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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014 - 9 KR 153/11
Zur Sozialversicherungspflicht abhängig beschäftigter Synchronsprecher im Einzelfall Keine Beitragsberechnung aufgrund unständiger Beschäftigung bei weiteren Haupteinnahmequellen
1. Soweit eine Person neben Tätigkeiten als Sprecher für Dokumentationen, TV-Beiträge und Werbung auch als Synchronsprecher gegen Entgelt für Film-Unternehmen arbeitet, kann diese Tätigkeit allein zur Sozialversicherungspflicht führen.
2. Jedoch sind die Beiträge dann nicht aufgrund sog. unständiger Beschäftigung nur reduziert zu zahlen, weil trotz typischer Weise unständiger Beschäftigte im Bereich von Kultur und Medien die Gesamtheit der unständigen Beschäftigungen den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit überhaupt bilden muss.
3. Dagegen spricht es wiederum im Einzelfall, wenn die Einkünfte aus Synchronsprechertätigkeiten höchstens 23,6 % aller Einnahmen des Betroffenen aus seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ausmachen.
Normenkette:
SGB III § 27 Abs. 3 S. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV (i.d.F. v. 23.12.2002) § 8 Abs. 1
,
SGB V § 232 Abs. 3
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 20.04.2011 S 36 KR 17/10
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 2008 und 07. Oktober 2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009, geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei seinen Einsätzen als Synchronsprecher bei der - Beigeladenen zu 1) am 04.06.2007, - Beigeladenen zu 2) am 23.01.2007, 05.02.2007 und 15.10.2007, - Beigeladenen zu 3) am 12.01.2007, 14.02.2007, 02.04.2007 und 11.04.2007, - Beigeladenen zu 4) am 23.02.2007, - Beigeladenen zu 5) am 13.01.2007 und 14.11.2007, - Beigeladenen zu 6) am 12.09.2007, - Beigeladenen zu 7) am 19.06.2007, - Beigeladenen zu 8) am 10.01.2007, 08.06.2007, 20.08.2007, 23.08.2007 und 29.08.2007, rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2/5.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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