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LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - 4 AS 354/12
Aufhebung von SGB-II-Leistungen Mitwirkungspflichten eines selbständig tätigen Leistungsempfängers Rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage Vorherige Anhörung im Widerspruchsverfahren Berechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit
1. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 SGG ist weit zu verstehen; neben einem rechtlichen Interesse wird davon jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art erfasst.
2. Das Erfordernis einer vorherigen Anhörung (§ 24 SGB X) verlangt, dass die Behörde dem Betroffenen alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitteilt, auf die sich die Rücknahme auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht stützen soll
3. Entscheidungserheblich im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X sind dabei alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat.
4. Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit richtet sich nach § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (a.F.); nach § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V a.F. berechnet sich das Einkommen anhand der Betriebseinnahmen und -ausgaben im Bewilligungszeitraum.
Normenkette:
SGG § 55 Abs. 1
,
SGB X § 24
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
Alg II-V i.d.F. v. 17.12.2007 § 3
Vorinstanzen: SG Hamburg S 3 AS 736/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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