Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit
1. Die Rechtsstellung von Pfleggeltern kann erst durch ein Handeln des Jugendamtes nach §§ 36, 37 Abs. 1 SGB VIII unmittelbar berührt werden.
2. Da dem Jugendamt durch die "Soll"-Vorschriften ein Handlungsspielraum gewährt wird, der eine dem Einzelfall gerecht werdende
Entscheidungsfindung ermöglichen soll, läßt sich noch nicht absehen, ob und in welcher Weise sich die angegriffenen Vorschriften
auf die Stellung der Pflegeeltern überhaupt auswirken werden.
Gründe:
1. Die für den Beschwerdeführer zu 3) eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu 1) und
2) ihn nicht wirksam vertreten können. Das Sorgerecht steht nach den im Verfahren 1 BvR 338/90 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weiterhin der Mutter zu. Einer Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde kann
nicht vorgegriffen werden.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist unzulässig, weil es am Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit
fehlt. Die angegriffenen Vorschriften regeln nicht Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, sondern enthalten einen Auftrag
an das Jugendamt. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer kann daher erst durch ein Handeln des Jugendamtes unmittelbar berührt
werden. Da dem Jugendamt durch die "Soll"-Vorschriften ein Handlungsspielraum gewährt wird, der eine dem Einzelfall gerecht
werdende Entscheidungsfindung ermöglichen soll, läßt sich noch nicht absehen, ob und in welcher Weise sich die angegriffenen
Vorschriften auf die Stellung der Beschwerdeführer überhaupt auswirken werden.
Schon deshalb scheidet eine Ausnahme vom Erfordernis der Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Entscheidung in BVerfGE 70, 35 [51] aus, denn dort ging es um Vorschriften eines Bebauungsplanes, die bereits konkret und individuell Art und Ausmaß der
zulässigen Grundstücksnutzung regelten. Im übrigen kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges - für
den Fall, daß das Jugendamt Maßnahmen ergreift, die die Rechtsstellung der Beschwerdeführer beeinträchtigen - auch deshalb
nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer die Behauptung, durch die angegriffenen Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt
zu sein, mit Tatsachen zu ihrem individuellen Fall begründen, die eine vorherige Aufklärung durch die Fachgerichte erforderlich
machen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.