Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung
Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage
bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung.
Die am 00.00.1951 geborene Antragstellerin bezieht von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II. Mit Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin
auf, eine vorzeitige Altersrente beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 12.03.2015
beim Sozialgericht Dortmund im Verfahren S 27 AS 1068/15 Klage erhoben. Der Antragsgegner hat mittlerweile gem. § 5 Abs. 3 SGB II den Rentenantrag selbst gestellt, eine Rentenbewilligung ist noch nicht erfolgt.
Am 12.03.2015 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid
vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 anzuordnen. Mit Beschluss vom 07.04.2015 hat das Sozialgericht
dem Antrag stattgegeben. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung stelle sich nach summarischer Prüfung wegen fehlerhafter
Ermessensausübung als rechtswidrig dar.
Gegen diese am 13.04.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 08.05.2014 erhobene Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet.
Der Antrag ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr
2 SGG statthaft, da es sich bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung um einen die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakt
handelt, der mit der Anfechtungsklage angefochten wird (BSG, Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B; Urteil des Senats vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14), die keine aufschiebende Wirkung hat (§ 39 Nr. 3 SGB II). Dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren nach §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG fehlt, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht erforderlich
ist, um Rechte des Antragstellers zu wahren, die Inanspruchnahme des Gerichts mithin überflüssig wäre (zum Rechtsschutzbedürfnis
im Verfahren nach §
86b SGG allgemein Werhahn, in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, §
86b Rn. 18 f; Hessisches LSG, Beschluss vom 12.06.2014 - L 1 KR 150/14 B ER). Dies ist hier der Fall. Der Antragstellerin droht kein nicht wiedergutzumachender Rechtsverlust, wenn die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage nicht angeordnet wird.
Die Nichtstellung eines Rentenantrags hat für die Antragstellerin keine unmittelbaren leistungsrechtlichen Konsequenzen. Der
Antragsgegner ist bei Verweigerung einer Rentenantragstellung weder befugt, Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit
abzulehnen (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2012 - L 19 AS 544/12 B ER), noch Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2014 -
L 19 AS 54/14 B ER; Beschluss des Senats vom 09.02.2015 - L 7 AS 1812/14 B ER).
Allerdings ist die Aufforderung zur Rentenantragstellung Voraussetzung dafür, dass der Leistungsträger berechtigt ist, gem.
§ 5 Abs. 3 SGB II selbst den Rentenantrag zu stellen (vergl. nur Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 5 Rn. 32). Hieraus resultiert jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung. Der Betroffene kann darauf
verwiesen werden, eine Antragstellung durch den Leistungsträger abzuwarten und ggfs. hiergegen im Wege des Eilverfahrens vorzugehen.
In einem gegen die Rentenantragstellung gerichteten Eilverfahren kann - bei Begründetheit - dem Leistungsträger aufgegeben
werden, den Rentenantrag zurückzunehmen, wobei dahinstehen kann, ob die prozessuale Grundlage hierfür §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG oder §
86b Abs.
2 SGG ist (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 BER und vom 05.11.2014 - L 25 AS 2731/14 B ER). Den verfassungsrechtlichen Vorgaben für effektiven einstweiligen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4
SGG wird hierdurch genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).