Tatbestand
Der 1963 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld über den
11.02.2015 hinaus.
Der Kläger war ab 02.12.2014 arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten ab 13.01.2015 Krankengeld. Der Arzt für Innere
Medizin Dr. I stellte mit Folgebescheinigung vom 30.01.2015 voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 11.02.2015
fest. Mit Ablauf des 31.01.2015 endete das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Am 12.02.2015
stellte der Facharzt für Innere Medizin Dr. I1 weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 19.03.2015 fest.
Mit Bescheid vom 03.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er trotz der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit nur
bis zum 11.02.2015 Anspruch auf Krankengeld habe. Sein Beschäftigungsverhältnis habe am 31.01.2015 geendet; aufgrund der über
diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 11.02.2015 lückenlos nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit sei seine Mitgliedschaft mit Krankengeldbezug
bis zu diesem Zeitpunkt erhalten geblieben. Da aber die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der bis dahin nachgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei, habe nach dem 11.02.2015 keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch
mehr bestanden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2015 zurück. Voraussetzung
für die Zahlung von Krankengeld sei, dass bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Versicherungsverhältnis bestehe, das einen
Anspruch auf Krankengeld beinhalte. Da das Krankengeld abschnittsweise für die Zeit der jeweils festgestellten und attestierten
Arbeitsunfähigkeit gewährt werde, gelte dieser Grundsatz sowohl bei der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als
auch bei jeder weiteren ärztlichen Feststellung. Ein durchgehender Krankengeldanspruch setze danach voraus, dass die weitere
Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt und dokumentiert werde.
Anderenfalls ende die Mitgliedschaft mit einem Krankengeldanspruch mit der Folge, dass eine weitere Krankengeldzahlung ausgeschlossen
sei. Der Kläger sei zunächst aufgrund seiner Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld
gewesen. Mit dem Ende der Beschäftigung ende grundsätzlich auch die versicherungspflichtige Mitgliedschaft, sie bleibe aber
nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten. Anspruch auf Krankengeld habe der Kläger bis zum 11.02.2015 gehabt.
Die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vom 12.02.2015 habe den Krankengeldanspruch nicht mehr erhalten;
an diesem Tag habe kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden.
Mit seiner Klage vom 19.05.2015 hat der Kläger vorgetragen, Dr. I1 habe sich bis zum 11.02.2015 in Urlaub befunden. Der zuvor
aufgesuchte Vertretungsarzt habe erklärt, dass es ausreiche, wenn er sich am 12.02.2015 eine Folgebescheinigung von seinem
eigentlichen Behandler ausstellen lasse. Im Übrigen bestehe nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
vom 17.07.2014 - L 16 KR 429/13 - auch keine Versicherungslücke. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit von einer abschnittsweisen Krankengeldbewilligung und einer Kette rechtlich selbständiger
Ansprüche ausgehe, überzeuge nämlich nicht. Dementsprechend sehe auch die geplante gesetzliche Neuregelung vor, dass der Anspruch
auf Krankengeld bestehen bleibe, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer am nächsten
Werktag ärztlich festgestellt werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2015 zu verurteilen,
ihm auch für die Zeit vom 12.02.2015 bis 23.04.2015 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen führe nicht weiter. Das BSG habe nämlich in dem Revisionsverfahren seine Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Es bestehe im Übrigen auch kein der Mitgliedschaft
nachgehender Anspruch nach §
19 Abs.
2 SGB V, da der Kläger vom 12.02.2015 bis 17.04.2015 freiwillig versichert gewesen sei.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2016 abgewiesen: Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig, denn der Kläger
habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 11.02.2015 hinaus. Ein Anspruch auf Krankengeld entstehe von dem Tag an, der
auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge (§
46 Abs.
1 Satz 1
SGB V in der bis zum 23.07.2015 geltenden Fassung (a.F.)). Daher setze der Anspruch die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
voraus. Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssten bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und dementsprechender
Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen. Zudem müsse der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit
und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V melden. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Kläger nicht mehr nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V und damit mit einem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen. Denn das sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis habe am 31.01.2015 geendet; im Anschluss daran habe sich sein Versicherungsschutz bis zum 11.02.2015
aus §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V ergeben. Danach bleibe die Mitgliedschaft erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld bestehe oder solches bezogen werde.
Am 12.02.2015 habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr gehabt. Denn mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vom 30.01.2015 sei Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 11.02.2015 festgestellt und Krankengeld gezahlt worden. Die am 12.02.2015
bis voraussichtlich 19.03.2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit hätte nach §
46 Satz 1 Nr. 1
SGB V a.F. einen weiteren Krankengeldanspruch erst am 13.02.2015 entstehen lassen. An diesem Tag sei der Kläger jedoch schon nicht
mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen (BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R und B 1 KR 35/14 R -). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den weiteren Bewilligungsabschnitt
rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeldbezugs habe nachholen können, seien nicht ersichtlich. Denn er
sei nicht aufgrund von Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an der Wiedervorstellung bei einem Arzt gehindert gewesen. Es
bestünden auch keine in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Hinderungsgründe. Die behauptete Auskunft des Vertretungsarztes,
eine Vorsprache nach Rückkehr des Hausarztes aus dem Urlaub sei ausreichend, falle nicht in den Verantwortungsbereich der
Krankenkasse. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus §
46 Satz 1 Nr. 2
SGB V i.d.F. ab 23.07.2015. Danach wäre zwar eine ärztliche Feststellung am Folgetag der befristeten Arbeitsunfähigkeit ausreichend,
um einen weiteren Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. Das Gesetz enthalte jedoch keine Übergangsregelung und finde daher
erst ab Inkrafttreten, mithin ab dem 23.07.2015, Anwendung. Es bestehe auch kein Anspruch auf Krankengeld auf der Grundlage
des §
19 Abs.
2 SGB V; der Kläger sei ab 12.02.2015 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert gewesen.
Mit seiner gegen das am 18.11.2016 zugestellte Urteil eingelegten Berufung vom 13.12.2016 verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Als Patient verlasse man sich auf die Aussagen der Ärzte und befolge deren Anweisung. Im Übrigen habe auch ein Sachbearbeiter
der Beklagten gesagt, dass seiner Meinung nach keine Lücke vorliege.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 07.11.2016 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.