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LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2015 - 4 AS 111/15
Bewilligung höherer SGB II Leistungen u.a. wegen einer Behinderung Verlängerung des Bewilligungszeitraums Regelbedarf als Pauschalbetrag Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs
1. Da der Gesetzgeber den Regelbedarf als Pauschalbetrag in das Gesetz aufgenommen hat, ist diese Bestimmung auch keiner Auslegung durch das Gericht zugänglich.
2. Zur Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber veranlassen.
3. Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung des Regelbedarfs verfassungswidrig ist, was erforderlich wäre, um sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht vorzulegen.
Normenkette:
SGB II § 20
,
GG Art. 100
Vorinstanzen: SG Hamburg 23.02.2015 S 61 AS 4474/14
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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