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LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 - 8 SO 85/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Einsatz von Vermögen; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung
1. Kann nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII einer vorrangigen Verwertung von Vermögen entgegenstehen, dass sie mit einem unzumutbaren Wertverlust verbunden ist, richtet sich die Zumutbarkeitsschwelle nicht nach der besonderen Vermögensprivilegierung, welche für die Arbeitslosenhilfe vorgesehen war. Jedenfalls ein Wertverlust von bis zu 20 % begründet grundsätzlich keine unzumutbare Härte.
2. Soll ansonsten nach § 90 Abs. 1 SGB XII vorrangig einzusetzendes Vermögen der Bestattungsvorsorge dienen, bleibt es von einer vorrangigen Vermögensverwertung allenfalls verschont, wenn es objektiv ausschließlich für die Bestattung verwendet werden kann. Allein eine subjektive Zweckbestimmung genügt insoweit nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 61 Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 90 Abs. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 03.01.2011 S 14 SO 5590/10
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 3. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 20 Prozent zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: