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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 - 7 AS 1088/15
Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen an nicht arbeitssuchende bulgarische Staatsangehörige zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Entscheidung im Wege der Folgenabwägung Kein Entfallen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
Im hier vorliegenden Fall einer nicht als arbeitssuchend anzusehenden schwangeren Unionsbürgerin und Mutter zweier Kleinkinder entfällt der Leistungsanspruch nicht aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Aus der Dano-Entscheidung des EUGH ist auch nicht zu schließen, dass ein Leistungsanspruch der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Folgenabwägung ausscheidet.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Köln 11.06.2015 S 6 AS 1661/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.06.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 13.05.2015 bis zum 30.11.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Den Antragstellerinnen wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt.

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