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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - 6 AS 1926/14
Streit über die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs Geltendmachung höherer Fahrkosten im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit einer Methadonbehandlung und regelmäßigen Arztterminen Vorliegen einer atypischen Bedarfslage
Einem Leistungsberechtigten, der im Zusammenhang mit seiner Methadonbehandlung und regelmäßigen Arztterminen aufgrund seiner weiteren Erkrankungen (Hepatitis C und HIV) täglich Verkehrsmittel in Anspruch nehmen muss, kann neben dem Regelbedarf auch ein Mehrbedarf in Höhe der Kosten eines Sozialtickets für den ÖPNV gewährt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrkosten enthalten ist, ist im vorliegenden Fall von einer atypischen Bedarfslage auszugehen, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über das hinausgehen, was für "normale" Empfänger von Grundsicherungsleistungen gilt.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.09.2014 L 6 AS 1926/14
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.09.2014 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2013 verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 15.05.2012, 27.07.2012, 21.11.2012 und 21.01.2013 für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.05.2013 einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe von 29,90 EUR monatlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Viertel. Die Revision wird zugelassen.

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