Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der
G -K Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, K , u.a. für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft vereinbart hat, zur Beitragsbemessung
in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der am. 1946 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft an.
Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem G -K abgeschlossenen
Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften
auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von
den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei
an den G -K. Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu
verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert.
Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten
zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht
nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung
der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen
und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach
zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der G -K verpflichtete sich,
die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn
abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb
eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften
austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom G -K die
Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif
des G -K verlangen.
Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2011 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung
der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er seit September 2011 einen laufenden
Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Im Oktober 2011 wurde ihm von der H -G Lebensversicherungs-AG
eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 301.441,82 ausgezahlt.
Mit Bescheiden vom 12. Januar 2012 setzte die Beklagte daraufhin Beiträge in Höhe von 288,61 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2012 fest. Für die Abrechnungszeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
2011 ergebe sich ein Betrag in Höhe von 813,51 EUR. Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2012
Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Korrektur der Beitragsberechnung
nicht erfolgen könne, da es sich bei der Lebensversicherung des Klägers laut Angaben des G -K nicht um eine Direktversicherung
handele und keine der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgruppen bei dem Kläger vorliege. Mit weiteren Bescheiden
vom 20. Dezember 2012, 23. Februar 2013 und 8. Mai 2013 passte die Beklagte die Verbeitragung an.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass
es sich bei der einmaligen Kapitalleistung um Versorgungsbezüge handele, die der Beitragspflicht unterlägen. Dies habe bereits
das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86), der ebenfalls die Verbeitragung von Kapitalleistungen aus dem genannten Gruppenversicherungsvertrag zugrunde lag, entschieden.
Der Kläger sei dem Gruppenversicherungsvertrag bereits vor dieser Entscheidung des BSG beigetreten, sodass sich die Rahmenbedingungen für das Zustandekommen dieses Versicherungsverhältnisses nicht geändert haben.
Der Gruppenversicherungsvertrag sei zur Sicherstellung der nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsengesetz vorgeschriebenen Absicherung
der Lotsen zwischen der Bundeslotsenkammer und dem G -K geschlossen worden. Der Kläger habe daher aufgrund seiner Mitgliedschaft
in der Lotsenbrüderschaft eine entsprechende Versicherung als Versicherungsnehmer abschließen müssen und habe von den jeweiligen
Vorteilen des Gruppenversicherungsvertrages profitiert. Damit habe der Gruppenversicherungsvertrag als Rahmenvertrag dieselbe
Funktion wie eine Pensionskasse, nämlich die ausreichende Versorgung der Lotsen und ihrer Hinterbliebenen. Er sei daher beitragsrechtlich
nicht anders als eine funktionsgleiche Pensionskasse zu behandeln. Eine andere Bewertung folge auch nicht aus der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08), da sich diese allein auf eine sogenannte Direktversicherung als Teil der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1
SGB V beziehe. Diese Rechtsauffassung werde nunmehr auch durch das Hamburgische Landessozialgericht bestätigt (Urteil vom 24. April
2014 L 1 KR 88/13).
Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2014 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass
eine Beitragspflicht schon deshalb ausscheiden müsse, da er selbst Versicherungsnehmer der fraglichen Verträge gewesen sei.
Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V und den Direktversicherungen sei auch im Rahmen von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V davon auszugehen, dass private Eigenvorsorge vorläge, die grundsätzlich beitragsfrei sei. Die Lotsenbrüderschaft habe auf
Basis von § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsengesetz nicht die rechtliche Macht, um mit verbindlicher Wirkung für alle Lotsen Versicherungsverhältnisse
zu begründen. Daneben würden neben der Eigenschaft des Klägers als Versicherungsnehmer auch alle weiteren Tatbestandsmerkmale
für eine berufsfremde und damit beitragsfreie Versorgung vorliegen. In Bezug auf die Lotsen würden bereits die Ausgleichskassen
der Seelotsenversorgungseinrichtungen im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V darstellen.
Der Kläger hat ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 2012 in der Fassung der nachfolgenden Bescheide, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 2. Oktober 2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bezogen.
Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben.
Mit Urteil vom 16. November 2015 ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen
unter anderem ausgeführt: "Die Kapitalleistung stellt eine Rente einer Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtung im Sinne
des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V dar. Für den hier zu Grunde liegenden Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem G.-K und der Bundeslotsenkammer hat bereits
das BSG in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86) entschieden, dass es sich hierbei um eine Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtung im Sinne der damals im Wesentlichen
gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3
Reichsversicherungsordnung (
RVO) handelt. Nach Auffassung des BSGs ist eine Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtung jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe,
die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion
haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung
bezogen werden. Der Begriff der Versicherungseinrichtung setzt ferner keine sächlichen oder personellen Vorkehrungen voraus,
die in einer bestimmten Organisation oder Institution der Berufsgruppe in Erscheinung treten. Die Einrichtung braucht auch
nicht über ein für die Berufsgruppe abgrenzbares Sondervermögen zu verfügen (BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 35/86).
Die 6. Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Voraussetzungen der Auffassung des BSGs an. Denn der geschlossene Gruppenversicherungsvertrag
stellt eine kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe - hier der Lotsen - dar, die Leistungen in Form von einmaligen Kapitalleistungen
zum Gegenstand hat, die einen unmittelbaren Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit des Klägers als Lotse aufweist und dieser
Leistung Einkommensersatzfunktion zu kommt. Das Versicherungsverhältnis beruhte daher nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge.
Der Lotsenbrüderschaft obliegt es nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der
Lotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung
dieser Maßnahmen zu überwachen. Sie hat ferner nach § 28 Abs. 1 Nr. 9 SeeLG von den eingenommenen Lotsgeldern unter anderem
die Beträge einzubehalten, die für die Versorgung der Lotsen erforderlich sind und diese an die dafür zuständigen Stellen
abzuführen.
Mit dem Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages sowie dem Einbehalt und der Weiterleitung der Prämien soll dieser Obliegenheit
als Bestandteil einer mehrgliedrigen Gesamtversorgung Rechnung getragen werden und den Mitgliedern der Lotsenbrüderschaft
und ihren Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung gewährleistet werden. Der Gruppenversicherungsvertrag gehört damit
zu den Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und 9 SeeLG. Die gesetzliche Ermächtigung und zugleich Verpflichtung der Lotsenbrüderschaft,
Maßnahmen dieser Art zu treffen, umfasst auch die Befugnis, für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaften Gruppenversicherungsverträge
mit privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen und darin die Mitglieder nicht nur als Bezugsberechtigte, sondern als
Versicherungsnehmer mit entsprechenden eigenen Beitragspflichten zu benennen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedarf
es weder der Mitwirkung der einzelnen Lotsen noch ihrer vorherigen oder nachträglichen Zustimmung. Entsprechende Erklärungen
wurden seitens des Klägers auch nicht abgegeben. Die Lotsenbrüderschaft hat vielmehr allein aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 6
SeeLG die rechtliche Macht, mit verbindlicher Wirkung für alle ihr angehörenden Mitglieder Versicherungsverhältnisse zu begründen
und hat hiervon Gebrauch gemacht. Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen
des Vertrages gebunden und insbesondere zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet (§ 7 des Vertrages). Ein dem
Kläger allein zu stehendes Kündigungsrecht war den Vorschriften des Gruppenvertrages nicht zu entnehmen.
Sofern der Kläger vorträgt, dass es sich bei dem Gruppenvertrag um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handele -
da eine entsprechende Rechtsmacht unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Maßstäbe nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG abgeleitet
werden könne, spielt dies hier für die Beurteilung der Verbeitragung nach Auffassung der Kammer keine Rolle. Denn zum einen
war das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem G.-K zum Zeitpunkt der Verbeitragung der ausgezahlten Kapitalleistungen
bereits abgewickelt und beendet. Zum anderen würde es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger
einerseits den Vertrag bis zur Auszahlung der Kapitalleistungen akzeptierte sowie die Vorteile des Gruppenversicherungsvertrages
für sich nutzte, nunmehr sich aber im Nachhinein unter Berufung auf die (mögliche) Unwirksamkeit des Vertrages der Beitragspflicht
entziehen will. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob der Kläger eine Wahlmöglichkeit hatte, sich für oder gegen
den Vertragsbeitritt zu entscheiden, da auch Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein
für bestimmte Berufe erworben wurden, der Beitragspflicht unterliegen. Der §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V enthält diesbezüglich keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen (BSG, Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94; LSG Hamburg, Urteil vom 24. April 2014 - L 1 KR 88/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2006 - L 1 KR 491/08). Aus den gleichen Gründen ist es auch unerheblich, ob der einzelne Lotse ein Tätigwerden der Lotsenbrüderschaft nach § 28
Abs. 1 Nr. 6 SeeLG einklagen könnte oder ob die Lotsenbrüderschaft auch andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden
Versorgung hätte ergreifen können.
Auch der Umstand, dass nicht die Mitglieder aller Lotsenbrüderschaften von dem Gruppenversicherungsvertrag erfasst werden,
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn nach der Rechtsprechung des BSGs werden nur dann privatrechtliche Versorgungseinrichtungen
zu solchen im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V gezählt, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines
Berufes beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94; LSG Hamburg, Urteil vom 24. April 2014 - L 1 KR 88/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2006 - L 1 KR 491/08). Der Gruppenversicherungsvertrag ist auf die Angehörigen der im Vertrag genannten Lotsenbrüderschaften beschränkt, da weder
Mitglieder einer anderen Berufsgruppe noch andere Dritte als Versicherte in Betracht kommen. Dagegen ist nicht erforderlich,
dass sämtliche Angehörige einer Berufsgruppe in der Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtung versichert sind.
Im Weiteren besteht auch der erforderliche Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit des Klägers. Denn seine berufliche Tätigkeit
als Seelotse war Voraussetzung für die Versicherung. Die ausgezahlten Leistungen basieren zudem ausschließlich auf Beitragszahlungen,
die der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Seelotse geleistet hat.
Auch die Einkommensersatzfunktion der Kapitalleistungen ist zu bejahen, denn sie dienen - vorliegend zusammen mit der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen der Bundeslotsenkammer - dazu, nach Beendigung der Erwerbstätigkeit
wegen Erreichens der Altersgrenze den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen (vgl. § 2 Nr. 1 des Vertrages). Ob der Lebensunterhalt
des Lotsen auch schon ohne die Kapitallebensversicherungen, also allein durch die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge,
gesichert gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle spielen. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SeeLG sind die
Lotsgelder so zu bemessen, dass die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer
Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. Die Versorgung der Seelotsen soll sich daher an derjenigen eines
Kapitäns auf Großer Fahrt ausrichten (BSG, Urteil vom 10. Juni 1988, a.a.O.) und somit das bisherige Einkommen auf relativ hohem Niveau ersetzen. Es gibt keine rechtlichen
Anknüpfungspunkte dafür, Versorgungsbezüge von der Beitragspflicht auszunehmen, nur weil diese das zum Lebensunterhalt Unerlässliche
übersteigen. Die Grenze bildet insoweit nur die Beitragsbemessungsgrenze (§
223 Abs.
3 SGB V), die vorliegend beachtet wurde. Auch der Umstand, dass der Kläger die Versicherungsprämien aus seinem bereits verbeitragtem
Einkommen gezahlt hat führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Beitragspflicht, da ein "Verbot der Doppelverbeitragung"
auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gilt ((vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 9/08 R).
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) liegt nicht vor. Denn ein sachwidrige Ungleichbehandlung durch die Einbeziehung der streitigen Kapitalversicherungsleistungen
in die Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gegenüber Selbstständigen kann das Gericht
nicht erkennen. Denn der Gesetzgeber hat mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen
im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1
SGB V grundsätzlich und in typisierender Weise alle diejenigen Bezüge von Institutionen und aus Sicherungssystemen der Beitragspflicht
unterworfen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit und einer Erwerbstätigkeit besteht und die nach Eintritt
des Versicherungsfalles dazu dienen, Erwerbseinkommen zu ersetzen oder die Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Dies
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn in der Krankenversicherung der Rentner sind Personen mit sehr unterschiedlicher
beruflicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen worden. Eine niedrige Rente bedeutet aber nicht zwingend eine
entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sofern andere Einkünfte zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
Es wäre daher unbillig, wenn derjenige, der neben seiner Rente weitere Einkünfte aus einer früheren beruflichen Betätigung
hat, die der Sicherstellung der Altersversorgung dienen, hierauf keine Beiträge zu entrichten hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06). Das Bundessozialgericht hat zwar eingeräumt, dass Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
eine besondere Nähe zu den nicht beitragspflichtigen Renten aus privatrechtlichen Lebensversicherungen aufweisen, es hat jedoch
betont, dass insoweit eher die Nichteinbeziehung der privaten Versicherungen der Rechtfertigung bedürfe (BSG, Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94).
Nach Auffassung der Kammer sind schließlich die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) sowie vom 6. September 2010 (BvR 739/08) auf den vorliegenden Sachverhalt, d.h. die Vorschrift des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V, nicht übertragbar. Beide Entscheidungen beziehen sich auf vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherungen als Teil der
betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V dann einschränkend auszulegen sei, wenn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Beschäftigte in die Versichertennehmereigenschaft
des Arbeitsgebers eintritt und weitere Versicherungsleistungen tätigt. Denn dann unterscheidet sich diese Versicherungsleistung
nicht mehr von anderen Kapitallebensversicherungen, da der Bezug zur Erwerbstätigkeit nicht mehr besteht, so dass eine Verbeitragung
des Teils der nach Übernahme der Versicherteneigenschaft erwirtschaftet wurde, nicht mehr erfolgt. Allein aus dem Grunde,
dass hier der Kläger Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung war, kann nicht die Beitragsfreiheit folgen. Die vom
Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Direktversicherungen entwickelte Befreiung von der Beitragspflicht setzt
demnach voraus, dass der relevante Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen beziehungsweise dem beruflichen
Bezug gelöst wurde, da nur dann die fehlende Unterscheidbarkeit gegenüber privater Vorsorge gegeben sein kann. Hier war der
Kläger zwar von Anfang an Versicherungsnehmer seines Kapitallebensversicherungsvertrages - hierauf kommt es jedoch im Rahmen
von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V nicht an - da während der gesamten aktiven Tätigkeit des Klägers durch die Bestallung und die damit einhergehende Pflichtmitgliedschaft
in der Lotsenbrüderschaft ein unmittelbarer beruflicher Bezug vorlag. Der berufliche Bezug wird hier durch die Versicherungs-
und Vorsorgeeinrichtung hergestellt. Ob eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V erfolgen könnte für den Fall, dass ein Lotse seine Tätigkeit beendet und Prämien in die Versicherung nach Beendigung der
Lotsentätigkeit bis zum Renteneintrittsalter weiter einzahlt, braucht hier nicht entschieden werden, da sich hier der Rentenbeginn
nahtlos an die Beendigung der Beschäftigung als Seelotse anschloss.
Im Übrigen hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung von §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V anhand der für den streitigen Zeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und den maßgeblichen Beitragssätzen zutreffend
festgesetzt."
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 30. November 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung,
die am 18. Dezember 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass es sich bei der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung
um private Vorsorge handele, die nicht der Beitragspflicht unterliege. Die Lebensversicherung werde nicht deshalb zum Versorgungsbezug,
weil sie über den Rahmenvertrag flankiert werde. Mit dem Rahmenvertrag sei nur die Absicht verfolgt worden, dass die jeweilige
Lotsenbrüderschaft als eine Art "Poststelle" fungiere. Da die Lotsenbrüderschaft für Rechnung der Lotsen die Lotsgelder einnehme
und dann nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Lotsen verteile, sei es für den G -K von Interesse gewesen, die Zahlungen
gebündelt zu erhalten, um den administrativen Aufwand zu verringern. Ansonsten hätten sich die Umstände, unter denen die Lebensversicherungsverträge
abgeschlossen worden seien, nicht von denen privater Vorsorge unterschieden. Er selbst sei Versicherungsnehmer gewesen und
habe die Prämien für die Versicherung aus seinem bereits verbeitragten und versteuerten Einkommen gezahlt. Die Prämienhöhe
in § 2 Ziffer 2 des Vertrages von 6,9 % sei nicht verbindlich gewesen. Allenfalls habe es sich um eine Mindestsumme gehandelt.
Die Lotsen seien berechtigt gewesen, weitere Zahlungen auf die Einzelversicherung zu leisten. Dies sei auch erfolgt. Es habe
sogar ein Wahlrecht bestanden. So habe die Lotsenbrüderschaft im Jahr 2008 einen sogenannten "VA-Überschuss" erwirtschaftet,
der unter den Lotsen zu verteilen gewesen sei. Diese hätten ein Wahlrecht gehabt, ob sie sich diesen Betrag ganz oder teilweise
auf das private Konto überweisen ließen oder - auch teilweise - zusätzlich auf die Versicherung zahlen wollten. §
229 Abs.
1 Nr.
3 SGB V beziehe sich nur auf Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe etabliert würden.
Das sei hier nicht der Fall. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, dass der G -K einen Tarif gewährt habe, mit dem "Gruppen"
versichert würden. Die gewählte Tarifkonstruktion sei jedoch nicht ausschließlich auf die Berufsgruppe der Lotsen bezogen.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass hier noch nicht einmal die gesamte Berufsgruppe der Lotsen betroffen sei. 1/3 der Lotsenbrüderschaften
seien von dem Rahmenvertrag nicht umfasst gewesen. Sie repräsentierten rund 50 % aller in der Bundesrepublik Deutschland bestallten
Seelotsen. Eine derartige "Insellösung" eines vermeintlich bestehenden Versorgungsproblems der Lotsen im Alter könne nicht
als eine für eine bestimmte Berufsgruppe geltende Einrichtung angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten und
des Sozialgerichts sei auch die Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Es sei dem BVerfG für die Beurteilung des betrieblichen Bezugs maßgeblich
auf die Frage angekommen, wer Versicherungsnehmer sei und wer die Prämien zahle. Würde die Kapitalleistung der Beitragspflicht
unterworfen, obwohl von ihm als Versicherungsnehmer bereits die Prämien für die Lebensversicherung aus verbeitragten und versteuerten
Einkommen gezahlt worden seien, läge eine unzulässige doppelte Beitragserhebung vor, die gegen die Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) verstoße. Das BVerfG habe aus Art.
14 Abs.
1 GG sowohl entwickelt, dass eine Doppelbesteuerung unzulässig sei wie auch den Grundsatz, dass dem Steuerpflichtigen im Kern
ungefähr die Hälfte seines Einkommens belassen werden müsse. Deswegen könne - beispielsweise - bei der Besteuerung von Zinseinkünften
nur der Ertragsanteil herangezogen werden, wobei der Kapitalstock unangetastet bleibe. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen
würde, dass es sich hier um Versorgungsbezug handeln solle, sei nicht erkennbar, warum dann nicht auch hier nur der durch
die Versicherung erzielte Ertragsanteil der Beitragspflicht unterworfen werde. Weder die Bundeslotsenkammer noch die einzelnen
Lotsenbrüderschaften seien zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, aus dem die einzelnen Lotsen verpflichtet worden seien,
ermächtigt gewesen. Diese Ermächtigung könne insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG abgeleitet werden. Er beziehe
eine angemessene Altersversorgung über die gesetzliche Rentenversicherung und eine laufende Versorgung von der Bundeslotsenkammer.
Mehr als eine angemessene Altersversorgung könne nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG nicht verlangt werden. Eine Versorgungs- oder
Versicherungseinrichtung im Sinne des §
229 Abs.
1 Nr.
3 SGB V setze zudem ein verpflichtendes Moment voraus, welches mangels gesetzlicher Ermächtigung und fehlender Vollmacht der Bundeslotsenkammer,
für die einzelnen Lotsen rechtswirksame Erklärungen abzugeben, hier nicht vorgelegen habe.
Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergangenen Beitragsanpassungsbescheide
benannt bzw. vorgelegt hat beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. November 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar
2012, 20. Dezember 2012, 23. Februar 2013, 8. Mai 2013, 10. Juli 2013, 6. September 2013, 18. Dezember 2013, 11. Juli 2014,
30. Juli 2014 und 3. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 und die nachfolgenden Beitragsbescheide
vom 18. Dezember 2014, 13. Januar 2015, 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 4. September 2015, 17. Dezember 2015, 8. Juli 2016, 7.
September 2016, 21. Dezember 2016, 13. Juli 2017, 4. August 2017, 13. September 2017 und 23. Dezember 2017 aufzuheben, soweit
damit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aufgrund Einnahmen aus Kapitalzahlungen
der -G Lebensversicherungs-AG erhoben worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 17. Dezember 2015, 8. Juli 2016, 7. September 2016, 21.
De- zember 2016, 13. Juli 2017, 4. August 2017, 13. September 2017 und 23. Dezember 2017 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten
verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die von der Beklagten im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide vom 17. Dezember
2015, 8. Juli 2016, 7. September 2016, 21. Dezember 2016, 13. Juli 2017, 4. August 2017, 13. September 2017 und 23. Dezember
2017 sind zulässig, aber nicht begründet.
Die Leistungen an den Kläger aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages mit dem G -K weisen einen unmittelbaren Bezug zu seiner
früheren Erwerbstätigkeit als bestallter Lotse und Mitglied der Lotsenbrüderschaft auf und haben Einkommensersatzfunktion.
Das Versicherungsverhältnis beruhte daher nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge. Der Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages
gehörte zu den Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG, die - zusammen mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und den Leistungen der Gemeinsamen Ausgleichskassen - den Mitgliedern der Lotsenbrüderschaften und ihren Hinterbliebenen eine
ausreichende Versorgung für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten sollten. Die gesetzliche
Ermächtigung und zugleich Verpflichtung, Maßnahmen dieser Art zu treffen, umfasste auch die Befugnis, für die Mitglieder der
Lotsenbrüderschaften Gruppenversicherungsverträge abzuschließen und darin die Mitglieder nicht nur als Bezugsberechtigte,
sondern als Versicherungsnehmer mit entsprechenden eigenen Beitragspflichten zu benennen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages
bedurfte es weder der Mitwirkung der einzelnen Seelotsen noch ihrer vorherigen oder nachträglichen Zustimmung, insbesondere
nicht einer von ihnen erteilen Vollmacht zum Vertragsabschluss. Nach § 6 Satz 2 des Vertrages hatten die Seelotsen als Versicherungsnehmer
die Bundeslotsenkammer auch nicht zum Abschluss des Vertrages, sondern lediglich "zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten
aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt". Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft war für die Dauer seiner Mitgliedschaft
an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und insbesondere zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet (§ 7 des
Vertrages).
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt
hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hatte. Insoweit gilt ein "Verbot der Doppelverbeitragung" unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht (LSG Hamburg, a.a.O. m.w.N.). Zwar hat das BVerfG für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass
steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss zu versteuern sei. Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung
gelten jedoch andere Grundsätze (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 -, juris).
Schließlich ergibt sich auch keine andere Beurteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom
28.September 2010. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Beklagten und ihr folgend des Sozialgerichts, dass diese Entscheidung
eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung betraf und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar
ist. Die Entscheidung des BVerfG, wonach mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung als Versicherungsnehmer nach
Beendigung der Erwerbstätigkeit der betriebliche Bezug gelöst worden sei, ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht
vergleichbar. Denn hier ergibt sich der Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit von vornherein nicht aus der Stellung des Arbeitgebers
als Versicherungsnehmer - wie der Kläger selbst in der Berufungsbegründung einräumt, weil weder die Lotsenbrüderschaft noch
die Bundelotsenkammer Arbeitgeber des bestallten Lotsen sind, der seine Tätigkeit gemäß § 21 SeeLG als Selbstständiger ausübt.
Vielmehr folgt die berufliche Bezug daraus, dass die Tätigkeit als bestallter Lotse und die Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft
des während der gesamten Laufzeit des aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages begründeten Einzelvertrages mit dem Kläger
unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss und den Fortbestand der Lebensversicherung war. Der Kläger hatte - solange er
Mitglied der Lotsenbrüderschaft war - keine Möglichkeit, sich durch Kündigung des Einzelvertrages der Pflicht zur Zahlung
der Prämien zu entziehen, obwohl er selbst Versicherungsnehmer war. Insoweit unterscheidet er sich wesentlich von einem Versicherungsnehmer,
der aufgrund einer rein privaten Entscheidung Altersvorsorge durch Abschluss oder Fortführung eines Lebensversicherungsvertrages
betreibt oder eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Stellung eines Versicherungsnehmers
einrückt. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des BVerfG, auf die der Kläger sein Begehren maßgeblich stützt, keinen
Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Streitfalls haben. Das BVerfG (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11 Rdnr. 13,15) hält einen
Berufsbezug nur dann nicht mehr für gegeben, "wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Beiträge auf eine frühere Direktversicherung
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein
von ihm gezahlt werden". Danach kommt es für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von (beitragsfreier) privater Eigenvorsorge
nicht nur auf die "Eigenschaft als Versicherungsnehmer", sondern zusätzlich auch noch auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
im Zeitraum der Beitragszahlung an. Hierauf hat auch das BSG im Beschluss vom 10. September 2015 (B 12 KR 62/14 B), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das o.g. Urteil des LSG Hamburg zurückgewiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen.
Der berufliche Bezug hätte im Fall des Klägers nur dann gelöst werden können, wenn er während der Laufzeit des Einzelvertrages
nicht mehr als Lotse bestallt und Mitglied einer Lotsenbrüderschaft gewesen wäre und sich gemäß § 7 des Gruppenvertrages nach
Austreten aus der Lotsenbrüderschaft entschieden hätte, die Lebensversicherung zu den dort genannten Bedingungen nach dem
entsprechenden Fortsetzungstarif weiterzuführen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unzutreffend
festgesetzt hat, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Beitragsberechnung wird insoweit vom Kläger auch nicht beanstandet.