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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2014 - 8 R 311/13
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bei Tätigkeit als mitarbeitender Treugeber ("Director Finance and Operations") eines Stammkapitalanteils (von 50%) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Nach dem Treuhandvertrag bestehende Anweisungsbefugnisse des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Weisungsfreie Ausübung der Tätigkeit Lockerung des Weisungsrechts im Falle eines leitenden Angestellten Rechtliche Folgen fehlender Ausübung des tatsächlich bestehenden Weisungsrechts gegenüber leitenden Mitarbeitern Prüfung einer faktisch beherrschenden Stellung in der Gesellschaft Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer als Abgrenzungskriterium Prüfung eines maßgeblichen Einflusses auf die Willensbildung der Gesellschaft durch den Treugeber Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung des Treugebers Prüfung des "Mitarbeitervertrages" des Treugebers (Kündigung, Vergütung, Urlaubsgeld, Krankengeld, Unfallversicherung, Jahresurlaub etc.) und des Treuhandvertrages
1. Anweisungsbefugnisse des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer hinsichtlich des Treugutes und die (schuldrechtliche) Regelung des Treuhandvertrages, vor Ausübung von Gesellschafterrechten Anweisungen des Treugebers einzuholen, ohne die Möglichkeit, ihm unangenehme dienstaufsichtliche Weisungen jederzeit abwehren zu können, vermögen einem mitarbeitenden Treugeber eine maßgebende abstrakte Rechtsmacht nicht zu vermitteln bzw. können nicht zum Ausschluss eines Beschäftigungsverhältnisses führen.
2. Besonderes Fachwissen und die weisungsfreie Ausführung der Tätigkeit in seinem Bereich vermitteln einem mitarbeitenden Treugeber in leitender Funktion noch keine faktisch beherrschende Stellung in der Gesellschaft.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 6
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
GmbHG § 35
,
GmbHG § 47 Abs. 1
,
GmbHG § 46 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Köln 05.02.2013 S 29 R 1177/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5.2.2013 geändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 5/8, die Beklagte 3/8, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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