Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, Semesterbeiträge und Studiengebühren aus den Mitteln der
Sozialhilfe zu übernehmen.
1. Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist mit der am 00.00.1965 geborenen ägyptischen Staatsangehörigen Dr. I F verheiratet
und hat mit dieser zusammen ein Kind, L F, geb. 00.00.2005. Seiner Frau war am 05.03.2004 eine bis zum 04.03.2007 befristete
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt worden. Der Kläger hatte jedenfalls bis Ende 2007 zusammen mit
seiner Ehefrau eine Wohnung in N gemietet. Seine Ehefrau hielt sich während dieser Zeit längere Zeitabschnitte in Ägypten
auf. Auch der Kläger hielt sich zeitweise dort auf, u.a. vom 17.08.2006 bis zum 05.02.2007.
Der Kläger studierte zunächst Mathematik an der X-Universität N. Nach eigenen Angaben gab er die Diplomarbeit im April 2002
ab. Wegen einer Erkrankung im August 2002 unterbrach er sein Studium, blieb jedoch eingeschriebener Student. In mehreren Gutachten
stellte das Gesundheitsamt der Beklagten fest, dass der Kläger wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung studier-
und arbeitsunfähig sei. Eine für erforderlich gehaltenen stationäre Behandlung lehnte der Kläger allerdings ab. Der Kläger
legte außerdem fortlaufend Bescheinigungen des Arztes für Innere Medizin Dr. T und des Arztes für Allgemeinmedizin C vor,
die dem Kläger insgesamt bis zum 30.06.2006 bescheinigten, dass er seinen Studienverpflichtungen nicht nachkommen könne.
Bei einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamtes der Beklagten am 31.07.2006 wurde festgestellt, dass wegen
der chronischen psychischen Erkrankung des Klägers weiterhin von dessen Studierunfähigkeit auszugehen sei. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sah das Gesundheitsamt jedoch weiteren Aufklärungsbedarf und empfahl eine
Zusatzbegutachtung durch den Nervenarzt Dr. S. An einer von diesem für den 07.03.2007 anberaumten Untersuchung nahm der Kläger
allerdings nicht teil, weil er nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Lebensunterhalt mit einem Examensdarlehen
des ASTA finanzierte. In einer E-Mail an die Beklagte vom 17.08.2006 hatte er zuvor angekündigt, im Wintersemester 2006/2007
sein Studium abschließen zu wollen.
Nach eigenen Angaben setzte der Kläger sein Examen am 23.07.2007 durch Ablegen einer mündlichen Prüfung fort. Das Studium
schloss er nach eigenen Angaben zwischen dem 12.01.2010 und dem 15.06.2010 erfolgreich mit dem Diplom ab. Zwischenzeitlich
nahm der Kläger ein Studium der Rechtswissenschaft auf.
Bei der Ehefrau des Klägers stellte das Gesundheitsamt der Beklagten im November 2005 eine weiterhin bestehende volle Erwerbsminderung
wegen einer seelischen Erkrankung fest. Eine weitere Untersuchung, die im Herbst 2006 stattfinden sollte, konnte jedoch nicht
erfolgen, weil sich die Ehefrau des Klägers in Ägypten aufhielt.
2. Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau sowie ihrem später geborenen Kind von November 2002 bis Februar 2007
mit Ausnahme der Dauer der jeweiligen Auslandsaufenthalte Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt, zunächst nach
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), ab dem 01.01.2005 dann nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Für die Zeit von November 2002 bis zum 30.09.2003 stützte sie sich dabei auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG, weil sie wegen der Erkrankung des Klägers und dem dadurch verhinderten, an sich kurz bevorstehenden Studienabschluss von
einem besonderen Härtefall ausging. Ab dem 01.10.2003 stützte sie ihre Leistungen auf § 11 BSHG, weil sie davon ausging, dass das Studium nicht betrieben werde. Später stützte sich die Beklagte teilweise wiederum auf
die § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, teilweise betonte sie jedoch ausdrücklich, dass im Hinblick auf die Studierunfähigkeit des Klägers die Leistungen regulär
nach § 19 SGB XII erbracht würden und eine Härtefallentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht in Rede stehe.
3. Die Beklagte lehnte es jedoch fortlaufend ab, die für eine Rückmeldung zum jeweiligen Folgesemester und damit zur Vermeidung
einer Exmatrikulation zu zahlenden Semesterbeiträge und Studiengebühren, die die Universität von dem Kläger forderte, aus
dem Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
a) Hinsichtlich der Semesterbeiträge bis einschließlich Wintersemester 2004/2005 scheiterten mehrere Eilanträge des Klägers
vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Eine insoweit
eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. In den Hauptsacheverfahren betreffend die Semesterbeiträge
für das Wintersemester 2003/2004 und das Sommersemester 2004 bewilligte das OVG NRW dem Kläger allerdings mit Beschlüssen
vom 08.03.2006 - 12 A 4703/05 - und 12 A 4702/05 -, (veröffentlicht jeweils bei juris), für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe. Die Anträge auf Zulassung
der Berufung wurden jedoch später durch das OVG NRW mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen (vgl. Beschl.
v. 11.05.2006 - 12 A 4703/05 - und - 12 A 4702/05 -). In einem weiteren Beschluss vom 30.11.2006 - 12 A 4215/06 - über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts führte das OVG NRW dann u.a. aus, das Vorliegen eines Härtefalls im
Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG dränge sich nicht auf, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, dass bei Wiederherstellung der Studierfähigkeit
in absehbarer Zeit ein Abschluss der zur Beendigung der Ausbildung zu erbringenden Prüfungsleistungen zu erwarten sei.
Am 24.01.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme des Semesterbeitrags in Höhe von 112,12 Euro und der Studiengebühren
in Höhe von 650,- Euro, d.h. insgesamt 762,12 Euro, für das Sommersemester 2005. Im Semesterbeitrag waren dabei 49,80 Euro
für das Semesterticket, 47,55 Euro für Aufgaben des Studentenwerkes und weitere Beiträge zur Studierendenschaft gemäß § 2
der Beitragsordnung der Studierendenschaft der X-Universität (Hochschulradio, studentische Selbstverwaltung, Studierendensport)
in Höhe von 12,28 Euro enthalten. Der Gesamtbetrag von 762,12 Euro sollte bis zum Ende der Rückmeldefrist am 11.02.2005 gezahlt
werden.
Mit Bescheid vom 14.02.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der geltend gemachte Bedarf gehöre nicht
zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII. Unabhängig davon, dass dem Kläger Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt worden seien, obwohl er als Student eingeschrieben
sei, decke die ihm trotz seines Studiums gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich den zum notwendigen Lebensunterhalt
gehörenden Bedarf, nicht jedoch die zusätzlich für die Ausbildung verursachten Mehrkosten. Eine Übernahme der Kosten sei auch
nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII möglich. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII sei Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen
oder zu mindern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die Leistungen der Eingliederungshilfe deckten
damit in der Regel den durch die Behinderung verursachten und zur Eingliederung in die Gesellschaft erforderlichen Mehraufwand.
Die beantragte Studiengebühr stelle keinen behinderungsbedingten Mehrbedarf dar und sei in gleicher Höhe auch von nicht behinderten
Studenten zu zahlen.
Hiergegen legte der Kläger am 17.02.2005 Widerspruch ein. Ein bereits zuvor eingeleitetes sozialgerichtliches Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb vor dem Sozialgericht (SG) Münster (Beschl. v. 22.02.2005 - S 16 SO 18/05 ER -) und dem Senat (Beschl. v. 09.03.2005 - L 9 B 3/05 SO ER -) ohne Erfolg. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl.
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.05.2005 - 1 BvR 964/05 -, juris).
Am 11.04.2005 beantragte der Kläger die darlehensweise Übernahme fehlender Semestergebühren in Höhe von 233,62 Euro. Anlässlich
einer Vorsprache bei der Beklagten am 22.04.2005 erklärte der Kläger, er habe zu viel gezahlte Sozialhilfeleistungen für die
Begleichung seiner Semestergebühren verwendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie
zunächst auf die zwischenzeitlich ergangenen sozialgerichtlichen Eilentscheidungen. Inhaltlich hätten die Gerichte festgestellt,
dass eine Kostenübernahme nach § 22 SGB XII nicht möglich sei. Unabhängig davon, dass dem Kläger als eingeschriebenem Studenten trotz des eigentlichen Anspruchsausschlusses
nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden und damit die krankheitsbedingte besondere Lebenssituation berücksichtigt
worden sei, sei ein Kostenübernahmeanspruch für ausbildungsgeprägte Sondersituationen nicht gegeben. Die Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt stünden im Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf Null in der Form, die ausbildungsprägenden Bedarfe
zusätzlich zur sonstigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen, liege nicht vor. Die Leistungsgewährung erfolge ausschließlich
zur Sicherstellung des eigenen, nicht ausbildungsgeprägten Unterhalts. Darüber hinausgehende Leistungen seien nicht beabsichtigt
und im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, dass dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
gewährt worden seien, obwohl er immatrikuliert sei, beruhe ausschließlich auf der amtsärztlichen Feststellung, dass auf Grund
gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin Studierunfähigkeit bestehe und er das Studium derzeit ohnehin nicht ausüben könne.
Somit sei derzeit nicht erkennbar, ob und wann er das Studium überhaupt wieder durchführen könne, sodass die Notwendigkeit
für die Semester-/Studiengebühren derzeit unabhängig von der Frage der Zuordnung zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII nicht bestehe.
Am 07.07.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme des Semesterbeitrags in Höhe von 112,12 Euro und der Studiengebühren
in Höhe von 650,- Euro, d.h. insgesamt 762,12 Euro, für das Wintersemester 2005/2006. Im Semesterbeitrag waren dabei 49,80
Euro für das Semesterticket, 47,55 Euro für Aufgaben des Studentenwerkes und weitere Beiträge zur Studierendenschaft gemäß
§ 2 der Beitragsordnung der Studierendenschaft der X-Universität (Hochschulradio, studentische Selbstverwaltung, Studierendensport)
in Höhe von 12,28 Euro enthalten. Der Gesamtbetrag von 762,12 Euro sollte bis zum Ende der Rückmeldefrist am 22.07.2005 gezahlt
werden.
Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Bezugnahme auf den die Gebühren für das Sommersemester
2005 betreffenden Bescheid vom 14.02.2005 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 14.08.2005 Widerspruch ein. Ein bereits zuvor eingeleitetes sozialgerichtliches Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb vor dem SG Münster (Beschl. v. 09.08.2005 - S 16 SO 93/05 ER -) und dem Senat (Beschl.
v. 22.09.2005 - L 9 B 28/05 SO ER -) ohne Erfolg. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2048/05) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte er im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit, dass
der Semesterbeitrag für das Wintersemester 2005/2006 mittlerweile überwiesen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid als unbegründet zurück.
d) Am 25.01.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme des Semesterbeitrags in Höhe von 114,57 Euro und der
Studiengebühren in Höhe von 650,- Euro, d.h. insgesamt 764,57 Euro, für das Sommersemester 2006. Im Semesterbeitrag waren
dabei 51,85 Euro für das Semesterticket, 47,55 Euro für Aufgaben des Studentenwerkes und weitere Beiträge zur Studierendenschaft
gemäß § 2 der Beitragsordnung der Studierendenschaft der X-Universität (Hochschulradio, studentische Selbstverwaltung, Studierendensport)
in Höhe von 12,28 Euro enthalten. Der Gesamtbetrag von 764,57 Euro sollte bis zum Ende der Rückmeldefrist am 10.02.2006 gezahlt
werden.
Mit Bescheid vom 25.01.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag u.a. unter Bezugnahme auf den die Gebühren für das Sommersemester
2005 betreffenden Bescheid vom 14.02.2005 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 27.01.2006 Widerspruch ein. Ein am gleichen Tage eingeleitetes sozialgerichtliches Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb vor dem SG Münster (Beschl. v. 06.02.2006 - S 16 SO 13/06 ER -) und vor dem
12. Senat des LSG NRW (Beschl. v. 03.05.2006 - L 12 B 6/06 SO ER -) ohne Erfolg.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 als unbegründet zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen
ihre Erwägungen aus den zuvor erlassenen Widerspruchsbescheiden.
Am 10.07.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme des Semesterbeitrags in Höhe von 122,72 Euro und der Studiengebühren
in Höhe von 650,- Euro, d.h. insgesamt 772,72 Euro, für das Wintersemester 2006/2007. Im Semesterbeitrag waren dabei 54,00
Euro für das Semesterticket, 53,05 Euro für Aufgaben des Studentenwerkes und weitere Beiträge zur Studierendenschaft gemäß
§ 2 der Beitragsordnung der Studierendenschaft der X-Universität (Hochschulradio, studentische Selbstverwaltung, Studierendensport)
in Höhe von 12,78 Euro enthalten. Der Gesamtbetrag von 772,72 Euro sollte bis zum Ende der Rückmeldefrist am 14.07.2006 gezahlt
werden.
Mit Bescheid vom 16.08.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag u.a. unter Bezugnahme auf den die Gebühren für das Sommersemester
2006 betreffenden Bescheid vom 25.01.2006 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 25.08.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2006 im Wesentlich
unter Wiederholung ihrer früheren Ausführungen als unbegründet zurückwies. Ein sozialgerichtliches Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung blieb vor dem Sozialgericht SG Münster (Beschl. v. 21.08.2006 - S 16 SO 81/06 ER -) und vor dem 20.
Senat des LSG NRW (Beschl. v. 13.11.2006 - L 20 B 113/06 SO ER -, juris) ohne Erfolg.
4. Der Kläger bezieht seit Anfang 2007 keine Sozialhilfe mehr, sondern kommt selbst für seinen Lebensunterhalt auf, wobei
er hierzu jedoch keine weiteren Angaben macht. Der Beklagten gegenüber verzichtete er ausdrücklich auf weitere Sozialhilfeansprüche
ab dem 01.03.2007.
5. Der Kläger hat am 28.04.2005 gegen den Bescheid vom 14.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 betreffend den
Semesterbeitrag und die Studiengebühren für das Sommersemester 2005 Klage beim SG Münster erhoben, die dort zunächst unter
dem Az.: S 16 SO 59/05 geführt wurde. Er hat zunächst auf sein umfangreiches Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug
genommen und sodann mit Schriftsatz vom 07.09.2005 ausgeführt, er wolle die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit des
Widerspruchsbescheids vom 25.04.2005 erweitern. Insoweit hat er vorgetragen, der Widerspruchsbescheid leide an einem besonders
schwerwiegenden Fehler. Der Unsinn werde aus Folgendem verdeutlicht: Es sei sinnwidrig und unlogisch, ihm trotz seiner Studenteneigenschaft
allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dann aber zu schreiben "die ausbildungsgeprägte Sondersituation sei nicht
zu berücksichtigen". Damit sei die Begründung logisch nicht nachvollziehbar und nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, ihm sei die beantragte Hilfe als Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu bewilligen. Insoweit hat er auf die bereits erwähnten Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2006 - 12 A 4702/05 und - 12 A 4703/05 -, Bezug genommen, wonach in seinem Fall ein besonderer Härtefall im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 26 Abs. 1 S. 1 BSHG vorliegen könne, weil ihm trotz seiner erheblichen Erkrankung offen gehalten werden solle, den Diplomabschluss eventuell
doch noch zu erreichen.
Der Kläger hat am 18.11.2005 gegen den Bescheid vom 28.07.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 betreffend den
Semesterbeitrag und die Studiengebühren für das Wintersemester 2005/2006 Klage beim SG Münster erhoben, die dort zunächst
unter dem Az.: S 16 SO 142/05 geführt wurde. Sein Vorbringen in diesem Verfahren stimmt im Wesentlichen mit dem Vortrag im
Verfahren S 16 SO 59/05 überein, wobei er in diesem Verfahren die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids nicht gerügt hat.
Gegen den Bescheid vom 25.02.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 betreffend den Semesterbeitrag und die Studiengebühren
für das Sommersemester 2006 hat der Kläger am 20.06.2006 Klage beim SG Münster erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S
16 SO 33/06 geführt wurde. Sein Vorbringen in diesem Verfahren stimmt im Wesentlichen dem Vortrag im Verfahren S 16 SO 59/05
überein, wobei er in diesem Verfahren die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids nicht gerügt hat.
Am 10.11.2006 ist beim SG Münster per Telefax eine mit dem Briefkopf des Klägers versehene "Klage gegen den Widerspruchsbescheid
vom 19.10.2006" betreffend den Semesterbeitrag und die Studiengebühren für das Wintersemester 2006/2007 eingegangen, die vom
Kläger allerdings nicht unterschrieben worden war. Ein mit der Unterschrift des Klägers versehenes Exemplar der Klageschrift
ist erst am 05.02.2007 beim SG eingegangen. Der Kläger hat auf sein Vorbringen in den vorangegangenen Klageverfahren Bezug genommen. Die Klage hat das Az.:
S 16 SO 126/06 erhalten.
6. In einem Erörterungstermin vor dem SG am 12.01.2010 hat der Kläger vorgetragen, er habe sich nach voller Zahlung der geforderten Rückmeldegebühren, d.h. des Semesterbeitrags
und der Studiengebühren, jeweils beurlauben lassen und dann jeweils die Studiengebühren zurückbekommen. Im Anschluss an diesen
Erörterungstermin hat der Kläger gebeten, die streitgegenständlichen Forderungen wie folgt zu ändern:
- Sommersemester 2005: 112,12 Euro - Wintersemester 2005/2006: 112,12 Euro - Sommersemester 2006: 114,57 Euro - Wintersemester
2006/2007: 122,72 Euro.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beträge entsprächen den gezahlten Semesterbeiträgen, nachdem er nachträglich von den
Studiengebühren befreit worden sei.
7. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 hat das SG die Verfahren S 16 SO 59/05, S 16 SO 142/05, S 16 SO 33/06 und S 16 SO 126/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
unter Führung des Aktenzeichens S 16 SO 126/06 verbunden.
Der Kläger hat sodann beantragt,
a) (Sommersemester 2005) festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 14.02.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005
rechtswidrig gewesen sind und er einen Anspruch auf Zahlung von 762,12 Euro per Zuschuss oder per Darlehn hatte.
b) (Wintersemester 05/06) festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 28.07.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005
rechtswidrig gewesen sind und er einen Anspruch auf Zahlung von 762,12 Euro per Zuschuss oder per Darlehn hatte.
c) (Sommersemester 2006) festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 25.01.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006
rechtswidrig gewesen sind und er einen Anspruch auf Zahlung von 764,57 Euro per Zuschuss oder per Darlehn hatte.
d) (Wintersemester 06/07) festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 1608.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 19.10.2006
rechtswidrig gewesen sind und er einen Anspruch auf Zahlung von 772,72 Euro per Zuschuss oder per Darlehn hatte.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
8. Mit Urteil vom 15.06.2010 hat das SG Münster "festgestellt, dass die eine Hilfe bei den Semestergebühren für das Sommersemester
05 (762,12 Euro), Wintersemester 05/06 (762,12 Euro), Sommersemester 06 (764,57 Euro) versagenden Bescheide vom 14. Februar
2005 nebst Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005, 28. Juli 2005 nebst Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005, 25. Januar
2006 nebst Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 rechtswidrig waren und der Kläger betreffend diese Semestergebühren einen
Anspruch auf darlehnsweise Übernahme hatte." "Im Übrigen" und "betreffend das Wintersemester 06/07" hat es die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben würden, würden gegeneinander aufgehoben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage betreffend das Wintersemester 2006/2007 sei unzulässig. Diese Klage (ehemals S
16 SO 126/05) sei verspätet erhoben worden. Zwar sei die Klage elektronisch, aber ohne Unterschrift, am 10. November 2006
bei Gericht eingegangen, die fristwahrende unterschriebene Version sei allerdings erst am 05. Februar 2007, also verspätet
bei Gericht eingegangen.
Die Klagen betreffend das Sommersemester 05, Wintersemester 05/06 und Sommersemester 06 seien zulässig. Die zulässigen Klagen
seien ursprünglich als Verpflichtungsklagen zulässig gewesen und seien nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklagen zulässig.
Ursprünglich seien die vollen Semesterbeiträge vom Kläger begehrt worden. Er habe die diesbezüglichen Zahlungsklagebegehren
weder ganz noch reduziert weiterverfolgt, sondern verfolge mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung nur noch Feststellungsbegehren.
Die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar 2005, 28. Juli 2005 und 25. Januar 2006 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide
seien nicht nichtig, aber rechtswidrig. Da der Kläger sich selbst geholfen habe und da auch ein Darlehn ohnehin bei Selbsthilfe
nicht mehr rückwirkend in die Vergangenheit hinein bewilligt werden könne, sei auch im Übrigen Erledigung eingetreten. Trotzdem
bestehe mit Blick auf das vom Kläger beabsichtigte amtshaftungs- und schadensersatzmäßige Vorgehen das notwendige Feststellungsinteresse
für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG.
Die Beklagte habe dem Kläger betreffend die laufende Hilfe, von der Semestergebühr abgesehen, auch wenn sie ihre Bescheide
anders deklariert habe, aus Sicht der Kammer ab dem 1. Januar 2005 über § 22 SGB XII geholfen. Der Kläger sei damals noch eingeschriebener Student der Mathematik gewesen und habe sich mithin in einer dem Grunde
nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung befunden und habe deshalb wegen der Ausschlussbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII gehabt. Die Beklagte habe allerdings in genauer Kenntnis der Bestimmungen des § 26 BSHG und des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme unter unausgesprochener Annahme einer besonderen Härte geholfen und die Hilfe
als solche nach dem 3. Kapitel bezeichnet und möglicherweise auch verstanden. Innerhalb des Systems des SGB XII, welches auch bereits am 01. Januar 2005 für die hier maßgebliche erste Zeit des Sommersemesters 2005 in Kraft getreten war,
habe die Hilfe jedoch nur über § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Ermessensleistung bewilligt werden können. Bei dieser Prämisse sei dann aber auch das Ermessen betreffend die hier streitigen
Semestergebühren auf Hilfe eingeengt, und zwar innerhalb der möglichen Hilfsarten auf Hilfe als Darlehen. Nach Auffassung
der Kammer sei die Beklagte mit Blick auf die damals undurchsichtige gesundheitliche Situation des Klägers gehalten gewesen,
wenigstens die Möglichkeit eines Studienabschlusses im Fach Mathematik aufrecht zu erhalten. Hierzu hätte es gehört, ihm einen
möglichen Studienabschluss durch das Diplom offen zu halten. Wie die weitere Entwicklung des Falles und die mündliche Verhandlung
gezeigt hätten, habe die Gesundheit des Klägers sich stabilisiert und der Kläger sei gesundheitlich in der Lage gewesen, das
Diplom im Studiengang der Mathematik doch noch zu erlangen. Schon damals habe der Kläger vorgetragen, dass er trotz einer
- seine Studierfähigkeit in den maßgeblichen drei Semestern ausschließenden Gesundheitsstörung, eine Fortsetzung der Ausbildung
bzw. des Abschlussexamens aber nicht auf längere Zeit oder auf Dauer in Frage stellenden - Erkrankung deshalb eingeschriebener
Student habe bleiben müssen, um für die beabsichtigte Fortsetzung des Examens nicht der noch bestehenden Möglichkeit der Anerkennung
bereits abgelegter Prüfungsteile - namentlich der Diplomarbeit - verlustig zu gehen und Gefahr zu laufen, dass das Examen
im ersten Versuch wegen unzulässiger Unterbrechung oder Aufgabe als nicht bestanden gewertet würde. Die Beklagte sei, wie
das OVG NRW im Beschluss vom 8. März 2006 betreffend ein früheres Semester des Mathematikstudiums des Klägers geschrieben
habe, in Wirklichkeit offenbar auch selbst vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls ausgegangen. Das Ermessensfeld des §
22 Abs. 1 Satz II SGB XII habe also offen gestanden und die Beklagte habe es betätigen müssen. Das Ermessen sei dann damals auf Hilfe eingeengt, aber
innerhalb der Hilfsmöglichkeiten zwischen den beiden Möglichkeiten Zuschuss und Darlehn nach Auffassung der Kammer auch wiederum
auf das die Allgemeinheit weniger belastende Darlehn geschrumpft.
9. Gegen das seinem Zustellungsbevollmächtigten am 29.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.07.2010 Berufung eingelegt.
Er richtet sich zum einen dagegen, dass das SG die Klage hinsichtlich des Wintersemesters 2006/2007 als unzulässig abgewiesen hat und rügt insoweit eine Verletzung rechtlichen
Gehörs. Er trägt vor, dass §
92 SGG hinsichtlich der Unterzeichnung der Klageschrift lediglich eine Sollvorschrift enthalte. Wenn, wie in seinem Fall, keine
Zweifel an der Authentizität der Klageerhebung bestünden und auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es sich lediglich
um einen Klageentwurf gehandelt habe, könne die fehlende Unterschrift die Klageerhebung nicht unwirksam machen. In jedem Fall
hätte ihm das SG Schriftsatznachlass gewähren müssen, damit er diese Gesichtspunkte hätte vortragen können. Zum anderen hält er das Urteil
insoweit für rechtlich fehlerhaft, als es ohne tragfähige Begründung zu dem Schluss gelangt sei, dass der Semesterbeitrag
nur als Darlehen zu gewähren gewesen wäre. Wenn es danach ginge, ob eine Leistung als Zuschuss für die Allgemeinheit weniger
belastend wäre, müsste Sozialhilfe in der Regel als Darlehen erbracht werden. Eine Sollvorschrift hinsichtlich der Gewährung
der Sozialhilfe als Darlehen enthalte das Gesetz jedoch nicht. Er wäre zwar auch mit der Gewährung eines Darlehens zufrieden
gewesen, so dass die Frage, ob die Leistung letztlich als Darlehen oder Beihilfe zu gewähren sei, kein Rechtsschutzbedürfnis
habe. Die Feststellung, dass er nur einen Anspruch auf Gewährung des Semesterbeitrags als Darlehen habe, verletze ihn jedoch
in seinen Rechten, weil das SG den Gewaltenteilungsgrundsatz verletzt und eine materielle Entscheidung gefällt habe, die aus seiner Sicht nur der Beklagten
zustehe. Darüber hinaus habe das SG als Feststellungsinteresse auch die schwere gesundheitliche Belastung übersehen, die dieser Rechtsstreit mit sich gebracht
habe. Wegen der fortlaufenden unrichtigen Behandlung der zentralen Rechtsfragen durch die Gerichte und die Beklagte müsse
auch ein Rehabilitationsinteresse anerkannt werden. Eine fristgerechte Entscheidung stets zum Beginn des jeweiligen Semesters
sei der Justiz nicht möglich gewesen. Dass die Justiz in diesem Falle wiederholt versagt habe, habe mit einer allgemeinen
Problematik der Justiz zu tun. Es liege auf der Hand, dass es höchst psychisch belastend sei, sich in einer kafkaeskschen
Welt wiederzufinden, die einzig darauf bedacht sei, seine eigene Beamtenkollegen wider aller Regel der Logik und allgemeiner
Denkgesetze zu schützen und kein Problem habe, rechtswidriges Verwaltungshandeln in rechtmäßiges umzudeuten. In diesem Zusammenhang
sei auch zu rügen, dass die in der Vergangenheit erhobenen Rügen der Verletzung von Grundrechten vom SG übergangen worden seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem der Kläger mit dem Hinweis geladen worden ist, dass auch im Fall seines Nichterscheinens
verhandelt und entschieden werden könne, ist der Kläger nicht erschienen; er war in diesem Termin auch nicht vertreten.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.06.2010 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
a) Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 14.02.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 rechtswidrig gewesen
sind und der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 762,12 Euro für das Sommersemester 2005 per Zuschuss oder per Darlehn hatte.
b) Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 28.07.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 rechtswidrig gewesen
sind und der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 762,12 Euro für das Wintersemester 2005/2006 per Zuschuss oder per Darlehn
hatte.
c) Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25.01.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 rechtswidrig gewesen
sind und der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 764,57 Euro für das Sommersemester 2006 per Zuschuss oder per Darlehn hatte.
d) Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid vom 16.08.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 19.10.2006 rechtswidrig
gewesen sind und der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 772,72 Euro für das Wintersemester 2006/2007 per Zuschuss oder
per Darlehn hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich hinsichtlich des Wintersemesters 2006/2007 der Auffassung des SG an, dass die Klage unzulässig sei. In Bezug auf die übrigen Semester ist sie weiterhin der Auffassung, dass kein Anspruch
auf Zahlung der Semestergebühren bestanden habe. Zumindest dürfte Erledigung eingetreten sein, da sich der Kläger selbst geholfen
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage auf Feststellung, dass die Ablehnung der Zahlung der Studiengebühren und den Semesterbeitrag für das Wintersemester
2006/2007 rechtswidrig gewesen ist, im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Soweit es im Übrigen der Klage teilweise
entsprochen hat, wird der Kläger hierdurch nicht beschwert. Richtigerweise hätte das SG die Klage insgesamt als unzulässig abweisen müssen. Im Übrigen hat die Berufung auch deshalb keinen Erfolg, weil dem Kläger
die geltend gemachten Ansprüche weder zustehen noch jemals zustanden und die Klage deshalb jedenfalls unbegründet ist.
Der Senat hat verhandelt und entschieden trotz der Abwesenheit des Klägers, da der Kläger auf diese Möglichkeit für den Fall
seines Nichterscheinens hingewiesen worden ist (§
126 SGG).
Das Telefax mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers für den 24.05.2012 ist erst am 25. Mai 2012 zur Geschäftsstelle
des Senats gelangt. Den Antrag auf Verlegung des Termins konnte der Senat daher nicht berücksichtigen (siehe hierzu auch das
gerichtliche Schreiben an die Beteiligten vom 29.05.2012).
1. Das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klagebegehren im Sinne von §
123 SGG umfasst lediglich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Studiengebühren und den Semesterbeitrags
für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005/2006, das Sommersemester 2006 und das Wintersemester 2006/2007 aus Mitteln
der Sozialhilfe als Beihilfe oder als Darlehen zu übernehmen, und dementsprechend die ablehnenden Bescheide der Beklagten
rechtswidrig gewesen sind. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in den vom SG verbundenen Klageverfahren ursprünglich sinngemäß eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Semesterbeitrags und ggf.
auch der Studiengebühren begehrt hat. In jedem Fall hat der prozesserfahrene Kläger, der nach eigenen Angaben Rechtswissenschaft
studiert bzw. studiert hat, ein entsprechendes Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem SG fallen gelassen und seine Klagen ausdrücklich auf das genannte Feststellungsbegehren umgestellt. Hieran hat er im Berufungsverfahren,
was seine Ausführungen zum Feststellungsinteresse zeigen, festgehalten. Gegen die Ausführungen des SG, er habe die Zahlungsklagebegehren weder ganz noch reduziert weiterverfolgt und habe sich selbst geholfen, so dass das ursprüngliche
Zahlungsbegehren erledigt sei, hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben. Auch in seinem übrigen Vorbringen
sowie im Parallelverfahren L 9 SO 426/10 hat er deutlich gemacht, dass es ihm ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage,
nicht jedoch darum geht, von der Beklagten Zahlungen zu erhalten. Dies schließt die Umdeutung seines Begehrens in einem Leistungsantrag
aus.
Ebenso hat der Kläger den ursprünglich im Verfahren S 16 SO 59/05 gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids
vom 25.04.2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG fallen gelassen.
2. Die vom Kläger in den vom SG verbundenen Verfahren erhobenen Feststellungsklagen sind unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die Klagen in entsprechender
Anwendung von §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG als Fortsetzungsfeststellungsklagen oder als allgemeine Feststellungsklagen gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG statthaft sind. Insoweit braucht auch nicht entschieden zu werden, ob sich die ursprünglich angefochtenen Bescheide erledigt
haben. Ebenso kann dahinstehen, ob die gegen den Bescheid vom 16.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2006
gerichtete Klage betreffend die Studiengebühren für das Wintersemester 2006/2007 ursprünglich zulässig, insbesondere fristgemäß
erhoben worden ist. In jedem Fall fehlt es an dem sowohl nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG als auch nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG erforderlichen Feststellungsinteresse.
a) Das sowohl nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG als auch nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG erforderliche schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein
berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen
an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern
kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
55 Rn. 21; §
131 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Bei einem vergangenen Rechtsverhältnis, wie es der Kläger hier geltend macht, kommt ein Feststellungsinteresse
in Betracht, wenn eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr
der Wiederholung des Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und
der Kläger dementsprechend das Interesse verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden
Verwaltungsaktes vorzubeugen (dazu b) aa)). Als berechtigtes Interesse ist darüber hinaus das Rehabilitationsinteresse eines
Klägers anerkannt, der einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung ausgesetzt war oder durch die Begründung des Verwaltungsaktes
oder die Umstände seines Zustandekommens in seiner Menschenwürde, in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seinem Ansehen
erheblich beeinträchtigt wurde (dazu b) bb)). Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs.
4 GG) kommt weiterhin ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische
Grundrechtsverletzung nach sich zieht (dazu b) cc)). Schließlich kann sich das Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität
für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben (dazu b) dd). Demgegenüber
genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2008 - 1 WB 11.07 -, juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
55 Rn. 15b; §
131 Rn. 10a, jeweils m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht dargelegt.
aa) Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht. Seine Erkrankung hat der Kläger offensichtlich überwunden. Jedenfalls
wird seine Studierfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt. Zudem hat er sein Studium der Mathematik mittlerweile abgeschlossen.
Vor allem steht er seit 2007 nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten und hat dieser gegenüber auf Sozialhilfeansprüche
verzichtet.
bb) Ein Rehabilitationsinteresse ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Die die Übernahme der Semesterbeiträge
und Studiengebühren ablehnenden Bescheide der Beklagten lassen eine irgendwie geartete Diskriminierung des Klägers oder einen
Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht ansatzweise erkennen. Die Begründung der Bescheide vermochte der Kläger zwar nicht
zu überzeugen. Der Senat kann den Bescheiden jedoch unter keinem Gesichtspunkt eine Herabsetzung der Persönlichkeit des Klägers
oder Ähnliches entnehmen. Die Bescheide erschöpfen sich vielmehr in der Ablehnung der begehrten Leistung.
Soweit der Kläger ein Rehabilitationsinteresse daraus ableitet, dass die Versagung der begehrten Übernahme der Semesterbeiträge
und Studiengebühren für ihn gesundheitlich erheblich belastend gewesen sei, überzeugt dies den Senat nicht. Die Ablehnung
von Leistungen der Sozialhilfe ist für die Betroffenen stets belastend. Dieser Umstand allein vermag jedoch ein Rehabilitationsinteresse
nicht zu begründen, denn es erschließt sich nicht, ob und in wie weit derjenige, der Sozialhilfeleistungen vergeblich beantragt
hat, durch die Feststellung, dass die Versagung rechtswidrig gewesen ist, "rehabilitiert" werden soll. Von der bloßen Feststellung,
dass der geltend gemachte Anspruch doch begründet war, hat der Antragsteller keinerlei Vorteil. Ihm könnte nur insoweit "Genugtuung"
widerfahren, dass sein Begehren entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers (und ggf. der zwischenzeitlich befassten Gerichte)
doch berechtigt war. Der Wunsch, die eigene Rechtsauffassung bestätigt zu bekommen, begründet jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse
nicht. Im Falle des Klägers gilt nichts anderes. Die ihm durch die Ablehnung der begehrten Übernahme der Semesterbeiträge
und Studiengebühren auferlegten Belastungen gehen nicht über das hinaus, was stets mit der Ablehnung von Sozialhilfeleistungen
verbunden ist. Soweit er besondere gesundheitliche Belastungen geltend macht, sind diese nicht nachvollziehbar. Der Kläger
litt bereits an einer u.a. durch Medikamente zu behandelnden Erkrankung, bevor die Beklagte überhaupt mit seinen Begehren
befasst war. Dass die streitgegenständlichen Leistungsablehnungen das Leiden des Klägers verschlimmert haben sollen, kann
nicht festgestellt werden. Hiergegen spricht zum einen, dass der Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums
in der Lage war, zahlreiche Gerichtsverfahren selbstständig zu führen. Zum anderen und vor allem konnte er trotz der fortlaufend
abgelehnten Übernahme der Semesterbeiträge und Studiengebühren und der erfolglos gebliebenen verwaltungs- und sozialgerichtlichen
Verfahren Mitte 2007 nach eigenen Angaben sein Studium der Mathematik fortführen.
Soweit es dem Kläger schließlich darum geht, das seiner Auffassung nach fortgesetzte Versagen der Justiz in seinem Fall zu
"brandmarken", vermag auch dies ein Rehabilitationsinteresse nicht zu begründen. Selbst wenn dem Kläger die begehrten Leistungen
in der Vergangenheit zu Unrecht versagt worden sein sollten, erschließt sich nicht, warum dies nunmehr trotz fehlender Wiederholungsgefahr
und trotz des Umstandes, dass der Kläger selbst ausgehend von seinem Klagebegehren kein Interesse mehr an einer Zahlung der
Semesterbeiträge und Studiengebühren durch die Beklagte hat, durch ein Gericht festgestellt werden soll. Außer einer persönlichen
Genugtuung, die ein Feststellungsinteresse nicht begründet, hätte der Kläger hiervon keinerlei Vorteile.
cc) Es liegt auch keine fortwirkende Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers vor. Unabhängig davon, ob die ablehnenden Bescheide
der Beklagten eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers aus Art.
12 Abs.
1 GG bewirkt haben, dauert diese gegenwärtig nicht mehr an. Da der Kläger in der Lage war, aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe
Dritter die Exmatrikulation abzuwenden und sein Mathematikstudium erfolgreich fortzusetzen, hat die Ablehnung der Übernahme
von Semesterbeiträgen und Studiengebühren keine bleibenden und irreparablen Folgen für die berufliche Entwicklung des Klägers
nach sich gezogen. Es liegt auch keine fortwirkenden Beeinträchtigung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG vor. Insoweit kann dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass der Kläger sich in Ansehung der Semesterbeiträge und der Studiengebühren
selbst hat helfen können, einer fortwirkenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts entgegenstünde. In jedem Fall umfasst die
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das von Verfassungs wegen jedem Menschen garantiert wird, nicht die
ausbildungsspezifischen Aufwendungen für Semesterbeiträge und Studiengebühren (vgl. insoweit auch BVerfG, Urt. v. 09.02.2010
- 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 135, 137; Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 9, 14 f., 25 f.).
dd) Schließlich ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse entgegen der vom SG vertretenen Auffassung auch nicht aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere für ein Amtshaftungsverfahren.
Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens ist ein Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein Amtshaftungsprozess
bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
131 Rn. 10e m.w.N.), wobei Letzteres substantiiert darzulegen ist (vgl. BFH, Urt. v. 27.01.2004 - VII R 54/02 -, juris Rn. 9 m.N.). Der Kläger hat jedoch weder vor dem SG noch vor dem Senat vorgetragen, dass er gegen die Beklagte bereits eine Amtshaftungsklage vor dem zuständigen Landgericht
erhoben hat oder eine solche - gerichtskostenpflichtige - Klage ernsthaft beabsichtigt. Lediglich in einem an die Beklagte
gerichteten Schreiben vom 29.04.2006 hat der Kläger "das anstehende Verfahren nach Art.
34 GG vor dem Landgericht Münster gegen die Stadt N und die vielen Richter, die ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben" angesprochen,
jedoch nicht weiter konkretisiert, ob und wann er eine entsprechende Klage erheben will und wegen welcher angeblicher Amtspflichtverletzungen
er Schadenersatz verlangt. Selbst wenn man diese außerhalb des streitgegenständlichen Verfahrens getätigte Äußerung berücksichtigen
würde, ist damit noch nicht hinreichend dargelegt, dass gerade wegen der angeblich zu Unrecht erfolgten Ablehnung der Übernahme
der Semesterbeiträge und der Studiengebühren ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Darlegung zu dem von der Beklagten angeblich verursachten Schaden (vgl. insoweit auch
LSG NRW, Urt. vom 27.08.2008 - L 11 KA 18/08 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 16). Das Fehlen substantiierter Angaben zum Schaden und zur Schadenshöhe vermag zwar nicht ohne weiteres die
Annahme rechtfertigen, die beabsichtigte Amtshaftungsklage sei offensichtlich aussichtlos und deshalb zur Begründung eines
Feststellungsinteresses ungeeignet (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
131 Rn. 10f). Wenn jedoch, wie hier, jegliche Angaben dazu, ob und in welcher Hinsicht überhaupt ein Schaden entstanden sein
soll, fehlen, kann bereits nicht festgestellt werden, dass eine Amtshaftungsklage mit hinreichender Sicherheit zu erwarten
ist.
c) Da es mithin an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage jedenfalls
in Ansehung des Semesterbeitrags, der dem Kläger trotz seiner Beurlaubung nicht erlassen wurde, auch wegen des Grundsatzes
der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungs- und Leistungsklage unzulässig ist.
3. Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger hat und hatte keinen Anspruch auf Übernahme der Semesterbeiträge
und der Studiengebühren für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005/2006, das Sommersemester 2006 und das Wintersemester
2006/2007.
a) In Bezug auf die Semesterbeiträge und die Studiengebühren hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Insoweit kann dahinstehen, ob die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gemäß § 21 Satz 1 SGB XII bereits deshalb zumindest für einzelne Zeitabschnitte ausgeschlossen sind, weil der Kläger als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (SGB II a.F.) oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II a.F. dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II war. Es braucht deshalb hier auch nicht geklärt zu werden, ob der Kläger und seine Ehefrau zumindest zeitweise im Sinne von
§ 8 Abs. 1 SGB II a.F. erwerbsfähig waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. In jedem Fall enthalten die §§ 27 ff. SGB XII in Bezug auf die streitgegenständlichen Semesterbeiträge und Studiengebühren keine Anspruchsgrundlage.
aa) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sind allerdings nicht von vornherein nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben u.a. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Der Kläger befand sich jedoch weder im Zeitpunkt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Semesterbeiträge und Studiengebühren
(d.h. am 11.02.2005, 22.07.2005, 10.02.2006 und 14.07.2006) noch während des Sommersemesters 2005, des Wintersemesters 2005/2006,
des Sommersemesters 2006 und des Wintersemesters 2006/2007 in einer dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Das BSG hat hierzu in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris Rn. 14 ff. Folgendes ausgeführt:
" Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG (mit Ausnahme von § 2 Abs 6 BAföG - s Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20). Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit
der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde
nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 15a Abs 1 S 1 BAföG den Leistungsanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der
Förderung auf eine bestimmte Anzahl an Semestern) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde
nach ist für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20). War die Ausbildung der Klägerin während ihres Urlaubssemesters mithin dem Grunde nach förderfähig,
ist sie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, selbst wenn sie wegen des Urlaubssemesters in dieser Zeit oder bereits wegen der Überschreitung der Regelstudienzeit
keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen gehabt haben sollte.
Gemäß § 2 Abs 1 BAföG (idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der
Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden
im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG hat die Klägerin im hier streitigen Zeitraum ein von der Technischen Universität D genehmigtes Urlaubssemester eingelegt.
Dies muss nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass nicht mehr von der Förderungsfähigkeit
der Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG ausgegangen werden kann.
"Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte
(im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 98 f), die sich den in § 2 Abs 1 BAföG genannten Ausbildungsgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte,
solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE
49, 275; 55, 288; 57, 21). Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation,
die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - BVerwG 5 C 64/82, FamRZ 1986, 397). Es kommt mithin bei einem Urlaubssemester für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisationsrechtliche
Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein muss, als
auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums.
Hieraus folgt: Gehört der Studierende der Hochschule organisationsrechtlich auch im Urlaubssemester an, greift der Ausschluss
von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II immer dann, wenn er die Ausbildung auch tatsächlich betreibt. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II ist hingegen gegeben, wenn der Studierende während des Urlaubssemesters entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der
Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch
tatsächlich nicht betreibt.
Vorliegend vermochte der Senat nach den Feststellungen des SG weder abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin während des Urlaubssemesters organisationsrechtlich weiterhin der Technischen
Universität angehörte, noch ob sie im Falle der fortbestehenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit die Ausbildung während
des Urlaubssemesters tatsächlich betrieben hat.
Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit sind das SächsHSG iVm universitären Regelungen
(s Entscheidungen des BVerwG Urteil vom 25.11.1982 - 5 C 102/80, BVerwGE 66, 261; Urteil vom 13.9.1984 - 5 C 56/81, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 19, in denen es sich mit der Frage der Ausbildungsförderung während einer Beurlaubung befasst). Das SG hat in seiner Entscheidung - allerdings in anderem Zusammenhang - auf § 20 Abs 3 SächsHSG Bezug genommen, wonach beurlaubten Studenten ermöglicht werden soll, an der Hochschule, von der die Beurlaubung
ausgesprochen worden ist, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Danach liegt es nahe, dass die organisationsrechtliche
Bindung in Sachsen auch noch im Urlaubssemester angenommen werden kann. Fraglich für die Beurteilung der Förderfähigkeit der
Ausbildung dem Grunde nach ist nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch zudem, ob der betreffende Studierende, der beurlaubt
ist, aufgrund der landesrechtlichen/universitären Regelungen berechtigt ist, an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen
und während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der Lehrveranstaltungen sind (vgl BVerwG vom 25.11.1982 - 5 C 102/80, BVerwGE 66, 261, RdNr 11 zum Fachhochschulgesetz Baden-Württemberg). Hierzu wird das SG im wieder eröffneten Klageverfahren Feststellungen nachzuholen haben. Daher kam es im vorliegenden Fall nicht darauf an,
ob der Senat, weil das SG hier die landesrechtlichen Regelungen mit Ausnahme der zuvor benannten Vorschrift außer Acht gelassen hat, dieses an sich
nicht revisible Recht selbst hätte anwenden und auslegen dürfen (vgl zur Fallgestaltung, dass das Vordergericht landesrechtliche
Vorschriften vollständig außer Betracht gelassen hat: BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Sollte die Klägerin organisationsrechtlich im Urlaubssemester weiterhin der Universität angehört haben und auch berechtigt
gewesen sein, an Veranstaltungen teilzunehmen sowie Prüfungen abzulegen, ist zur Feststellung der Förderfähigkeit der Ausbildung
dem Grunde nach ferner zu prüfen, ob sich die Klägerin auch tatsächlich derart betätigt hat. Auch hierzu wird das SG Feststellungen nachzuholen haben. Dabei ist zu beachten, dass das Nichtbetreiben des Studiums in Form des Fernbleibens von
Veranstaltungen aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht unbedingt dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal des "Besuchs
einer Ausbildungsstätte" zu verneinen ist. Wenn es beispielsweise der gewachsenen Übung in dem betreffenden Fach entspricht,
dass - wie hier kurz vor dem Abschluss des Studiums - die häusliche Vorbereitung auf die Prüfungen im Vordergrund steht (BVerwG
Beschluss vom 17.9.1982 - 5 B 24/82, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 17; s auch BVerwG Beschluss vom 15.4.1987 - 5 B 141/86, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 25) kann angenommen werden, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung iS des § 2 Abs 5 BAföG voll in Anspruch genommen wird. Ist das nicht der Fall und betreibt der Studierende sein Studium nicht, besucht er keine
Ausbildungsstätte iS des § 2 BAföG und absolviert auch keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 S 1 SGB II ..."
Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat für die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. weitgehend identische Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anschließt, hat der Kläger während des hier streitgegenständlichen Zeitraumes keine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG besucht. Dies folgt zum einen aus der nachträglich für die streitgegenständlichen Semester ausgesprochenen Beurlaubung des
Klägers, denn nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Hochschulgesetz NRW in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung (HSchulG
a.F.) sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Zum anderen hat
der Kläger auch schon vor der erfolgten ersten Beurlaubung für das Sommersemester 2005 sein Studium der Mathematik nicht betrieben.
Im diesem Sinne hat sich der Kläger, der die Problematik der Absolvierung einer dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung durchaus erkannt hat, in seinem Widerspruch vom 25.08.2006 der Beklagten gegenüber eingelassen.
Die entsprechenden Ausführungen des Klägers sind auch nachvollziehbar und glaubhaft. Seit 2003 war er nach den Feststellungen
des Gesundheitsamtes der Beklagten durchgehend nicht studierfähig. Dies ist anlässlich der zuletzt erfolgten Untersuchung
am 31.07.2006 erneut bestätigt worden. Der Kläger hat zwar der Beklagten gegenüber in einer E-Mail vom 19.08.2006 angekündigt,
dass er sein Studium im Wintersemester 2006/2007 fortsetzen wollte. Diese Ankündigung hat er jedoch nicht in die Tat umgesetzt.
Vielmehr hat er sich von August 2006 bis Anfang 2007 und damit bis fast zum Ende des betreffenden Wintersemesters in Ägypten
aufgehalten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich während dieses Aufenthaltes auf die Diplomprüfung vorbereitet
hat. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben seine Prüfungen erst im Juli 2007 und damit im Sommersemester 2007 fortgesetzt.
Greift damit der Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht ein, kommt es auch nicht darauf an, ob ein Fall besonderer Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegt.
bb) Es ist aber weder für den auch nach der Beurlaubung des Klägers gezahlten Semesterbeitrag noch für die Studiengebühren
im Dritten Kapitel des SGB XII eine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Es kommt weder eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (SGB XII a.F.) noch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII a.F. in Betracht.
Entscheidend ist insoweit, dass es sich bei den Semesterbeiträgen und Studiengebühren nicht um von den Regelsätzen umfasste
Bedarfe handelt. Bei der Bemessung der bis zum 31.12.2010 geltenden Regelsätze sind die in der Abteilung 10 der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfassten Ausgaben bewusst unberücksichtigt geblieben (vgl. § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung (RSV) in der bis zum 31.12.2006 bzw. 31.10.2010 geltenden Fassung), weil sie der Verordnungsgeber für nicht regelsatzrelevant
gehalten hat. In der Abteilung 10 der EVS sind jedoch gerade auch Studiengebühren oder Ähnliches erfasst worden (vgl. zum
Ganzen Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 3, 22). Das BVerfG hat die Nichtberücksichtigung der in der Abteilung 10 der EVS
erfassten Ausgaben im Urteil vom 09.02.2010 zwar beanstandet. Dies geschah jedoch lediglich im Hinblick auf die nicht tragfähige
Begründung, diese Ausgaben fielen in die Zuständigkeit der Länder. Keinesfalls kann den Ausführungen des BVerfG entnommen
werden, dass sämtliche in der Abteilung 10 der EVS erfassten Ausgaben bei der Regelsatzbemessung und damit zur Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend berücksichtigt werden müssen (siehe insoweit auch oben 2. b) bb)). Zudem
blieben die Regelsätze und Regelleistungen nach der vom BVerfG erlassenen Fortgeltungsanordnung bis zu der durch Gesetz vom
24.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgten Neuregelung in Kraft (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 58, 64 f., 180 ff., 216 ff.).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. scheidet damit auch eine (einmalige) Erhöhung des Regelsatzes aus. Denn eine abweichende Festlegung kommt danach nur
in Betracht, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf dem Grunde nach umfasster Bedarf "unabweisbar seiner Höhe nach" von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, dass bestimmte Arten von Bedarfen nicht durch
Leistungen der Sozialhilfe gedeckt werden sollen, darf über § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht ausgehebelt werden. Für eine dem Begehren des Klägers entsprechende verfassungskonforme Auslegung besteht aufgrund
der Fortgeltungsanordnung des BVerfG weder Raum noch Anlass.
Aus den Beschlüssen des OVG NRW vom 08.03.2006 ergibt sich nichts anderes, weil sich diese Entscheidung auf die Rechtslage
unter der Geltung des BSHG bezog. Das OVG NRW hat ausdrücklich die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 BSHG in Betracht gezogen. Das SGB XII sieht jedoch - von den hier nicht einschlägigen, in § 31 SGB XII a.F. geregelten Fällen abgesehen - keine einmaligen Beihilfen mehr vor.
b) Aus den gleichen Gründen kommen auch Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht in Betracht. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger schon nicht nach § 41 SGB XII leistungsberechtigt war, weil er jedenfalls nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert war. In jedem Fall gelten die vorstehenden
Ausführung entsprechend, weil § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F. hinsichtlich des Umfangs der Leistungen auf § 28 SGB XII a.F. verweist und in § 42 Satz 2 SGb XII a.F. eine § 37 Abs. 1 SGB XII a.F. weitgehend entsprechende Regelung enthalten ist.
c) Der Kläger kann und konnte die Übernahme der Semesterbeiträge und Studiengebühren auch nicht als Leistung der Eingliederungshilfe
nach dem 6. Kapitel des SGB XII verlangen, wobei dahinstehen kann, ob im Falle des Klägers die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB XII erfüllt waren.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen zwar nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) auch die Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule. Inhaltlich werden davon aber nur solche Hilfen umfasst, die
behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse ausräumen sollen. Allgemeine Ausbildungskosten, die in ihrer Höhe keine
behinderungsbedingten Besonderheiten aufweisen, können demgegenüber nicht über Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 28.95 -, juris Rn. 12 f.; LSG NRW, Beschl. v. 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER -, juris Rn. 49 f.; Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 54 Rn. 61). Semesterbeiträge und Studiengebühren fallen jedoch bei allen Studierenden, behinderten wie nicht behinderten, in
gleicher Höhe an (vgl. insoweit schon den Beschluss des Senats vom 09.03.2005 - L 9 B 3/05 SO ER - sowie den Beschluss des 20. Senats des LSG NRW vom 13.11.2006 - L 20 B 113/06 SO ER -, juris Rn. 15).
Eine Übernahme von Semesterbeiträgen und Studiengebühren im Wege der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil das einschlägige Hochschulrecht bzw. die an der X-Universität N geltenden Regelungen
behinderungsbedingten Besonderheiten ausreichend Rechnung tragen und auch im Falle des Klägers effektive Möglichkeiten bereit
gehalten hätten, der Zahlungspflicht zumindest weitgehend zu entgehen und dennoch die Exmatrikulation zu vermeiden und damit
die Chancen für einen erfolgreichen Studienabschluss offen zu halten (vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 28.95 -, juris Rn. 11 f.).
So bestand für den Kläger durchgehend seit spätestens 2003 die Möglichkeit, sich wegen seiner die Studierfähigkeit ausschließenden
Erkrankung gemäß § 65 Abs. 5 Satz 2 HSchulG a.F. beurlauben zu lassen, was nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Studienkonten- und
-finanzierungsgesetz (StKFG) NRW in der bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung die Befreiung von der Gebührenpflicht nach sich
zog. Hiervon hat der Kläger auch Gebrauch gemacht.
Die Pflicht zur Zahlung des Semesterbeitrags blieb zwar im Falle der Beurlaubung zunächst unberührt. Als beurlaubter Student
hatte der Kläger jedoch die Möglichkeit, das - im Hinblick auf seine häufigen Auslandsaufenthalte ohnehin kaum benötigte -
Semesterticket zurückzugeben und erstattet zu bekommen (vgl. insoweit die Hinweise der X-Universität zur Beurlaubung, veröffentlicht
im Internet unter http://www.uni-n.de/studium/orga/beurlaubung.html). Darüber hinaus sah § 7 Nr. 3 Buchstabe c) der Einschreibungsordnung
der X-Universität in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2004 in Übereinstimmung mit § 79 Abs. 3 Satz 2 HSchG NRW a.F. vor, dass die Nichtentrichtung des Studierendenschaftsbeitrags in sozialen Härtefällen ausnahmsweise nicht zur Exmatrikulation
führen kann. Bei einem mittellosen, wegen erkrankungsbedingter Studierunfähigkeit beurlaubten Studierenden dürfte ein solcher
sozialer Härtefall ohne weiteres zu bejahen sein. Als wegen Krankheit beurlaubter Student unterlag der Kläger schließlich
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsordnung des Studentenwerks N auch nicht der Beitragspflicht für das Studentenwerk.
Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nicht, warum die Übernahme des Semesterbeitrags und der Studiengebühren als Leistung
der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
33 SGB IX) oder am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX) geboten gewesen sein sollte.
d) Es scheidet auch § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Zwar kommt § 73 SGB XII, auch wenn man unterstellt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB XII und nicht nach dem SGB II hatte (vgl. hierzu die eingangs zu a) erfolgten Ausführungen), für den Kläger grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für die
geltend gemachten Semesterbeiträge und Studiengebühren in Betracht, weil diese nach den Ausführungen zu a) bb) nicht von den
Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB XII umfasst sind (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, juris Rn. 13 a.E.). Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 73 Satz 1 SGB XII liegen jedoch aus mehreren Gründen nicht vor.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist zunächst Voraussetzung für einen Anspruch nach § 73 SGB XII, dass eine atypische, besondere Bedarfslage vorliegt, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R -, juris Rn. 16 f.). Eine solche atypische Bedarfslage ist hier nicht ersichtlich (ebenso zum Semesterbeitrag der Beschl.
des Senats vom 27.08.2007 - L 9 B 146/07 AS ER -, juris Rn. 17). Weder der Besuch einer Hochschule noch die damit notwendigerweise verbundenen Kosten begründen eine
atypische Lebenssituation (vgl. zum Schulbesuch und den damit verbundenen Fahrtkosten BSG, Urt. v. 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R -, juris Rn. 21). Zudem hat das BVerfG, wie bereits ausgeführt, im Urteil vom 09.02.2010 die pauschale Nichtberücksichtigung
der in Abteilung 10 der EVS erfassten Ausgaben, zu denen auch die hier streitigen Kosten gehören, mangels tragfähiger Begründung
für verfassungswidrig gehalten. Dies zeigt, dass es sich bei den hier streitigen Kosten um Bedarfe handelt, denen grundsätzlich
bei der Bemessung der Regelsätze Rechnung getragen werden könnte und die deshalb zum Regelbedarf und nicht zu den von § 73 SGB XII erfassten atypischen Bedarfen gehören (ähnlich zu den Aufwendungen für Schulbücher BSG, Urt. v. 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R -, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R -, juris Rn. 17). Im Übrigen darf die bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, die Kosten für den Besuch einer Hochschule
bei der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze nicht zu berücksichtigen, nicht durch eine Anwendung von § 73 SGB XII umgangen werden, denn die Regelung ist nach Entstehungsgeschichte und Systematik nicht dazu bestimmt, als unzureichend erachtete
Regelleistungen aufzustocken (vgl. Berlit, in: jurisPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 73 Rn. 6; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 73 Rn. 4; in der Sache auch BSG, Urt. v. 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, juris Rn. 21 ff. zu den Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente). Für eine verfassungskonforme Auslegung
besteht in Anbetracht der vom BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 ausgesprochenen Fortgeltungsanordnung hinsichtlich der bis zum
31.12.2010 geltenden Regelsätze weder Raum noch Anlass.
bb) Darüber hinaus war der Einsatz öffentlicher Mittel zur Übernahme der Semesterbeiträge und Studiengebühren zugunsten des
Klägers auch nicht im Sinne von § 73 Satz 1 SGB XII gerechtfertigt. Wie bereits im Einzelnen unter c) dargelegt, sahen die hochschulrechtlichen Vorschriften und die an der X-Universität
geltenden Regelungen ausreichende Möglichkeiten für den Kläger vor, trotz fehlender Mittel zur Begleichung der Semesterbeiträge
und Studiengebühren die Exmatrikulation zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der unter c) genannten Befreiungsmöglichkeiten
verblieben vom Semesterbeitrag in den streitgegenständlichen Semestern jeweils zwischen 2,49 Euro und 2,89 Euro, die der Kläger
einmalig zu zahlen hatte. Insoweit handelt es sich um Bagatellbeträge, die den Einsatz öffentlicher Mittel nicht rechtfertigen.
e) Schließlich kommen auch Ansprüche nach dem SGB II ungeachtet der bereits unter a) offen gelassenen Frage, ob der Kläger überhaupt zum leistungsberechtigen Personenkreis nach
§ 7 SGB II a.F. gehörte, nicht in Betracht, so dass auch auf eine Beiladung des zuständigen Jobcenters verzichtet werden konnte. Auch
im SGB II fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Bedarf. Eine Erhöhung der Regelleistung schied
nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. von vornherein aus. Auch aus der vom BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefallregelung sowie dem zum 21.06.2010
eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II kann der Kläger nichts für sich Günstiges herleiteten. Die vom BVerfG im Wege einer Übergangsregelung angeordnete Härtefallregelung
findet auf Sachverhalte vor dem 09.02.2010 keine Anwendung (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.03.2010
- 1 BvR 395/09 -, juris Rn. 7). Zudem handelt es sich bei den Semesterbeiträgen und den Studiengebühren nicht um einen laufenden Bedarf
im Sinne der Härtefallregelung bzw. des § 21 Abs. 6 SGB II. Schließlich verlangen sowohl die Härtefallregelung als auch § 21 Abs. 6 SGB II eine atypische Bedarfslage, an der es nach den Ausführungen zu d) aa) fehlt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R -, juris Rn. 16; Urt. v. 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R -, juris Rn. 17).
4. Auch wenn nach den Ausführungen zu 2. und 3. die Verurteilung der Beklagten zu Unrecht erfolgt ist, ist der Senat aufgrund
des Verbots einer reformatio in peius (§
202 SGG i.V.m. §
528 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO)) gehindert, das Urteil des SG entsprechend zu ändern, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Die Berufung des Klägers ist lediglich vollständig
zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
6. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.