Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Alleinerziehende
Gründe:
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von
Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 26. August bis zum 31. Dezember 2011.
Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind verheiratet und die Eltern der am ... 1999 und ... 2003 geborenen Beschwerdeführer
zu. 3. und 4. Der Beschwerdeführer zu 3. ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne Merkzeichen
anerkannt. Die Beschwerdeführer hatten als Bedarfsgemeinschaft bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II bezogen. In einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 22 AS 2048/09) hinsichtlich der Leistungshöhe für das Jahr 2008 hatte der Beschwerdegegner für eine Ortsabwesenheit von 24 Stunden bei
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Abzugsbetrag von je 24 EUR anerkannt.
Der Beschwerdeführer zu 2. war vom 20. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 als Elektriker bei einer in B -W. ansässigen
Fachpersonal-Leasing-Firma 35 Stunden/Woche beschäftigt und vorwiegend im Großraum F/M. eingesetzt. Er erhielt neben dem Stundenlohn
eine übertarifliche Zulage, Werkzeuggeld, Anreisepauschale, Fahrgeld, Übernachtungspauschalen und Auslösen. Er bezog monatlich
unterschiedlich hohes Einkommen. Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 hatte er im Jahr 2011 insgesamt einen
Gesamtnettolohn von 26.872,56 EUR erhalten. Nach der vorgelegten Abrechnungsauflistung des Arbeitgebers für Dezember 2011
betrug die einfache Entfernung von Wohnort zu Arbeitsort 350 km; insgesamt waren danach im Jahr 2011 15.920 einfache Entfernungskilometer
zurückgelegt worden. Der Beschwerdeführer zu 2. war nach der Auflistung an 199 Tagen mehr als 14 Stunden von Zuhause abwesend
gewesen. Ausweislich der vorgelegten Quittungen wendete der Beschwerdeführer zu 2. im Jahr 2011 für Übernachtungen insgesamt
2.929 EUR auf.
Seit dem 1. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer zu 2. als Elektriker am Heimatort versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beschwerdeführer beantragten am 9. Juni 2011 Leistungen nach dem SGB II und machten u.a. einen Mehrbedarf für Alleinerziehung der Beschwerdeführerin zu 1. geltend. Diese erhalte 368 EUR Kindergeld.
Als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) fielen eine Gesamtmiete inklusive Heizkosten von 530 EUR/Monat für eine 80 m²
große Mietwohnung an. Sie legten eine Einkommensbescheinigung vom 19. April 2011 für März 2011 vor. Für die KFZ-Haftpflichtversicherungen
des Beschwerdeführers zu 2. seien halbjährlich 122,18 EUR (...) und 232,73 EUR (...) aufzubringen. Für den Besuch einer staatlich
anerkannten Ersatzschule sowie einer Kindertagesstätte seien im Jahr 2010 insgesamt 1.282 EUR zu entrichten gewesen.
Der Beschwerdegegner lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2011 ab. Dem Gesamtbedarf legte er die Regelleistungen
und das Sozialgeld sowie die ungekürzten KdU zu Grunde. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende könne nicht gewährt werden. Auf
den Bedarf rechnete er das Kindergeld und das bereinigte Durchschnittseinkommen der Monate Februar bis Juni 2011 in Höhe von
1.775,88 EUR an. Die Ortsabwesenheitspauschale in Höhe von 6 EUR/Tag sei anhand der Abrechnung des Arbeitgebers ermittelt
worden. Dagegen legten die Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Am 31. August 2011 haben die Beschwerdeführer beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt
und die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 26. August 2011 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Die Fahrtkosten des Beschwerdeführers 2. müssten
in Höhe von 280 EUR/Monat, Übernachtungskosten in Höhe von 320 EUR/Monat sowie ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von mindestens
120 EUR/Monat berücksichtigt werden. Wie in dem Verfahren S 22 AS 2048/09 müssten für jeden Tag der 24-stündigen Ortsabwesenheit 24 EUR abgesetzt werden. Darüber hinaus stehe Ihnen ein Mehrbedarf
für Alleinerziehung zu, da die Beschwerdeführerin zu 1. allein für die Pflege und Erziehung der Kinder sorge. Es bestehe auch
angesichts des Mehrbedarfs von mindestens 131 EUR/Monat ein Anordnungsgrund.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 den Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung sei nicht hinreichend dargelegt worden,
da die Beschwerdeführerin zu 2. nicht alleinerziehend sei. Auch eine höhere Fahrtkostenerstattung oder ein höherer Freibetrag
seien nicht hinreichend geltend gemacht worden. Die Fahrtkosten für Ortsabwesenheit seien in entsprechender Höhe berücksichtigt
worden. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitgeber höhere Fahrtkosten erstatte bzw. ein Anspruch auf Erstattung
im Rahmen der Einkommensteuererklärung bestehen dürfte. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dagegen
spreche schon die Zeitdauer zwischen Antragstellung und Anrufung des Gerichts. Auch angesichts der behaupteten Unterdeckung
sei das Abwarten des Hauptverfahrens zuzumuten.
Gegen den Ihnen am 12. Oktober 2011 bestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 10. November 2011 Beschwerde erhoben
und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Beschwerdeführerin zu 1. stehe ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zu, da durch
die arbeitsbedingte Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zu 2. eine nachhaltige Unterstützung bei der Pflege und Erziehung
der Kinder fehle. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrt- und Übernachtungskosten habe nicht stattgefunden. Insgesamt
sei beispielsweise im Juni 2011 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 925 EUR verblieben. Es habe eine Unterdeckung von
mehr als 577 EUR (mit Mehrbedarf für Alleinerziehung) bzw. mehr als 137 EUR (andere Berechnungsweise und ohne Mehrbedarf für
Alleinerziehung) vorgelegen. Im weiteren Verlauf haben die Beschwerdeführer vorgetragen, wegen der hohen monatlichen Belastungen
habe der Beschwerdeführer zu 2. die Tätigkeit aufgeben müssen und sei gezwungen gewesen, sich zum 1. Januar 2012 ein deutlich
geringer bezahltes, ortsnahes Beschäftigungsverhältnis zu suchen. Ein Anordnungsgrund bestehe weiterhin, da es möglich sei,
die frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Deshalb hätten sie weiterhin ein Interesse an einer Klärung, ob für das Jahr 2011
die tatsächlichen Fahrt- und Übernachtungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführer beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Oktober 2011 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihnen
vom 26. August bis zum 31. Dezember 2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Die Fahrtkostenerstattung seitens des Arbeitgebers
sei zu berücksichtigen. Da die Fahrtkosten auch als Werbungskosten abzusetzen seien, sei die Vorlage eines Einkommensteuerbescheids
erforderlich. Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Bescheid vom 12. April 2012 über den Antrag auf Leistungen nach dem
SGB II vom 24. Januar 2012 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beschwerdegegners
hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft i.S.v. §
172 Abs.
3 Ziffer 1 i.V.m. §
144 Abs.
1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands hier 750 EUR übersteigt. Die Beschwerdeführer begehren für die Zeit vom 26. August
bis 31. Dezember 2011 je nach Berechnungsweise monatlich bis zu 577 EUR (mit Mehrbedarf für Alleinerziehung).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht - im Ergebnis zu Recht - den begehrten Erlass der einstweiligen
Anordnung abgelehnt hat. Die Beschwerdeführer sind zwar bedürftig im Sinne des SGB II, haben jedoch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach §
86b Abs.
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung
ist gemäß §
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses
Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen
zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens
getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die
Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der Gesamtbedarf der Beschwerdeführer ist - bis auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung - unstreitig mit 1.688 EUR/Monat
bestimmt worden (Regelleistung, Sozialgeld, volle KdU).
Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass eine Person, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt,
allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein anderer Elternteil nicht in erheblichem
Umfang an der Pflege und Erziehung mitwirkt und somit den anderen nicht nachhaltig unterstützt. Grund für die Gewährung des
Mehrbedarfs für Alleinerziehung ist, dass der Personenkreis der Alleinerziehenden zeitlich durch die alleinige Erziehung und
Pflege der Kinder stärker beansprucht ist als Personen, die eine sprechende Unterstützung erfahren. Dies soll nach der Vorstellung
des Gesetzgebers erfahrungsgemäß dazu führen, dass für die Ernährung ein höherer Bedarf anfällt, da die Möglichkeit preisgünstigen
Einkaufs entfalle. Ferner entstünden höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen, wenn
es keine mitbetreuende Person gibt und deshalb häufiger externer Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigt
werde (BT-Drucksache 10/3079, S. 5).
Hier kann wegen der Montagetätigkeit des Beschwerdeführers zu 2. im Jahr 2011 ein solcher Mehrbedarf nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei Anwesenheit eines Elternteils nur
an den Wochenenden ein Mehrbedarf für Alleinerziehende anzunehmen ist (ja: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai
2008, L 9 AS 119/08 ER; nein: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2010, L 20 AS 902/10 B PKH). Ob ein solcher Grenzfall hier vorliegt, ist zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer zu 2. war nämlich ausweislich der
vorgelegten Übernachtungsbelege im Jahr 2011 an 52 Wochentagen nicht ortsabwesend und einschließlich der Wochenenden somit
an 163 Tagen zu Hause.
Da es in vorliegendem Eilverfahren um die Beseitigung einer behaupteten Notlage geht, bedurfte es keiner Entscheidung dieser
Rechtsfrage. Denn die Beschwerdeführer haben nicht einmal nicht behauptet, aufgrund der Montagetätigkeit sei die Möglichkeit
günstigen Einkaufens nicht gegeben gewesen oder wären finanzielle Mehraufwendungen für Beratungen in Erziehungsfragen entstanden.
Ein solcher finanzieller Mehrbedarf ist auch für den Senat nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin zu 1. verfügt über einen
eigenen PKW und hat während des Krippen- bzw. Schulbesuchs der Kinder Gelegenheit zu preisgünstigen Einkäufen gehabt. Darüber
hinaus hätte sie einen eventuellen Beratungsbedarf bei Erziehungsfragen mit dem Vater der Kinder per Telefon klären können.
2.a. Auf den Gesamtbedarf der Beschwerdeführer zu 3. und 4. war zunächst das Kindergeld in Höhe von jeweils 184 EUR/Monat
in vollem Umfang anzurechnen. Absetzbare Beiträge zu einer privaten Versicherung nach § 11b Abs. 1 Nummer 3 SGB II sind nicht angegeben worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V).
b. Des Weiteren ist das Einkommen des Beschwerdeführers zu 2. auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Senat angesichts des monatlich wechselnden Nettoeinkommens
und unterschiedlich hoher Aufwendungen für die Tätigkeit das vom Arbeitgeber in der Lohnabrechnung für Dezember 2011 bestätigte
Durchschnittseinkommen für das Jahr 2011 i.H.v. 2.239,38 EUR netto (26.872,56 EUR: 12 Monate) zu Grunde gelegt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V). Es handelt sich dabei um die Gesamtzahlbeträge aus sozialversicherungspflichtigem Lohn und steuerfreien Zuschlägen.
Das anzurechnende Nettoeinkommen reduziert sich um die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Absetzbeträge, jedoch nur
teilweise in der von diesen angegebenen Höhe.
Zunächst sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3a ALG II-V die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR/Monat sowie die Versicherungspauschale von 30 EUR abzuziehen.
Der Fahrtkostenberechnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. Nr. 3b ALG II-V legt der Senat eine durchschnittliche monatliche einfache Wegstrecke von 1.327 km für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu Grunde. Dieser Wert ergibt sich aus den vom Arbeitgeber in der Abrechnungsauflistung für Dezember 2011 unter
der Rubrik "einf. Entf. Wohnort/Arbeit" bestätigten 15.920 Gesamtkilometern (15.920 km: 12 Monate). Die von den Beschwerdeführern
angegebenen monatlichen Wegstecken von 1.740 km sind dem gegenüber nicht glaubhaft gemacht. Sie ergeben sich auch nicht unter
Zugrundelegung der dargelegten Übernachtungen in F./... Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-V ergeben sich somit Fahrtkosten von 265,40 EUR/Monat (1.327 km x 0,20 EUR). Nicht berücksichtigt werden kann der Vortrag,
die tatsächlichen Fahrtkosten seien höher als die Pauschale. Es gehört zum Wesen eines Pauschalbetrags, dass er anstelle der
tatsächlichen Kosten gewährt wird.
Für den Mehraufwand für Verpflegung bei Ortsabwesenheit von mindestens 12 Stunden gemäß § 6 Abs. 3 ALG II-V legt der Senat monatlich 16,58 Tage (199 Tage: 12 Monate) je 6 EUR (= 99,48 EUR/Monat) zu Grunde. Die durchschnittliche
Zahl der Ortsabwesenheitstage ergibt sich aus der vom Arbeitgeber in der Abrechnungsauflistung bestätigten Gesamtjahresabwesenheit
von 199 Tagen. Die geltend gemachte Ortsabwesenheit an 21 Tagen/Monat ist angesichts der bestätigten Jahresarbeitstage nicht
glaubhaft gemacht. Für eine Ortsabwesenheitspauschale i.H.v. 24 EUR gibt es keine gesetzliche Grundlage. Soweit der Beschwerdegegner
für vergangene Zeiträume einen solchen Betrag anerkannt hatte, lässt sich daraus kein Anspruch für das vorliegende Verfahren
herleiten.
Als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Nummer 5 SGB II sind für Übernachtungskosten monatlich 244,08 EUR (2.929 EUR: 12 Monate) abzusetzen. Dieser Betrag ergibt sich aus den auf
Anforderung vorgelegten Quittungen. Danach sind vom Beschwerdeführer zu 2. im Jahr 2011 insgesamt 2.929 EUR für Übernachtungen
aufgewendet worden. Höhere Kosten sind nicht glaubhaft gemacht worden.
Für die Kfz-Haftpflichtversicherungen (zur Absetzbarkeit beider Versicherungen: BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 42/08 R (28)) ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ein Betrag von 59,15 EUR/Monat abzusetzen (halbjährlich 122,18 EUR + 232,73 EUR: 6 Monate).
Schließlich sind die Freibeträge gemäß § 11b Abs. 3 SGB II abzuziehen. Diese belaufen sich auf 180 EUR (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und 50 EUR (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 SGB II), insgesamt 230 EUR.
Aufwendungen für die Kinderbetreuung können nicht berücksichtigt werden. Dies würde eine Finalität zwischen Berufstätigkeit
und Notwendigkeit der Kinderbetreuung voraussetzen (BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 7/10 R (17)). Dafür besteht hier kein Anhalt, denn die Beschwerdeführerin zu 1. ist nicht berufstätig und daher in der Lage, die
Kinder zu beaufsichtigen.
Somit ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 1.295,94 EUR.
Zusammen mit dem in voller Höhe anzurechnenden Kindergeld steht der Bedarfsgemeinschaft ein für Ihren Gesamtbedarf einzusetzender
Betrag von 1.663,94 EUR zur Verfügung. Dieser unterschreitet den monatlichen Gesamtbedarf von 1.688 EUR, so dass nach summarischer
Prüfung ein vorläufiger Anspruch auf Leistungen in Höhe von 24,06 EUR/Monat besteht.
3. Dennoch ist die Beschwerde ohne Erfolg, da es an einem Anordnungsgrund fehlt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats der Fall, wenn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Das Rechtsmittel
des einstweiligen Rechtsschutzes hat nämlich vor dem Hintergrund des Artikel
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen
Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer
des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller
auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf
nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung
des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Erforderlich ist vielmehr
eine existentielle Notlage. Dabei geht der Senat davon aus, dass regelmäßig ein monatlicher Fehlbetrag von 5% der Regelleistung
überschritten sein muss, um das Vorliegen eines Anordnungsgrunds zu rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 B 121/08 AS ER).
Hier unterschreitet der monatliche Fehlbetrag von 24,06 EUR die Bagatellgrenze von 5% der Regelleistungen (=57,90 EUR) erheblich,
weshalb ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).