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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 - 9 AL 118/15
Vorläufige Gewährung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben für die Teilnahme an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang und die anschließende Umschulung zum Automobilkaufmann beim Berufsförderungswerk Ablehnung einer Umschulungsmaßnahme zum Automobilkaufmann wegen fehlender persönlicher Eignung (hier Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges)
Die fehlende Eignung des Leistungsempfängers hinsichtlich einer Umschulungsmaßnahme zum Automobilkaufmann kann daraus hergeleitet werden, dass der Leistungsempfänger zeitnah nach dem anvisierten Abschluss der Umschulungsmaßnahme im Jahr 2017 aufgrund der mit seiner Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges zwangsläufig verbundenen Eintragung dieser Vorstrafe in ein persönliches Führungszeugnis (§ 32 Abs. 1 S. 1 BZRG) keine dauerhafte Einstellung als Automobilkaufmann finden kann und deshalb eine berufliche Eingliederung des Antragstellers auf Dauer bei diesen Umschulungsberuf ausscheidet.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB III § 112 Abs. 2
,
SGB I § 39 Abs. 1
,
BZRG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
BZRG § 32 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Dortmund 18.05.2015 S 35 AL 256/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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