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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - 7 AS 2346/13
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II Anspruch auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung
1. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt.
2. Im Rahmen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II geht es um die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglichen. Von dem Begriff "Wohnen" i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wird nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt umfasst.
3. Ein Fernsehgerät dient nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Auch auf einen Computer besteht im Rahmen der Erstausstattung kein Anspruch.
Normenkette:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 20
Vorinstanzen: SG Dortmund 07.11.2013 S 35 AS 4875/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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