LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2017 - 1 KR 196/17
Kostenübernahme für genetische und mikrobiologische Untersuchungen
Vorinstanzen: SG Köln 21.02.2017 S 9 KR 959/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.02.2017 ist nicht begründet.
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine gegen den
Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 gerichtete Klage, mit der er die Kostenübernahme
für genetische und mikrobiologische Untersuchungen begehrt, zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
abgelehnt (§
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO)). Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).