosten der Unterkunft und Heizung begehren. Selbst bei erwiesener
Nichterforderlichkeit wären sie künftig in ihren Ansprüchen nicht auf die Höhe der bisherigen Aufwendungen der Kosten der
Unterkunft und Heizung begrenzt. Denn eine solche Begrenzung erfolgt nur, wenn sich die Kosten nach einem nicht erforderlichen
Umzug erhöhen. Dies ist vorliegend für die streitgegenständliche, neue Wohnung aber nicht der Fall. Denn die anteiligen Kosten
der Unterkunft und Heizung würden unter den bisherigen Kosten liegen. Bei der vorzunehmenden Aufteilung der Kosten der Unterkunft
und Heizung nach Kopfzahl (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - info also 2009, 37 m. w. N.) würden sich die anteiligen Kosten pro Kopf ohne Abzug der Warmwasserpauschale auf 142,05 € belaufen und wären damit
geringer als die den Antragstellern gegenwärtig bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (161,07 €).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache hat das Sozialgericht zu Recht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG, zum anderen auf §
73a SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).