Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einmaliger Leistungen für die Deckung von Regelbedarf
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Bestimmungen
des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12, 21, 22 BSHG; § 1 Regelsatzverordnung) dahingehend ausgelegt hat, daß sich die Gewährung einmaliger Leistungen auf die Bedarfsgruppen beschränkt, die nicht bereits
bei der Bemessung des Regelsatzes berücksichtigt werden, und demnach einmalige Leistungen zur Deckung von Regelbedarf ausscheiden.
Die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall, wie hier der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes,
sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Sie unterliegen einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
nur insoweit, als Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere des Umfangs seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 19, 303 [310]; 75, 302 [313]). Es ist nicht erkennbar, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil
Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat.
Eine Verletzung von Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip liegt fern. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für
Hilfsbedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen
Daseins sicherstellt (BVerfGE 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 187 [228]; 82, 60 [80]). Das wirtschaftliche Existenzminimum der Beschwerdeführerinnen wird durch
die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelsatzes nach § 22 BSHG gesichert; das angegriffene Urteil schließt nur eine darüber hinausgehende einmalige Leistung für die Anschaffung größeren
Spielzeugs (hier Dreirad und Puppenhaus) aus. Aus den gleichen Gründen ist auch eine Verletzung von Art.
2 Abs.
1 GG nicht erkennbar.
Soweit die Beschwerdeführerinnen eine willkürliche Rechtsanwendung (Art.
3 Abs.
1 GG) rügen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein entsprechender Verfassungsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn die
Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung
der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen
beruhen (BVerfGE 4, 1 [7]; 70, 93 [97]; 80, 48 [51]). Dies kann hier nicht angenommen werden. Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts
steht nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Sozialhilfe als einer subsidiären Grundsicherung für jedermann in einer gegenwärtigen
Notlage. Die typisierenden Regelsätze dienen der Gewährleistung eines einigermaßen gesicherten sozialen Existenzminimums,
das sowohl für den Leistungsempfänger als auch für den Sozialhilfeträger im voraus berechenbar ist. Demgegenüber haben die
einmaligen Leistungen die Funktion, einen nicht im voraus berechenbaren notwendigen Bedarf (z.B. für Kleidung und Hausrat)
zu befriedigen.
Das Recht der Beschwerdeführerinnen auf effektiven Rechtsschutz (Art.
19 Abs.
4 GG) ist ebenfalls nicht verletzt. Ihr Anspruch auf eine möglichst wirksame Kontrolle der vollziehenden Gewalt durch eine hinreichende
Prüfungsbefugnis sowie eine zureichende Entscheidungsmacht der Gerichte (BVerfGE 61, 82 [109 ff.]; 67, 43 [58]) wurde hier entsprechend den Bestimmungen der einschlägigen Prozeßordnung (
VwGO) von den Gerichten in drei Instanzen erfüllt.
Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, steht den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht entsprechend §
114 ZPO keine Prozeßkostenhilfe zu.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.