Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2014 - 11 KA 43/12
Vertragsarztrecht Erfolgreicher (Dritt-)Widerspruch gegen eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und anschließende Klage gegen die Festsetzung der für das Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten Streit über die Höhe der den anwaltlich vertretenen Widerspruchsführern (zugelassene Fachärzte für Urologie) zu erstattenden Kosten Streitwertberechnung und anwaltliche Gebührenbestimmung bei defensiven Konkurrentenstreitigkeiten im Zusammenhang mit erteilten Ermächtigungen Errechnung des Gegenstandswerts im Widerspruchsverfahren Bezifferung des wirtschaftlichen Verhinderungsinteresses bei sog. defensiven Konkurrentenklagen Überprüfung der vom Anwalt bestimmten Gebühr (hier 2,0-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG) Beurteilung der Schwierigkeit von Vertragsarztrechtsangelegenheiten
1. Auch im Widerspruchsverfahren ist bei der Bestimmung des Gegenstandswertes auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen.
2. In Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist nicht stets ein höherer bzw. der höchste Gebührensatz nach Nr. 2300 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Es ist vielmehr eine einzelfallbezogene Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen.
Normenkette:
RVG § 23 Abs. 3
,
SGG § 144
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 3
,
SGB X § 63 Abs. 2
,
VV-RVG Nr. 2300
Vorinstanzen: SG Köln 23.03.2012 S 26 KA 7/10
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 5) wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2012 abgeändert. Die den Klägern für das Widerspruchsverfahren Nr. 27/09 zu erstattenden Kosten werden unter Abänderung des Beschlusses des Beklagten vom 17.02.2010 auf 1.210,47 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu je ½ als Gesamtschuldner. Der Kläger und die Beigeladene zu 5) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu ½. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: