Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer monatlicher Regelbedarfsleistungen und Mehrbedarfe für Krankenkost und für weitere
laufende Aufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013.
Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von
50.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger neben Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 431,23 EUR
für die Monate von Januar 2013 bis Juni 2013 Regelbedarfsleistungen in Höhe von monatlich 374 EUR. Gegen diesen Bescheid legte
der Kläger am 7. Juni 2012 Widerspruch ein und forderte höhere Regelbedarfsleistungen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 zurück. Zur Begründung gab er an, dass die bewilligten Regelleistungen der derzeitigen
Gesetzeslage entsprächen.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2012 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Diese hat er damit begründet, dass
seiner Auffassung nach die Regelsatzhöhe insbesondere für dauerhafte Transferleistungsbezieher zu gering sei. Sie müsse mindestens
511 EUR monatlich betragen. Die bisherigen Regelsatzleistungen liefen den Grundsätzen der Völkerrechtskonventionen - insbesondere
den Menschenrechten und den Rechten für Behinderte - zuwider.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2012 (S 61 AS 2279/12) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte den Regelsatz zu Recht auf monatlich
374 EUR festgesetzt habe. Die neuen Regelbedarfe seien durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) festgelegt worden. An dieses Gesetz sei das Gericht gebunden. Es könne das Gesetz nur dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Dafür müsse es von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt sein. Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen
Regelbedarfsgesetzes gebe es aber keine Anhaltspunkte. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei vom Gesetzgeber für
die Zeit ab 1. Juli 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt worden. Die einschlägigen Bestimmungen in
§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II seien mit Art.
1 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
20 Abs.
1 des
Grundgesetzes vereinbar. Die im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 5 AS 9238/12) vorgebrachten Argumente überzeugten nicht. Das Gericht schließe sich vielmehr in vollem Umfang den Entscheidungen des Bundessozialgerichts
vom 12. Juli 2012 (B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R) an. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dauerhafte Transferleistungsbezieher einen höheren Bedarf hätten,
als nur vorübergehend im Leistungsbezug stehende Personen.
Gegen den ihm am 22. Oktober 2012 zugestellten Gerichtsbescheid (Az. S 61 AS 2279/12) hat der Kläger am 1. November 2012 Berufung eingelegt. Er verfolgt seine Leistungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft
sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass bei ihm ein höherer Regelbedarf bestehe, weil er
sonst nicht alle seine laufenden Kosten wie Vereins- und Versicherungsbeiträge und Aufwendungen für Heil- und Hilfsmittel
bestreiten könne, ohne täglich die unentgeltlichen Suppenküchen in Anspruch zu nehmen. Ein höherer Regelsatz von mindestens
511 EUR monatlich ergebe sich aus den Empfehlungen der "Arbeitsgruppe Regelsatz und Unterkunftskosten" der "Hartz IV-Kommission".
Zudem sei schon mehreren Autoren, die sich kritisch mit dem Regelbedarf auseinander gesetzt hätten, aufgefallen, dass zur
Bedarfsdeckung bei Personen, die schon lange Zeit Transferleistungen bezögen, höhere monatliche Leistungen notwendig seien.
Außer Acht gelassen habe das Sozialgericht, dass in Armut lebende Menschen mit Behinderung nach dem Gesetz zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung höhere Leistungen gewährt werden müssten, um ihrer besonderen
Lebenssituation gerecht zu werden. Dies könne nicht nur mit Regelungen zu Mehrbedarfen aufgefangen werden, da die Anspruchsvoraussetzungen
für diese Leistungen zu streng seien. Dauerhafte Armutsverhältnisse und Armutsabhängigkeiten seien die Folge der zu niedrigen
Regelbedarfsleistungen. Gerade dies sei aufgrund des Übereinkommens zu verhindern. Schließlich seien die monatlichen Leistungen
für Hilfebedürftige in Deutschland deutlich niedriger als in den Niederlanden und in Luxemburg.
Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 erhöhte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Januar 2013 bis Juni 2013 den
monatlichen Regelbedarf zugunsten des Klägers auf 382 EUR. Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger am 17. Dezember
2012 wiederum Widerspruch ein und forderte abermals einen höheren Betrag. Seinen Widerspruch begründete er damit, dass der
bewilligte Regelbedarf dem Verbot von dauerhaften Armutsverhältnissen wie sowie dem Verbot von Armutsabhängigkeiten bei Menschen
mit Behinderungen widerspreche. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 als unzulässig.
Der Änderungsbescheid vom 24. November 2012 sei gem. §§
153 Abs.
1,
96 SGG Gegenstand des seit dem 1. November 2012 anhängigen Berufungsverfahrens geworden, das sich auf die Regelbedarfsleistungen
in dem betreffenden Zeitraum beziehe, und sei daher nicht mehr mit dem Widerspruch anfechtbar.
Am 28. November 2012 beantragte der Kläger besondere monatliche Leistungen für Krankenkost wegen Diabetes mellitus und Bluthochdrucks,
für Mittel bei Zahnfleischentzündungen und sensiblen Zähnen sowie für Mittel gegen Nasen- und Ohrenentzündungen. Für den Krankenkostbedarf
legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 18. November 2011 vor, wonach er unter
Hypertonie leide und eine kochsalz- und kalorienreduzierte reduzierte Ernährung zur Gewichtsreduktion sowie der Besuch eines
Fitnessstudios notwendig sei. Ferner reichte der Kläger ein Schreiben seiner Krankenkasse vom 16. Mai 2012 zur Bestätigung
seiner Teilnahme an einem Behandlungsprogramm seiner Krankenkasse für chronisch Kranke bei Diabetes mellitus Typ 2. Das bereits
ein Jahr zuvor von dem Beklagten befragte Gesundheitsamt des Bezirksamtes Nord hatte unter dem 16. Dezember 2011 erklärt,
dass die vorliegenden Erkrankungen keinen erhöhten Mehrbedarf auslösten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.
Dezember 2012 unter Hinweis auf unzureichende Nachweise für einen erhöhten Ernährungsbedarf ab. Hiergegen legte der Kläger
am 25. Januar 2013 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 zurückwies.
Der Kläger hat am 5. März 2013 bei dem Sozialgericht Hamburg sowohl bezogen auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013,
der zu dem angefochtenen Bescheid zur Änderung der Regelbedarfsleistungen erging, als auch bezogen auf den Widerspruchsbescheid
vom 12. Februar 2013, der zu den versagten Mehrbedarfen für Krankenkost sowie für Heil- und Pflegemittel erging, Klage erhoben.
Der Klage ist das Aktenzeichen S 61 AS 711/13 zugewiesen worden. Sodann ist von dieser Klage der Klagegegenstand der Mehrbedarfe zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung
abgetrennt worden. Das abgetrennte Klageverfahren hat das Aktenzeichen S 61 AS 733/13 erhalten.
Zur Begründung seiner Klage bezogen auf den angehobenen Regelbedarf hat sich der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren
bezogen und ergänzend vorgetragen, dass ihm ein Betrag von mindestens 511 EUR monatlich bewilligt werden müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2013 (S 61 AS 711/13) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Die dem Kläger mit Änderungsbescheid vom
24. November 2012 bewilligten Regelleistungen seien zutreffend nach § 20 SGB II festgesetzt worden. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar
sei. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Entscheidungsgründe des oben genannten Gerichtsbescheides vom 12. Oktober 2012 zum
Aktenzeichen S 61 AS 2279/12 wiederholt.
Gegen den dem Kläger am 2. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 30. Mai 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung
hat er sich auf sein Vorbringen in den vorangegangenen Berufungsverfahren zur Höhe des Regelbedarfs bezogen. Der Regelbedarf
sei auf mindestens 511 EUR zu erhöhen, weil der gesetzlich vorgesehene Betrag nicht auskömmlich sei. Eine Anhebung auf 1.300
EUR würde den Transferleistungen z.B. in Schweden und Holland entsprechen, in denen auch alle anderen Leistungen wie die Kosten
der Unterkunft, mit Ausnahme der Beiträge zur Krankenversicherung, enthalten seien. Dies sei ein berechtigtes Anliegen im
Sinne einer EU-weiten Anpassung. Dabei sei auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderung zu berücksichtigen und umzusetzen. Die Transferleistungen müssten zudem für dauerhafte Leistungsbezieher höher
sein, als nur für vorübergehend Hilfebedürftige. Ihm sei wegen seiner anerkannten Behinderung ferner ein Nachteilsausgleich
von mindestens 150 EUR zu gewähren.
Mit weiterem Gerichtsbescheid vom 26. April 2013 (S 61 AS 773/13) hat das Sozialgericht auch die Klage zum Mehrbedarf für Krankenkost und andere laufende Bedarfe abgewiesen und die Berufung
nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Mehrbedarfs
für kostenaufwändige Ernährung habe. Zwar sei bei dem Kläger durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung der
Ärztin Dr. S. vom 18. November 2011 das Vorliegen einer Hypertonie bestätigt worden. In einer von dem Beklagten eingeholten
Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes H.-N. vom 16. Dezember 2012 werde eine Krankenkostzulage aber nicht befürwortet.
Das Gericht habe bei der Entscheidung auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in
der Sozialhilfe" vom 1. Oktober 2008 zurückgegriffen. Nach Ziffer. 4.1. Buchst. d) dieser Empfehlungen sei eine Hypertonie
diätisch mit einer Vollkost zu behandeln, die vom Regelsatz abgedeckt werde. Zwar seien die genannten "Empfehlungen" weder
als Rechtsnormen noch als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R), sie könnten jedoch im Regelfall - und ein solcher liege bei dem Kläger vor - zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs
herangezogen werden (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS). Dies sei jedenfalls dann möglich, wenn - wie hier - eine entsprechende gutachterliche
Äußerung des zuständigen Gesundheitsamtes vorliege.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen zum Kauf der von ihm angeführten Medikamente bzw. Hygieneartikel.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beinhalte unter anderem auch einen Anteil für Produkte zur Körperpflege.
Ausweislich der der Berechnung des Regelsatzes zu Grunde liegenden EVS-Tabelle, die insoweit bei Erwachsenen nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 Anwendung finde, sei unter der Position 06 monatlich ein Betrag von 14,51
EUR (3,8 % u.a. für Medikamente) vorgesehen. Hieraus werde der Kläger seinen Bedarf an nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten
bestreiten müssen.
Auch gegen diesen - ihm ebenfalls am 2. Mai 2013 zugestellten - Gerichtsbescheid (S 61 AS 773/13) hat der Kläger am 25. November 2013 Berufung eingelegt, nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung
als unzulässig verworfen hatte, dass die Berufung ohne Zulassung zulässig sei, da der Wert des Streitgegenstandes die Berufungssumme
übersteige. Zur Begründung seiner Beschwerde bezieht der Kläger sich auf den Inhalt seiner Klageschrift.
Am 30. Januar 2013 beantragte der Kläger abermals einen Mehrbedarf zur kostenaufwändigen Ernährung wegen Diabetes mellitus
und Bluthochdrucks. Dazu legte er eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 31. Januar 2013
vor. Darin heißt es, dass der Kläger unter Diabetes mellitus und unter einem metabolischen Syndrom leide und eine zucker-
und fettarme Reduktionskost notwendig sei. Ferner legte er wiederum die Bescheinigung seiner Krankenkasse vom 16. Mai 2012
zur Teilnahme an einem Behandlungsprogramm wegen Diabetes mellitus 2 für chronisch Kranke vor. Mit Stellungnahme vom 27. Februar
2013 äußerte das Gesundheitsamt des Bezirksamtes Nord auf Anfrage des Beklagten, dass die vorliegenden Erkrankungen des Klägers
keinen erhöhten Mehrbedarf auslösten. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 5. März 2013 unter Hinweis
auf die Nichtbefürwortung durch das Gesundheitsamt und den Empfehlungen des D. Vereins für die öffentliche und private Fürsorge
ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 14. März 2013 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Empfehlungen
des D. Vereins für die öffentliche und private Fürsorge nur Empfehlungen darstellten und keinen verbindlichen Rechtscharakter
hätten. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 zurück, der dem Kläger am 10. Juli 2013
zuging.
Am 8. August 2013 hat der Kläger wegen dieser erneuten Versagung von Mehrbedarfen für Krankenkost Klage bei dem Sozialgericht
Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2013 (S 61 AS 2469/13) hat das Sozialgericht auch diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf
die Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung habe. Zwar sei bei dem Kläger durch Vorlage einer entsprechenden
ärztlichen Bescheinigung vom 31. Januar 2013 das Vorliegen von Diabetes mellitus und eines metabolischen Syndroms (Bluthochdruck,
Hypertonie) bestätigt worden. In einer von dem Beklagten eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes H.-N.
vom 27. Februar 2013 werde eine Krankenkostzulage aber nicht befürwortet. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Entscheidungsgründe
des Gerichtsbescheides vom 26. April 2013 zum Aktenzeichen S 61 AS 773/13 wiederholt.
Gegen den ihm am 7. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Oktober 2013 Berufung eingelegt. Zur
Begründung verweist er auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und sein erstinstanzliches Vorbringen.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat der Senat den Streitgegenstand zur Höhe der Regelleistungen für den Bewilligungszeitraum
erstes Halbjahr des Jahres 2013 von dem Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 333/12 abgetrennt und dem Berufungsverfahren L 4 AS 411/13 zugewiesen. Zugleich hat er das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 411/13 (SG-Aktenzeichen: S 61 AS 2279/12) mit folgenden Berufungsverfahren unter diesem Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: L 4 AS 180/13 (SG-Aktenzeichen S 61 AS 711/13), L 4 AS 390/13 (SG-Aktenzeichen S 61 AS 773/13) und L 4 AS 339/13 (SG-Aktenzeichen S 61 AS 2469/13).
In den verbundenen Berufungsverfahren beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2012, die Gerichtsbescheide vom 26. April 2013 und den Gerichtsbescheid
vom 26. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 höhere Regelbedarfsleistungen von mindestens 511 EUR monatlich nebst Zinsen
zu gewähren sowie einen Mehrbedarf
1. wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von mindestens 51,00 EUR monatlich
2. für besondere Zahncreme und Zahnspülungen in Höhe von 2,58 EUR monatlich
3. für besondere Öle wegen Nasen- und Ohrenentzündungen in Höhe von 2,99 EUR monatlich nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen
und verweist auf sein bisheriges Vorbringen und die Gründe der angefochtenen Entscheidungen erster Instanz.
Der Senat hat bei den behandelnden Ärzten Auskünfte über besondere gesundheitliche Umstände, eine etwaig erforderliche besondere
Ernährung und etwaig erforderliche - auch nichtverschreibungspflichtige - Heilmittel sowie Pflege- und Hygieneartikel eingeholt.
Auf die Antworten nebst übersandten Befundberichten und Stellungnahmen, die zur Prozessakte zum Aktenzeichen L 4 AS 124/13 genommen worden sind, wird ergänzend Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten
sowie der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
1. Die Beklagte hat den dem Kläger zustehenden Regelbedarf für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2013 mit Änderungsbescheid
vom 24. November 2012 zutreffend in Höhe von 382 EUR pro Monat festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehenen monatlichen Regelbedarf für alleinstehende hilfebedürftige Personen, der zum 1. Januar 2013 gemäß der Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II vom 28. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2175) auf 382 EUR angehoben worden ist.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung von Mehrbedarfen. Mit der Härtefallregelung in § 21 Abs. 6 SGB II steht für das Begehren des Klägers auf bestimmte Mehrleistungen gegenüber dem Regelbedarf zwar eine gesetzliche Anspruchsgrundlage
zur Verfügung. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind aber in Bezug auf die hier geltend gemachten Mehrbedarfe
nicht erfüllt.
a) Dies hat der Senat bezogen auf die geltend gemachten Aufwendungen für besondere Zahncreme und Zahnspülungen in Höhe von
2,58 EUR monatlich im Urteil vom heutigen Tag zum Aktenzeichen L 4 AS 333/12 dargelegt. Auf die dort gegebenen Gründe wird verwiesen.
b) Auf die außerdem geforderte Übernahme von Aufwendungen für besondere Öle wegen Nasen- und Ohrenentzündungen in Höhe von
2,99 EUR monatlich besteht ebenfalls kein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II. Der geltend gemachte monatliche Betrag ist - wie auch der angeführte Betrag für Zahncreme und Mundspülungen - derart gering,
dass schon aus quantitativen Gründen ein besonderer Bedarf ausscheidet, der von der Härtefallregelung erfasst sein könnte
(vgl. von Boetticher/Münder, LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 21 Rn. 35). Abgesehen davon, dass in quantitativer Hinsicht die Schwelle für einen Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II nicht gegeben ist, fehlte es auch an einer ärztlichen Indikation der von ihm angewendeten Öle, die der Kläger im Wege der
Selbstmedikation eingesetzt hat.
4. Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für eine besondere kostenaufwändige Ernährung steht dem Kläger ebenfalls nicht
zu. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II liegen nicht vor. Der Kläger dürfte zwar in dem hier betroffenen Bewilligungszeitraum - wie auch schon zuvor - unter Diabetes
mellitus Typ 2 sowie einem arteriellen Hypertonus und unter anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten haben. Diese
machen aber keine kostenaufwändige Ernährung erforderlich. Dies hat der Senat bezogen auf die in Rede stehenden Erkrankungen
eingehend im Urteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen L 4 AS 149/13 dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.