Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Nach §
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Klage des Klägers vom 22.03.2010, mit der er unter Abänderung des Widerspruchsbescheides
vom 18.02.2010 nur noch die Übernahme anteiliger Kosten des Vorverfahrens begehrt, kann nicht von vorneherein die hinreichende
Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
nicht überspannt werden. Letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung müssen nicht ausgeschlossen sein, denn eine endgültige
und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Regel weder möglich noch notwendig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum
SGG, 10. Auflage 2012, §
73a Rn. 7, 7a, 7b). Es reicht für die Bejahung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich
hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers vertretbar ist und die behaupteten anspruchsbegründenden
Tatsachen nachweisbar erscheinen (Hdb
SGG - Udsching, VI Rn. 60; Leitherer, a.a.O., Rn. 7). Hinreichende Erfolgsaussicht ist auch dann anzunehmen, wenn der Ausgang
eines Verfahrens von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt. Eine Erfolgsaussicht in diesem Sinne
ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Klärung der Verfassungskonformität der Neuregelung des Regelbedarfs nicht die
Verurteilung des Leistungsträgers zur Gewährung eines höheren, genau bezifferten Regelbedarfs bedingt (so LSG NRW, Beschluss
vom 15.12.2011 - L 2 AS 1928/11 B - zu dem Regelbedarf ab 2011). Die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ist davon abhängig, ob eine gute Möglichkeit
des Obsiegens in Bezug auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit besteht (LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2012 - L 7 AS 1134/11 B; Düring in Jansen,
SGG, §
73a Rn. 12).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war eine gute Möglichkeit des Obsiegens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegeben.
Zwar hatte der Widerspruch vom 22.01.2010, mit dem der Kläger sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 18.01.2010 (Zeitraum:
15.09.2009 bis 31.03.2010) gewandt und u.a. verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung geltend
gemacht hat, letztlich keinen Erfolg. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ([BVerfG], Urteile vom 09.02.2010
- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Regelleistung transparent und nachvollziehbar
zu gestalten und ggf. die Höhe der Regelleistung neu festzusetzen. Dazu ist dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2010
eingeräumt worden. Damit konnte der Beklagte die bestehende Regelung hinsichtlich der Regelleistungen bis Ende 2010 anwenden.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften festgestellt und ausgeführt
hat, dass "die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften und ihrer Nachfolgeregelungen bei Kostenentscheidungen zugunsten
der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen seien, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen"
(BVerfG, a.a.O., Rn. 219). Damit hängt die vorliegende Entscheidung auch von der Beantwortung einer bislang ungeklärten Rechtsfrage
ab, nämlich, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens unter erweiternder Anwendung der Regelungen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erstattet werden können, wenn die Einlegung des Widerspruchs erfolglos geblieben ist. Denn eine Kostenerstattung kommt nach
§ 63 SGB X grundsätzlich nur bei einem erfolgreichen Widerspruch in Betracht. Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt.
So liegt dem Bundessozialgericht (BSG) derzeit die Rechtsfrage vor, ob die Kosten eines Widerspruchsverfahrens unter erweiternde
Anwendung der Regelungen des § 63 SGB X erstattet werden können, wenn die Einlegung des Widerspruchs, der wegen Einbeziehung des Bescheides in ein Klageverfahren
unzulässig war, durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst wurde (B 4 AS 142/11 R). Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.,
§ 73a Rn. 7b).
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §
73a SGG in Verbindung mit §
115 ZPO außerstande, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).