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LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 - 8 SO 640/09
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; Gewährung eines Zuschusses für eine Gruppenreise
1. Für die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 54ff SGB XII besteht nach § 17 Abs. 2 SGB XII auch in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII grundsätzlich Auswahlmessen der Träger der Sozialhilfe.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Träger der Sozialhilfe den Eigenanteil für Unterkunft und Fahrtkosten der Gruppenreise von Teilnehmern einer ambulanten Tagesstätte für psychisch behinderte Menschen nicht als Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX erstattet, weil sich die Reise im Ergebnis als Erholungsurlaub darstellt und der Förderbedarf in gleichem Maße in der Tagesstätte gedeckt werden kann. Darüber können das Programm der Reise und die Aktivitäten der Tagesstätte, aber auch Angaben des behinderten Menschen selbst Aufschluss geben.
3. Hilfebedürftige behinderte Menschen können nicht aus Art. 3 GG ein Recht auf Förderung der Teilnahme an mehrtägigen Erholungsreisen ableiten, weil sie dieselben Möglichkeiten haben müssen, wie nichtbehinderte Menschen; die zutreffende Vergleichsgruppe sind nicht alle nichtbehinderten Menschen, sondern nur solche die selbst hilfebedürftig sind. Hilfebedürftige Menschen ohne Behinderung können indes aus dem SGB XII ebenfalls kein Recht auf Förderung von Erholungsreisen herleiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB XII § 17 Abs. 2
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
,
SGB IX § 58 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Altenburg 12.05.2009 S 21 SO 1735/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Mai 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen

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