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LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - 4 AS 333/12
Aufwendungen für Krankenkost und weitere Mehrbedarfe Höherer Regelbedarf wegen Behinderung Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs aus quantitativen Gründen
1. Die Regelungen, die den Regelbedarf typisierend für sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB II festlegen, sehen einen höheren Regelbedarf wegen einer Behinderung nicht vor.
2. Mit dem aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übernommenen Kriterium des erheblichen Abweichens von einem durchschnittlichen Bedarf wird verdeutlicht, dass nicht jeder quantitative Mehrbedarf zugleich einen atypischen, besonderen Bedarf darstellt.
3. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass es dem Leistungsberechtigten zumutbar ist, seinen im Vergleich zum statistisch ermittelten Durchschnittsregelbedarf höheren Bedarf in einem Lebensbereich bzw. seinen geringfügig, nicht im Regelbedarf berücksichtigten zusätzlichen Bedarf durch geringere Ausgaben in anderen Lebensbereichen auszugleichen.
4. Der Anspruch auf den Mehrbedarf entsteht mithin erst, wenn der Leistungsberechtigte auch unter Ausschöpfung dieser Potentiale sein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr abdecken kann.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 21 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Hamburg S 61 AS 2279/12
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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