Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Entschädigungen für Betätigungen
der (Berufungs-) Klägerin als ehrenamtliche Ortsvorsteherin und Stadträtin als bedarfsminderndes Einkommen.
Die Klägerin ist im April 1944 geboren und mit ihrem im Februar 1942 geborenen Mann verheiratet.
Die Klägerin und ihr Mann veräußerten im August 2002 ihr Eigentum an einem selbst genutzten Hausgrundstück an ihren 1971 geborenen
Sohn. Seit Januar 2003 vermietet ihr Sohn ihnen eine Wohnung in diesem Haus. Nach dem Mietvertrag vom 8. Dezember 2002 besteht
die Wohnung aus vier Räumen mit einer Gesamtfläche von ca. 80 m². Die Nettokaltmiete beträgt 256,- EUR monatlich und die Vorauszahlung
für die Betriebskosten 120,- EUR monatlich.
Bis zum 8. Januar 2004 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) und danach bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe.
Die Klägerin war u.a. von Juli 2004 bis Juni 2009 ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils B. und zugleich Stadträtin der
Stadt L ... Als Entschädigungen hierfür erhielt sie im Jahre 2005 als Ortsvorsteherin 406,48 EUR monatlich und als Stadträtin
330,- EUR monatlich. Des Weiteren erhielt sie als Stadträtin für Sitzungen der Ratsversammlungen und bestimmter Ausschüsse
ein Sitzungsgeld von 50,- EUR pro Sitzungsteilnahme. Außer im September 2005 wurden ihr im Jahre 2005 an Sitzungsgeldern monatlich
nachträglich unterschiedlich hohe Beträge von 50,- EUR bis zu 400,- EUR überwiesen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf
die nicht datierte Bestätigung der Stadt L. über die Sitzungsteilnahmen der Klägerin im Jahre 2005 und die Auszüge des Girokontos
der Klägerin über die im Jahre 2005 gezahlten Sitzungsgelder Bezug genommen (Blatt 217 und 270ff der Gerichtsakte). Ab Januar
2005 war die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der IKK Sachsen. Im Jahr 2005 betrug der Gesamtbeitrag für die
Kranken- und Pflegeversicherung 107,88 EUR monatlich.
Im April 2005 erwarb die Klägerin einen Opel Vectra für 11.500,- EUR. Hierfür zahlte sie 9.500,- EUR bar und gab im Übrigen
zwei Fahrzeuge - einen Opel Corsa und einen Opel Omega - in Zahlung. Eigentümer des Opels Omega war seit 2003 der Mann der
Klägerin gewesen. Für die Haftpflichtversicherungen dieser Kraftfahrzeuge (Kfz'e) waren 2005 folgende Beiträge zu zahlen:
108,38 EUR für den Opel Omega (für das 1. Quartal 2005), 140,71 EUR für den Opel Corsa (Jahresbeitrag bei Beitragsfreiheit
ab dem 17. Mai 2005 aufgrund dessen Abmeldung) und 102,87 EUR für den Opel Vectra (für die Zeit vom 19. Mai bis 31. Dezember
2005).
Seit September 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Ihr Mann bezieht nach ihren Angaben seit Vollendung seines 60. Lebensjahres
Altersrente. Ab Januar 2005 betrug der Zahlbetrag seiner Rente - abzüglich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
- monatlich 668,47 EUR und ab Juli 2005 monatlich 665,20 EUR. Nach weiteren Angaben der Klägerin erzielte ihr Mann in den
Monaten März, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2005 für Hausmeisterdienstleistungen Einnahmen in unterschiedlicher
Höhe. Wegen der Einzelheiten zu den Zahlungen wird auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. Dezember 2009
nebst Anlagen hierzu Bezug genommen (Blatt 178ff der Gerichtsakte).
Am 14. Oktober 2004 beantragte die Klägerin bei der (Berufungs-) Beklagten die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Denn die Klägerin sei mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen
nicht hilfebedürftig. Deshalb habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im beigefügten Berechnungsbogen
finde sie alle rechnerischen Einzelheiten. In diesem Berechnungsbogen wird unter "Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis
31.03.2005" von einem monatlichen Gesamtbedarf der Klägerin von 480,12 EUR (298,- EUR Regelleistung + 182,12 EUR Kosten für
Unterkunft und Heizung) ausgegangen und ein Gesamteinkommen von 810,41 EUR (923,37 EUR sonstiges Einkommen - 112,96 EUR Einkommensbereinigung)
berücksichtigt.
Dagegen erhob die Klägerin am 27. Dezember 2004 Widerspruch. Die Aufwandsentschädigungen politischer Vertreter seien nicht
als Einkommen anrechnungsfähig. Eine Obergrenze für Aufwandsentschädigungen kenne sie nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 (W 2360/05) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufwandsentschädigungen seien in der Regel zweckbestimmte Einnahmen und nur in
Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Daneben seien Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne weitere Prüfung
gerechtfertigt, wenn deren Höhe die Hälfte der Regelleistung (hier: 165,50 EUR von 331,- EUR) monatlich nicht übersteigen.
Die nachgewiesene Aufwandsentschädigung von insgesamt 736,48 EUR monatlich liege mit 570,98 EUR über der hälftigen Regelleistung.
Somit sei die Klägerin nicht hilfebedürftig.
Am 29. März 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid
vom 25. September 2007 lehnte die Beklagte den Antrag mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab. Dagegen erhob die Klägerin
am 23. Oktober 2007 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 10. August 2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 erhoben.
Auf Nachfrage des SG hat die Klägerin die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen der Stadt L. (Entschädigungssatzung) in der
Fassung vom 25. April 2001 vorgelegt (Blatt 32f der SG-Akte). Weiterhin hat sie ihre Tätigkeit als Ortsvorsteherin und ihre Aufwendungen hierfür dargestellt (Blatt 36ff der SG-Akte).
Nach dem Scheitern von Vergleichsbemühungen des SG hat die Klägerin eine weitere Aufstellung über Ausgaben vorgelegt, die einkommensmindernd zu berücksichtigen seien (Blatt
58ff der SG-Akte).
Im Einverständnis der Beteiligten hat das SG mit Urteil vom 25. Januar 2007 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Nach dem Tatbestand der Entscheidung hat
die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der Stadt L. über die Teilnahme an 50 Sitzungen im Jahr
2005 vorgelegt und beantragt, die Beklagte ab dem 1. Januar bis zum 31. März 2005 zur Leistung zu verurteilen. Zur Begründung
der Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe für Januar bis März 2005 keinen Anspruch auf Alg II, da das anzurechnende Gesamteinkommen in
Höhe von 1.023,94 EUR monatlich den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 960,24 EUR monatlich übersteige. Die
Klägerin verfüge über ein Einkommen von insgesamt 944,81 EUR monatlich. Dies ergebe sich aus den Aufwandsentschädigungen in
Höhe von 406,48 EUR als Ortsvorsteherin und 330,- EUR als Stadträtin sowie der durchschnittlich gezahlten 208,33 EUR Sitzungsgelder.
Hiervon seien unter Zuhilfenahme der steuerrechtlichen Behandlung von ehrenamtlich tätigen Personen im kommunalen Bereich
420,- EUR als zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Denn nach der Entschädigungssatzung sei ein
Teil der Aufwandsentschädigung ein finanzieller Ausgleich für Verdienst. Der andere Teil gelte Auslagen ab und sei mit Werbungskosten
zu vergleichen. Nach steuerrechtlichen Vorschriften sei die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte in
Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 154,- EUR monatlich steuerfrei, die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche
Mitglieder kommunaler Volksvertretungen steuerfrei, soweit sie Aufwendungen abgelten, die als Werbungskosten zu berücksichtigen
seien, sowie pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 450.000
Einwohner 266,- EUR monatlich nicht übersteigen. Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin einen nicht als Einkommen anzurechnenden
Teil von insgesamt 420,- EUR und einen anzurechnenden Anteil von 524,81 EUR, der wie normales Einkommen zu behandeln sei.
Abzüglich 30,- EUR Versicherungspauschale und 107,88 EUR Beiträge an die IKK bleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 386,93
EUR. Der Freibetrag nach § 30 SGB II sei nicht anzuwenden und die Kfz-Versicherung durch den zweckbestimmten Teil (Auslagen)
abgegolten. Selbst wenn diese Rechnung anders ausgefallen wäre, seien bei Einnahmen von 944,- EUR monatlich Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei der nach steuerrechtlichen Maßstäben errechnete Anteil
in Höhe von etwa 4/9 zu hoch. Denn die Kammer sei nicht von tatsächlichen Auslagen in dieser Höhe überzeugt. Die Rente des
Mannes der Klägerin in Höhe von 677,01 EUR sei nach Abzug von 30,- EUR zu berücksichtigen.
Gegen das ihr am 2. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 2. März 2007 Berufung eingelegt
(ursprüngliches Aktenzeichen: L 3 AS 25/07).
Auf Aufforderung des Senats hat die Stadt L. die Entschädigungssatzung vom 25. April 2001, geändert mit Beschluss vom 25.
Februar 2009, und ihre Hauptsatzung in der Fassung vom 22. April 2009 vorgelegt (Blatt 77 und 100ff der Gerichtsakte).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2010 hat die Beklagte sinngemäß zugesichert, im Falle eines über März
2005 hinausgehenden Streitgegenstandes und einer zeitlichen Beschränkung des Klagebegehrens auf das Jahr 2005 über die Ansprüche
der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 28. März 2007 nach Rechtskraft der Entscheidung
des Senats erneut zu entscheiden, ohne sich auf eventuelle Einwendungen aufgrund einer verspäteten Antragstellung oder rückwirkenden
Leistungserbringung zu berufen. Danach hat die Klägerin in diesem Termin ihr Klagebegehren auf das Jahr 2005 beschränkt. Weiterhin
haben die Beteiligten in diesem Termin übereinstimmend erklärt, dass sie für das Jahr 2005 von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft
der Klägerin von 961,26 EUR monatlich ausgehen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 29. März 2007 einen neuen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt, da sich die finanzielle
Situation ihrer Bedarfsgemeinschaft verschlechtert habe. Sie meint, der einmal gestellte Antrag auf Leistungen verliere mit
Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht seine Wirkung und gelte fort. Darüber hinaus habe es der Beklagten oblegen, auf die
Notwendigkeit eines Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrages hinzuweisen. Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, von ihrem
Einkommen seien alle Beträge im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Hierzu hat die Klägerin zwei Aufstellungen über ihre
Ausgaben im Jahr 2005 vorgelegt, zuletzt getrennt nach Monaten (Blatt 26ff und 234ff der Gerichtsakte). Ihre Fahrkosten seien
als Werbungskosten absetzbar, denn ihr Einkommen werde dadurch vermindert. Eine Kostenerstattung für die Fahrten zwischen
ihrer Wohnung und den Sitzungsorten erhalte sie nicht. Weiterhin hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, nach denen sie im
Jahre 2007 Mandatsträgerbeiträge für 2005 bis 2007 an den ... -Kreisverband L. -Stadt nachzuzahlen habe (Blatt 59ff der Gerichtsakte);
dieser zwingende Sonderbeitrag mindere ihr Einkommen zusätzlich. Die IKK habe eine Familienversicherung über ihren Mann abgelehnt.
Schließlich hat sie eine eigene Übersicht über das Gesamteinkommen ihrer Bedarfsgemeinschaft im Jahre 2005 sowie eigene Einkommensberechnungen
für Januar und September 2005 vorgelegt (Blatt 227f der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 zu verurteilen,
ihr vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des SG. Das SG habe die streitgegenständliche Zeit anhand des Ablehnungsbescheides zu Recht auf Januar bis März 2005 begrenzt. Aus dem Berechnungsbogen
zu diesem Bescheid habe die Klägerin erkennen können, dass die Leistungsberechnung nur für Januar bis März 2005 erfolgt sei
und für die Zeit ab April 2005 ein neuer Antrag gestellt werden müsse. Spätestens nach dem Ende des Widerspruchsverfahrens
sei es ihr möglich gewesen, einen neuen Antrag ab August 2005 zu stellen. Ein anderes Verständnis von dem Inhalt dieses Bescheides
würde gegen das Gesetz - u.a. Prinzip der Gewaltenteilung, Antragserfordernis nach § 37 SGB II, Grundsatz des Ausschlusses
von Leistungen für die Vergangenheit - verstoßen. Das der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zufließende und anrechenbare Einkommen
sei bereits vollumfänglich um die abzugsfähigen Beträge bereinigt worden. Das nunmehr nachgewiesene Einkommen des Mannes der
Klägerin aus einer Nebentätigkeit sei bislang mangels Kenntnis unberücksichtigt geblieben. Mithin ergebe sich ein noch höheres,
den Bedarf übersteigendes Einkommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat liegen die Leistungsakte der Beklagten (Blatt 1 bis 160) und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Sie waren
Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entschieden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 ist unbegründet. Die Ablehnung der Beklagten, der Klägerin Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zu erbringen, ist für die streitgegenständliche Zeit rechtmäßig. Denn die Klägerin war in dieser Zeit
nicht hilfebedürftig, da bereits das zu berücksichtigende Gesamteinkommen den Gesamtbedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft überstieg.
1. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005, nachdem
die Klägerin am 26. Februar 2010 ihr Begehren auf diese Zeit beschränkt hat.
Gegenstand des Verfahrens (§
95 SGG i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG) ist nur der Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005. Mit diesem Verwaltungsakt
im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
vom 14. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 ohne zeitliche Begrenzung ab. Dies ergibt sich aus der Entscheidungsformel
des Bescheides. Darin heißt es: "Ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht entsprochen werden."
Ein zeitlich einschränkender Regelungsgehalt (vgl. allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten z.B. Engelmann in: von Wulffen,
SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rn 26) ist dem Bescheid vom 10. Dezember 2004 nicht zu entnehmen. Hierfür wäre ein hinreichend bestimmter Inhalt im Sinne
des § 33 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderlich gewesen, der sich nicht als "überraschende Klausel" in der Begründung verbirgt (vgl. hierzu z.B.
Bundessozialgerichts - BSG -, Urteil vom 2. März 2010 - B 5 R 104/07, Rn 12). Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht aus den "rechnerischen
Einzelheiten" im beigefügten Berechnungsbogen. Zwar könnten sich die dort enthaltenen Berechnungen auf einen darin genannten
"Bewilligungszeitraum" vom 1. Januar bis 31. März 2005 beziehen. Jedoch wurden der Klägerin keine Leistungen bewilligt. Darüber
hinaus wäre eine derartige Auslegung mit den weiteren Hinweisen im Bescheid nicht ohne Weiteres vereinbar. Denn darin wurde
die Klägerin auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz durch die Beklagte hingewiesen. Dieser gelte für die Zeit, in der
sie keine Leistungen erhalte, und "auch für die Zeit während eines künftigen oder laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens".
Nichts anderes gilt für den Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005. Denn
mit der Entscheidungsformel des Widerspruchsbescheides erfolgte keine abweichende Regelung in der Sache. Auch aus der nach
§
85 Abs.
3 Satz 1
SGG notwendigen Begründung des Widerspruchsbescheides ergeben sich keine Hinweise für eine zeitliche Begrenzung der Leistungsablehnung
durch die Beklagte.
Somit hatte das SG über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung zu befinden (insoweit ständige
Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, Rn 30). Denn für eine Beschränkung des Klagebegehrens (§
123 SGG) im Verfahren beim SG sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte aktenkundig. Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragte die Verurteilung der Beklagten
"vom 01.01.2005 an" (Schreiben vom 20. Oktober 2005). Einen hiervon abweichenden Antrag enthalten weder die Niederschrift
(§
122 SGG i.V.m. §
160 Abs.
3 Nr.
2 Zivilprozessordnung) über die mündliche Verhandlung am 25. November 2006 noch die weiteren Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin. Der
im Tatbestand der Entscheidung des SG dargestellte Klageantrag entspricht somit nicht dem erklärten oder erkennbaren Willen der Klägerin.
Ebenso folgt eine zeitliche Begrenzung des Klagebegehrens nicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23.
November 2006 - B 11b AS 1/06 R, Rn 19).
Der erneute Ablehnungsbescheid vom 25. September 2007 erledigte nach § 39 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 für die Zeit,
die er erfasst. Weiterhin wurde er weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des §
96 Abs.
1 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung) i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Auf die nunmehr übereinstimmende Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 31. Oktober
2007 - B 14/11b AS 59/06 R, Rn 13, 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R, Rn 8f, 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R, Rn 10, 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R, Rn 17 und 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R, Rn 9) wird verwiesen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung weiterhin (vgl.
bereits Urteil vom 19. April 2010 - L 7 AS 245/09).
Da die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. September 2007 den weiteren Leistungsantrag der Klägerin vom 29. März 2007 ablehnte,
dieser Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II konstitutive Wirkung für einen Leistungsanspruch entfaltet, verfahrensrechtliche Bedeutung
hat und für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend ist (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteile vom 7. Mai 2009 - B
14 AS 13/08 R, Rn 13 und 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R, Rn 16), erfasst der Bescheid vom 25. September 2007 die Zeit ab dem 29. März 2007.
Damit bezog sich der streitgegenständliche Zeitraum zunächst auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. März 2007, welchen
die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2010 wirksam auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 beschränkt
hat.
2. Nach §
69 Nr. 1
SGG ist am Verfahren nur die Klägerin und nicht auch ihr Mann beteiligt. Zwar gehört er zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin
(§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3a SGB II). Jedoch ist er wegen des Bezuges der Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen
(§ 7 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung). Daher sind die Anträge der Klägerin nicht auf ihn erweiternd
auszulegen und war er nicht nach §
75 Abs.
2 SGG beizuladen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, Rn 12f und 29. März 2007 B 7b AS 2/06 R, Rn 11). Von einer Beiladung nach §
75 Abs.
1 Satz 1
SGG (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 25) hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens abgesehen (vgl. hierzu z.B. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
75 Rn 8b). Hierfür sprachen vor allem das erkennbare Bestehen einer sog. funktionierenden Bedarfsgemeinschaft (vgl. hierzu z.B.
BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn 15 und 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 48) zwischen der Klägerin und ihrem Mann, bei der die tatsächlich vorhandenen Geldmittel in eigener Verantwortung zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt wurden (vgl. hierzu z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II), der
zeitlich abgeschlossene Streitgegenstand, das Anliegen der Klägerin, die in diesem Verfahren entscheidenden Rechtsfragen zur
Berücksichtigung ihres Einkommens grundsätzlich zu klären, und die Vermeidung weiterer außergerichtlicher Kosten auf Seiten
der Kläger. 3. Die Klägerin hat für die streitgegenständliche Zeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Denn sie war in dieser Zeit nicht hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), da der gesamte Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft
(Gesamtbedarf) aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt war (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dabei ist neben dem Einkommen der Klägerin
auch das Einkommen ihres Mannes zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB II). Bereits das Gesamteinkommen
übersteigt den Gesamtbedarf. Somit bedarf keine Entscheidung, ob Vermögen zu berücksichtigen ist und wie ein ungedeckter Gesamtbedarf
aufzuteilen wäre (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 47ff).
a) Für das Jahr 2005 beträgt der sich aus dem jeweiligen Bedarf der Klägerin und ihres Mannes ergebende Gesamtbedarf 961,26
EUR monatlich (480,63 EUR x 2). Dieser Bedarf ist auch für den Mann der Klägerin nach dem SGB II zu bestimmen, obwohl er von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 40). Die geringfügige Abweichung im Vergleich zur Entscheidung des SG beruht auf einem Abzug der in der jeweiligen Regelleistung enthaltenen Kosten für die Zubereitung des Warmwassers von den
Kosten für Heizung in Höhe von insgesamt 10,74 EUR (2 x 5,37 EUR) statt insgesamt 11,76 EUR (8,18 EUR + 3,58 EUR) monatlich
(vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R). Den vorgenannten Gesamtbedarf haben die Beteiligten als "Teilelemente der geltend gemachten Ansprüche" im Termin am 26.
Februar 2010 übereinstimmend "unstreitig gestellt" (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn 22, 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R, Rn 21, 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R, Rn 15 und 8. Juli 2009 - B 11 AL 20/08 R, Rn 17).
b) Der Gesamtbedarf von 961,26 EUR monatlich wird in der streitigen Zeit bereits durch das monatlich unterschiedlich hohe
Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt. Daher kommt es auf das ebenso zu berücksichtigende Vermögen der Bedarfsgemeinschaft
nicht an. Die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf den September 2005 beschränkt. Denn in diesem Monat war
das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft am niedrigsten, da die Klägerin im September 2005 für August 2005 keine Sitzungsgelder
erhielt und ihr Mann im September 2005 neben der Altersrente keine weiteren Einnahmen erzielte. Weiterhin waren für diesen
Monat die zu berücksichtigenden Ausgaben der Klägerin am höchsten. Für Oktober bis Dezember 2005 ändert sich daran selbst
unter Anwendung des seit dem 1. Oktober 2005 geltenden und für die Klägerin teilweise günstigeren Rechts zur Berücksichtigung
des Einkommens nichts, da in dieser Zeit im Vergleich zum September 2005 weitere Einnahmen erzielt wurden.
aa) Als Einkommen des Mannes der Klägerin ist seine Altersrente als Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen,
für September 2005 in Höhe von 726,99 EUR. Hiervon sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (in der bis zum 30. September 2005 geltenden
Fassung) insgesamt 61,79 EUR sowie nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II und § 13 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung
zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II / Sozialgeld (Alg II-V)
vom 20. Oktober 2004 ein Betrag von 30,- EUR abzusetzen. Neben dieser Pauschale sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB
II keine weiteren Beiträge für nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen abzusetzen, soweit sie nicht für die in § 11
Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II genannten Versicherungen gezahlt werden (vgl. z.B. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Auflage 2008, § 11 Rn 105 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26). Die vorgenannte Pauschale übersteigt die für den Mann der Klägerin konkret geltend gemachten Beiträge in Höhe
von 4,61 EUR monatlich (55,31 EUR Jahresbeitrag) für dessen Unfallversicherung deutlich. Daher bedarf keiner Entscheidung,
ob von dieser Pauschale nicht erfasste Aufwendungen zusätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Weitere Beträge
sind vom Einkommen des Mannes der Klägerin nicht abzusetzen. Die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung des im September
2005 einzig vorhandenen Kfz der Bedarfsgemeinschaft - Opel Vectra - sind bei der Klägerin zu berücksichtigen. Somit ergibt
sich ein zu berücksichtigendes Einkommen des Mannes der Klägerin von 635,20 EUR.
bb) Als Einkommen der Klägerin sind im September 2005 als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II die ihr monatlich bargeldlos
überwiesenen Entschädigungen in Höhe von 406,48 EUR für ihre Tätigkeit als Ortsvorsteherin und 330,- EUR für ihre Tätigkeit
als Stadträtin, insgesamt 736,48 EUR zu berücksichtigen. Eine der Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind für diese
Einnahmen nicht gegeben. Eine Privilegierung dieser Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kommt zwar grundsätzlich in Betracht,
scheitert jedoch unter Würdigung der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles an der sog. Gerechtfertigkeitsprüfung.
Allerdings sind von diesem Einkommen die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge, insbesondere der Teil der Entschädigungen,
der dem Ersatz von Auslagen dient (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II), in Höhe von insgesamt maximal 302,98 EUR abzusetzen. Somit ergibt
sich ein zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin von mindestens 433,50 EUR. Damit übersteigt das zu berücksichtigende
Gesamteinkommen von 1.068,70 EUR (635,20 EUR + 433,50 EUR) den Gesamtbedarf von 961,26 EUR um wenigstens 107,44 EUR.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen,
dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (sog. Gerechtfertigkeitsprüfung). Für entsprechende Zuwendungen
Dritter gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V (vgl. hierzu z.B. Spellbrink in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann - KSW -, Kommentar
zum Sozialrecht, 1. Auflage 2009, SGB II, § 11 Rn 12f).
Die von der Klägerin begehrten Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB
II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung). Damit sollen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
notwendigen Bedarfslagen gedeckt werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R, Rn 17 und Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a., Rn 147ff).
Durch § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II soll verhindert werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung
im SGB II verfehlt wird, sowie, dass für den identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. z.B. BSG, Urteile vom
5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R, Rn 28, 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R, Rn 14 und 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, Rn 22). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben oder auf einer privatrechtlichen Grundlage
beruhen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R, Rn 20). Eine Leistung ist dann durch eine öffentlich-rechtliche Norm zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB
II, wenn ihr vom Gesetzgeber erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist, die im Fall der Anrechnung der Leistung
auf das Alg II zu einer Zweckvereitlung führen würde (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 R - Rn 16). Da zweckidentische, der Existenzsicherung dienende Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter
als Einkommen berücksichtigt werden sollen, werden hiervon grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfasst (vgl.
z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 22/06 R, Rn 21f). Dem entsprechend handelt es sich bei einer Leistung, deren Zweck darin besteht, als Lohn oder Lohnersatz den
allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers zu garantieren, im Regelfall nicht um eine privilegierte Einnahme im Sinne des
§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R, Rn. 49). Der erkennende Senat folgt diesen Grundsätzen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 2010 - L 7 AS 44/10 B PKH und 30. April 2010 - L 7 AS 43/10 B ER zur sog. Umweltprämie).
Die der Klägerin gezahlten Entschädigungen dienen zweierlei, zum einen dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen
und zum anderen dem Ersatz von Verdienstausfall.
Für die Entschädigung als Stadträtin ergibt sich dies eindeutig aus § 21 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Entschädigungssatzung. Danach kann durch Satzung bestimmt werden, dass u.a. Gemeinderäten eine Aufwandsentschädigung gewährt
wird (§ 21 Abs. 2 SächsGemO). Nach § 1 Abs. 1 Entschädigungssatzung erhalten Mitglieder der Ratsversammlung (vgl. zur Bezeichnung
als Stadtrat § 27 Abs. 2 Sächs- GemO) einen Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall nach einheitlichen Durchschnittssätzen gemäß § 21 Abs. 1 SächsGemO. Die monatliche Pauschale beträgt 330,- EUR (§ 1 Abs. 2 Entschädigungssatzung). Nach 21 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO
haben näher bestimmte ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch
Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO). Soweit kein Verdienstausfall
entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird (§ 21 Abs. 1 Satz 3
SächsGemO).
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Entschädigung, die die Klägerin als Ortsvorsteherin des Ortsteiles B., in dem die
Ortschaftsverfassung eingeführt wurde (vgl. § 65 Abs. 1 SächsGemO i.V.m. § 26 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt L., Stand
Mai 2009), erhielt. Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates und wird zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernannt (§§
65 Abs. 3, 66 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO). Die Aufgaben des Ortschaftsrates und des Ortsvorstehers ergeben sich
u.a. aus §§ 67 und 68 Abs. 2 SächsGemO. Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. § 1 Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen
Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung - KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung)
erhalten u.a. ehrenamtliche Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten
persönlichen Aufwand. Die Mindesthöhe wird allgemein durch § 2 Abs. 2 Satz 1 KomAEVO und konkret durch die Satzung der Gemeinde
bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KomAEVO). Nach § 2 Abs. 1 Entschädigungssatzung erhielt die Klägerin als ehrenamtliche Ortsvorsteherin
eine Aufwandsentschädigung von 30 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde mit der
Einwohnerzahl der Ortschaft gemäß § 2 KomAEVO erhält. Daneben dürfen grundsätzlich u.a. keine Entschädigungen für bestimmte
Mitgliedschaften in kommunalen Organen, Sitzungsteilnahmen und Sitzungsgelder gezahlt werden (vgl. § 2 Abs. 3f KomAEVO). Nach
diesen Regelungen und unter Würdigung der Angaben der Klägerin über die konkrete Gestaltung ihrer Betätigung als Ortsvorsteherin
wurde die Aufwandsentschädigung in Höhe von 406,48 EUR nicht konkret oder pauschal nur für den tatsächlich entstehenden, sondern
auch für den Aufwand an Zeit und für einen Verdienstausfall gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R, Rn 20 zur Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen).
Soweit die vorgenannten Entschädigungen als Ersatz für einen Verdienstausfall gezahlt wurden, dienen sie als Ersatz für entgangenes
Arbeitsentgelt oder -einkommen demselben Zweck wie das Alg II, der Sicherung des Lebensunterhalts. Soweit sie als Ersatz von
Aufwendungen (Ortsvorsteherin) bzw. Auslagen (Stadträtin) gezahlt wurden, dienen sie einem anderen Zweck als die hier streitigen
Leistungen nach dem SGB II. Dieser Teil der Entschädigungen kann als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr.
1a SGB II privilegiertes Einkommen sein (dem Grunde nach ebenso z.B. Bundesagentur für Arbeit - BA -, Fachliche Hinweise zu
§ 11 SGB II, Fassung 20. August 2009, Rn 11.96; ohne Differenzierung z.B. Brühl in: Münder, SGB II, 3. Auflage 2009, § 11
Rn 66; Hasske in: Estelmann, SGB II, Stand April 2008, § 11 Rn 107 und Mecke, aaO., § 11 Rn 39 m.w.N.). Dieser grundsätzlichen
Privilegierung steht die doppelte Zweckbestimmung der Entschädigungen nicht entgegen. Denn das Verhältnis dieser Zwecke ist
bei beiden Entschädigungen weder normativ bestimmt noch erkennbar (vgl. BSG, Urteile vom 17. März 2009 - B 14 AS 61, 61 und
63/07 R, Rn 22ff, 21ff und 23ff zur vergleichbaren Problematik beim sog. Schüler-
BAföG).
Da für eine Privilegierung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II der Verwendungszweck objektiv erkennbar sein muss, nicht zuletzt
um den Bedürfnissen einer Massenverwaltung gerecht zu werden (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteile vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R, Rn 21 und 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, Rn 26), kann nach Auffassung des Senats der privilegierte zweckbestimmte Anteil der Entschädigungen hilfsweise danach
bestimmt werden, inwieweit er steuerfrei ist (im Ergebnis ebenso z.B. Antwort der Bundesregierung vom 6. Juni 2008 auf eine
Kleine Anfrage von Abgeordneten, BT-Drucks. 16/9530, Nr. 1.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, K § 11 Rn 225; Hohm/Klaus
in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand März 2010, § 11 Rn 371 und Mrozynski in: Praxishandbuch SGB II und SGB
XII, II.11 Rn 28c). Hierfür spricht weiterhin die Einheit der Rechtsordnung (vgl. in diesem Zusammenhang ebenso z.B. BSG,
Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R, Rn 20). Denn auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entsprechender Entschädigungen beurteilt sich danach,
inwieweit es sich bei der konkreten Betätigung um eine Beschäftigung handelt (vgl. hierzu z.B. Antwort der Bundesregierung,
aaO., Nr. 2; BSG, Urteile vom 23. Juli 1998 - B 11 AL 3/98 R, Rn 12, 15. Januar 2009 - B 12 KR 1/09 R, Rn 19 und 27. Januar 2010 - B 12 KR 3/09 R, Rn 14). Bei dem der Steuerpflicht unterliegenden Anteil der Aufwandsentschädigung kann davon ausgegangen werden, dass sie
dem allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers dient (vgl. Hengelhaupt, aaO., K § 11 Rn 226 und Hohm/Klaus, aaO., § 11 Rn
371 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 11 AL 3/98 R, Rn 12). Diesem steuerrechtlichen Ansatz folgt grundsätzlich der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (vgl. z.B.
Urteile vom 29. Oktober 2009 - L 2 AS 99, 100 und 101/08 zu Zuschlägen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen
- Revisionen anhängig unter den Aktenzeichen B 4 AS 89, 90 und 91/09 R, kritisch hierzu z.B. Dau, jurisPR-SozR 3/2010, Anm.
1).
Die der Klägerin als ehrenamtlicher Ortsvorsteherin gezahlte Aufwandsentschädigung bleibt in Höhe von einem Drittel, mindestens
jedoch in Höhe von 154,- EUR monatlich, steuerfrei (vgl. §
3 Nr. 12 Satz 2
Einkommensteuergesetz und B. II. des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - SMF - vom 28. Dezember 2001 zur Steuerlichen Behandlung
von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden,
der nach der Bekanntmachung des SMF vom 23. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2006 anzuwenden war). Pauschale Entschädigungen
und Sitzungsgelder für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats (hier: Stadtrats) waren 2005 steuerfrei, soweit sie - wie
hier bei einer Stadt mit mehr als 450.000 Einwohnern - monatlich 266,- EUR (3.192,- EUR jährlich: 12 Monate) nicht überstiegen
(vgl. C. I. 1. des vorgenannten Erlasses vom 28. Dezember 2001).
Der somit grundsätzlich privilegierte steuerfreie Anteil der an die Klägerin gezahlten Entschädigungen in Höhe von insgesamt
420,- EUR (154,- EUR + 266,- EUR) monatlich beeinflusst nach Auffassung des Senats die Lage der Klägerin jedoch so günstig,
dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Für die sog. Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs.
3 SGB II ist unter Berücksichtigung der Dauer und Höhe der Einnahmen eine vergleichende Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen vorzunehmen (vgl. bereits die Beschlüsse des Senats vom 29. und 30. April 2010 - L 7 AS 43/10 B ER und L 7 AS 44/10 B PKH sowie z.B. Hasske, aaO., § 11 Rn 106). Unter Würdigung dieser Kriterien ist zunächst entscheidend, dass der steuerfreie
Anteil der Entschädigungen die für die Klägerin geltende Regelleistung von 298,- EUR erheblich übersteigt (vgl. zur Nichtprüfung
dieser Einschränkung bei Unterschreitung eines Betrages in Höhe der halben Regelleistung z.B. BA, aaO., Rn 11.104 und Antwort
der Bundesregierung, aaO., Nr. 7). Des Weiteren enthalten die o.g. Rechtsgrundlagen für die Entschädigungen keine Anknüpfungspunkte,
um den Anteil zu bestimmen, der einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll. Zudem hängt die tatsächliche
Verwendung der Entschädigungen für Aufwendungen davon ab, wie das ehrenamtliche Engagement konkret ausgeübt wird. Überdies
stellen sich die ehrenamtlichen Betätigungen der Klägerin in ihrer Gesamtheit (Ortsvorsteherin und Stadträtin) als einer Erwerbstätigkeit
vergleichbar dar. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin über ihre Betätigung als Ortsvorsteherin, den Nachweisen über
die wahrgenommen Sitzungen als Stadträtin und ihren Fahrtenbuchaufzeichnungen für beide Tätigkeiten. Als Entscheidungskriterium
ist dieser Umstand ebenso zu beachten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R, Rn 27 und Parlamentarischer Staatsekretär Andres, Schriftliche Antwort vom 7. März 2007, zu Frage 30, BT-Plenarprotoll
16/84, S. 8493A-C/Anl.) Schließlich beträgt der steuerfreie Anteil der Entschädigungen bereits ohne Einbeziehung der Sitzungsgelder
nahezu 60% der Gesamtentschädigungen.
Gegen die Berücksichtigung der Entschädigungen als Einkommen spricht schließlich auch nicht, dass die Klägerin tatsächliche
Aufwendungen für ihre ehrenamtlichen Betätigungen geltend gemacht hat. Denn ihr verbleibt die Möglichkeit, den grundsätzlich
zweckgebundenen Anteil der Entschädigungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige
Ausgaben vom Einkommen abzusetzen (zumindest im Ergebnis ebenso z.B. Antwort der Bundesregierung, aaO., Nr. 7 und 14), da
eine Privilegierung der gesamten Entschädigungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ausscheidet (ansonsten anderer Auffassung
z.B. Antwort der Bundesregierung, aaO., Nr. 9 und z.B. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, Rn 33).
Gegen dieses Ergebnis der sog. Gerechtfertigkeitsprüfung spricht nicht, dass diese keinen Sinn ergäbe, wenn die Einnahme einem
anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dient (so insbesondere Mrozynski, aaO., II.11 Rn 28a und
28c). Denn die sog. Gerechtfertigkeitsprüfung ist hier allein das Korrektiv für die mangelnde Bestimmung des zweckbestimmten
Anteils der Entschädigungen durch die o.g. kommunalrechtlichen Regelungen.
Somit sind vom Einkommen der Klägerin von insgesamt 736,48 EUR nach § 11 Abs. 2 SGB II insgesamt maximal 302,98 EUR abzusetzen.
Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 14. Juni 2006 entrichtete die Klägerin für das Jahr 2005 keine Steuern auf die Entschädigungen.
Daher scheidet eine Absetzung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aus. Die Beiträge von 107,88 EUR an die IKK können nach § 11 Abs.
2 Nr. 3a SGB II abgesetzt werden. Denn die Klägerin war als Ortsvorsteherin und Stadträtin in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei (Ortsvorsteherin) bzw. nicht versicherungspflichtig (Stadträtin). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB
II und § 13 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V ist weiterhin ein Betrag von 30,- EUR abzusetzen, welcher die darüber hinaus
geltend gemachten und nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge (jährliche Beiträge für eine Hausratversicherung
in Höhe von 133,60 EUR, Haftpflichtversicherung in Höhe von 70,84 EUR, Unfallversicherung von 45,88 EUR und Rechtsschutzversicherung
in Höhe von 223,24 EUR, insgesamt 473,56 EUR jährlich bzw. 39,46 EUR monatlich) abdeckt. Daher kann offenbleiben, ob diese
Aufwendungen bei tatsächlicher Berücksichtigung - wie die bereits für den Mann der Klägerin genannten Beiträge für die Unfallversicherung
- aufzuteilen wären, da die entsprechenden Risiken ihres Mannes durch die Klägerin jeweils mitversichert wurden. Weiterhin
dürfte die Absetzung von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung daran scheitern, dass bei einem Bedarf nach Rechtsschutz
und bestehender Hilfebedürftigkeit Ansprüche auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden können (vgl. hierzu
z.B. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, Rn 22). Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso
nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen (vgl. z.B. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26; 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, Rn 20 und 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R, Rn 32). Für den o.g. Opel Vectra hatte die Klägerin monatlich 13,72 EUR (102,87 EUR: abgerundet 7,5 Monate) zu zahlen.
Die Kfz-Steuer (121,- EUR jährlich) kann jedenfalls nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden (ebenso z.B. BSG,
Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn 17 zum SGB XII). Als notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB
II i.V.m. § 3 Nr. 3a Alg II-V können für die von der Klägerin für September 2005 geltend gemachten Kosten für gefahrene 361
km im Rahmen der Betätigungen als Ortsvorsteherin und Stadträtin insgesamt 36,99 EUR (15,33 EUR + 361 km x 0,06 EUR) abgesetzt
werden. Als höhere notwendige Ausgaben (§ 3 Nr. 3 aE Alg II-V) könnten (nicht zuletzt mangels Entscheidungserheblichkeit)
zu Gunsten der Klägerin die vorgenannte Kfz-Steuer in Höhe von 10,08 EUR, die von ihr durchschnittlich geltend gemachten Aufwendungen
für deren fernmündliche und elektronische Kommunikation in Höhe von insgesamt 23,50 EUR monatlich (21,50 EUR als Ortsvorsteherin
und 11,- EUR als Stadträtin) und - ungeachtet der Nachzahlung im Jahre 2007 - der für 2005 gezahlte Mandatsträgerbeitrag in
Höhe von 33,34 EUR monatlich (400,- EUR jährlich) berücksichtigt werden.
Noch höhere notwendige Ausgaben hat die Klägerin nicht nachgewiesen bzw. zuletzt nicht mehr geltend gemacht. Insbesondere
die Aufwendungen für die Mitgliedschaften der Klägerin in einer Bürger- und Schützengesellschaft (Jahresbeiträge insgesamt
110,- EUR) sowie die Steuerberatungsgebühren für die Klägerin und ihren Mann in Höhe von 156,26 EUR waren nicht notwendig
mit der Erzielung der vorgenannten Entschädigungen verbunden. Sonstige Aufwendungen, wie die zunächst angeführten Ausgaben
für eine Tageszeitung, Präsente und Büromöbel, sind nicht abzusetzen. Denn sie waren ebenso wenig notwendig (z.B. Tageszeitung)
und wurden teilweise von der Stadt L. erstattet (z.B. Präsente, Bürokosten).
Schließlich bedarf es angesichts des übersteigenden Gesamteinkommens keiner Entscheidung, ob zumindest für den steuerpflichtigen
Anteil der Entschädigungen - ggf. nur für den grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Anteil der Entschädigung als Ortsvorsteherin
- ein Freibetrag nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 SGB II abzusetzen ist. Hierfür könnte sprechen, dass
diese Anteile an Stelle eines ansonsten erzielbaren Arbeitsentgeltes bzw. -einkommens treten und somit wie Arbeitsentgelt
zu behandeln sind (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R, Rn 19). Wenn, wäre bei einem steuerpflichtigen Anteil der Entschädigungen von insgesamt 316,48 EUR (736,48 EUR - 420,-
EUR) ein Freibetrag von maximal 47,47 EUR zu einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Somit können zu Gunsten der Klägerin im September 2005 insgesamt maximal 302,98 EUR von ihrem Einkommen abgesetzt werden.
Es verbleiben vom steuerfreien Anteil der Entschädigungen noch mindestens 117,02 EUR (420,- EUR - 302,98 EUR) als zu berücksichtigende
Einnahmen. Damit übersteigt das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Gesamtbedarf um wenigstens 107,44 EUR.
4. Die Leistung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet mangels Anspruchs auf Alg II aus (ständige
Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, Rn 25).
5. Die Kostentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. Die Revision ist gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen. Denn die Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in kommunalen
Gremien als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II sind - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht entschieden
und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.