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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 - 1 KR 208/15
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Aussetzung der Vollziehung Verjährung und Bösgläubigkeit
1. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist.
2. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.
3. Ausreichend für den Eintritt der langen Verjährungsfrist ist, dass der Beitragsschuldner während des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist.
Normenkette:
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 11.05.2015 S 76 KR 1026/15 ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahren wird auf 1.728,21 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: