Gründe:
Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gem. Art. III 3. Mietrechtsänderungsgesetz vorgelegt:
"Wird durch § 14 Abs. 3 des Mietvertragsformulars, herausgegeben vom Landesverband Hamburgischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine
e.V., Ausgabe April 1977, eine rechtliche Pflicht des Mieters begründet, nach einem bei Vertragsbeginn zu laufen anfangenden
Fristenplan Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen
1. - bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung und
2. - bei Übergabe einer renovierten Wohnung?
§ 14 Abs. 3 lautet:
Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen, d.h. das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen
der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen
innerhalb der Wohnung durchzuführen, und zwar in den üblichen Zeitabständen, je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung.
Die erstmaligen Renovierungsarbeiten sind innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen. Bei Auszug sind die Mieträume
in einem Zustand zurückzugeben, der einer vertragsgemäßen Dekoration entspricht. Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses
darüber hinaus in einwandfreiem Zustand zurückzugeben; dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz handwerksgerecht zu schließen."
Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Wohnraummietverhältnisses.
Sie verband ein am 7. Oktober 1980 geschlossener Mietvertrag dessen Einzelheiten geregelt waren durch das vom Landesverband
Hamburgischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine e.V. herausgegebene Mietvertragsformular, Ausgabe April 1977, welches
in Hamburg in einer großen Zahl von Fällen von Wohnungsmietverhältnissen verwendet wird. Das Mietverhältnis endete durch eine
auf § 564 b II
BGB gestützte Kündigung der Klägerin. Die Beklagten räumten die Wohnung am 30. September 1988.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen,
wegen Mietausfall, wegen unterlassener Entfernung von Deckenvertäfelungen und wegen unterlassenen Abschleifens des Fußbodens,
auf restlichen Mietzins und Reinigungskosten in Anspruch. Sie hat die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 3. Oktober 1988 unter
Fristsetzung bis zum 11. Oktober 1988 zur Vornahme von konkreten Schönheitsreparaturen und Beseitigung von Schäden aufgefordert
und diesem Schreiben ein weiteres vom 13. Oktober 1988 folgen lassen, in dem eine Nachfrist bis zum 20. Oktober 1988 gesetzt
und für den Fall fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Ablehnung der Arbeiten durch die Beklagten angedroht wurde.
Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auf § 14 Abs. 3 des erwähnten
und von ihr benutzten Formularvertrags. Sie behauptet, die Wohnung sei bei Auszug der Beklagten total verwohnt und renovierungsbedürftig
gewesen. Die Behauptung der Beklagten, daß die Wohnung bei ihrem Einzug im Jahre 1980 renovierungsbedürftig gewesen und von
ihnen renoviert worden sei, bestreitet sie mit Nichtwissen.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat die auf Rückzahlung der Mietkaution gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen und
der Klage in Höhe von DM 5.671,52 stattgegeben. Dieses Urteil bekämpfen die Parteien mit Berufung und Anschlußberufung. Im
Berufungsrechtszug geht es noch darum, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
in Höhe von DM 4.712,19 zusteht, ob sie wegen Beseitigung der Holzverkleidung von Decken DM 719,57 fordern kann und ob ihr
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Miete für den Monat Oktober 1988 in Höhe von DM 509,43 berechtigt
ist.
Das Landgericht hat zur Begründung seines Vorlagebeschlusses ausgeführt:
"Soweit es um den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparatur geht, hängt die Entscheidung
des Prozesses von der Wirksamkeit der Vertragsklausel ab, um deren Überprüfung die Kammer das Hanseatische Oberlandesgericht
bittet.
Die Kammer meint, daß die Frage nach der Wirksamkeit der Vertragsklauseln grundsätzliche Bedeutung hat. Sie selbst und die
Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg halten die Klauseln für unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen, § 9
AGBG. Die Zivilkammer 16 erachtet die Klauseln für dahingehend wirksam, daß dem Mieter die Verpflichtung auferlegt wird, nach
einem Fristenplan, der mit Abschluß des Vertrages beginnt, in den üblichen Abständen zu renovieren. Die aus diesen unterschiedlichen
Rechtsauffassungen resultierende Rechtsunsicherheit in Hamburg muß nach Auffassung der Kammer durch einen klärenden Rechtsentscheid
beseitigt werden. Der grundsätzlichen Bedeutsamkeit der zu klärenden Rechtsfrage dürfte auch nicht entgegenstehen, daß die
Klauseln in der im August 1989 vom Grundeigentümerverein abgeänderten Fassung des Formularmietvertrags nicht mehr enthalten
sind - womöglich, weil man die rechtliche Problematik der Wirksamkeit dieser Klauseln erkannt hat. Angesichts der überwiegend
langen Dauer von Wohnraummietverhältnissen wird die alte Fassung die Hamburger Gerichte noch mindestens ein Jahrzehnt beschäftigen.
Wie das OLG Frankfurt (Deutsche Wohnungswirtschaft 1990, Seite 116 f.) hält sich die Kammer an die Rechtsentscheide des OLG
Stuttgart vom 28. August 1984 (WuM 1984, 266) und vom 6. März 1986 (WuM 1986, 2101) gebunden. Danach ist die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann nach § 9
AGBG unwirksam, wenn die Renovierungsfristen vor Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Ebenfalls bindet die Kammer
der Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f.), nach dem bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung und "bei Bedarf" geschuldeten Schönheitsreparaturen die Abwälzung
unwirksam ist, wenn der Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn im Fristenplan festgelegte Zeiträume verstrichen sind:
Denn ein solcher Bedarf könne schon bei Einzug gegeben sein.
Die Kammer meint, daß damit zwar noch nicht bindend über die "Hamburger Klauseln" entschieden ist. Ihr Wortlaut ist ein anderer,
doch sie hält § 14 Abs. 3 des Hamburger Mietvertrages deshalb für unwirksam, weil er den Mieter noch deutlicher als die in
den angeführten Rechtsentscheiden beurteilten Klauseln benachteiligt. Dieser soll ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung
bei Einzug erstmals nach einer Mietzeit von 3 Monaten renovieren. Das ist klar und eindeutig in § 14 Abs. 3 Satz 2 bestimmt.
Daran kann Satz 1 dieses nichts ändern, der in wenig klarer Weise eine Bedarfs mit einer Fristenregelung kombiniert. Es ist
erstmals nach 3 Monaten zu renovieren. Damit steht für die Kammer fest, daß der Fristenplan nicht mit Beginn des Mietverhältnisses
zu laufen beginnt. Die Kammer hält den Wortlaut der Klausel auch für so eindeutig, daß er der Auslegung nicht fähig ist. Insofern
unterscheiden sich die "Hamburger Klauseln" von jener "Bedarfsklausel", die das OLG Frankfurt (Wohnungswirtschaft und Mietrecht
1990,, 116) dem BGH zur Prüfung vorgelegt hat. Der BGH seinerseits hat die Frage nach der Wirksamkeit der Abwälzung laufender
Schönheitsreparaturen bei dem Wortlaut nach geschuldeter Anfangsrenovierung ausdrücklich offengelassen (WuM 1987, 306).
Die vorlegende Kammer meint, daß die von der Zivilkammer 16 für richtig gehaltene Aufspaltung des § 14 Abs. 3 in die Überwälzung einer Anfangsrenovierung, die wegen Verstoßes gegen § 9
AGBG unwirksam ist, und eine wirksame Abwälzung der laufenden Renovierungen nach einem bei Mietbeginn zu laufen beginnenden Fristenplan
(vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II, 399) den typischen Fall einer vom BGH für unzulässig gehaltenen "geltungserhaltenden
Reduktion" von allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt und nicht mehr eine ergänzende Vertragsauslegung. "Zweck des AGB-Gesetzes
ist es, den Vertragspartner vor der Verwendung ungültiger Klauseln zu schützen und auf einen den Interessen beider Seiten
gerecht werdenden Inhalt derartiger Formularbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn es dem Verwender
möglich bliebe, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse auszugestalten, um es dann der Initiative
seines Vertragspartners und den Gerichten zu überlassen, daß derartige Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt
werden" (BGHZ 96, 25 f.).
Deshalb hält die Kammer es auch nicht für zulässig, § 14 Abs. 3 Satz 2 dahin auszulegen, daß die Renovierung nach 3 Monaten
nur bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung geschuldet werde. Sicher wäre eine solche Regelung "vernünftiger" und weniger
beanstandenswert gewesen. Der Klauselverfasser ist aber - nach Auffassung der Kammer unmißverständlich - darüber hinaus gegangen
und hat versucht, den Mieter zu einer Renovierung nach nur 3 Monaten ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung bei Einzug
zu verpflichten. Das mißachtet die Interessen des Mieters in so eklatanter Weise, daß nach Meinung der Kammer § 14 Abs. 3
auch dann unwirksam ist, wenn eine frisch renovierte Wohnung bei Mietbeginn übergeben worden ist."
Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die Vorlage ist zulässig. Wie der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 19. Januar 1988 (4 U 242/87 - DWW 1988, 39 f.) ausgeführt hat, hängt die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht davon ab, daß bereits eine kontroverse
Meinungsbildung in Rechtsprechung und/oder Rechtsliteratur stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, daß unterschiedliche Meinungen
zu erwarten sind.
Das Landgericht hat die unterschiedlichen Meinungen zu der vorgelegten Rechtsfrage so, wie sie jetzt bestehen, dargetan; es
ist davon auszugehen, daß diese unterschiedlichen Auffassungen weiterhin fortbestehen.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - durch Rechtsentscheid bisher noch nicht entschieden worden. Die Frage
der Renovierungspflicht des Mieters ist zwar - wie das Landgericht im Vorlagebeschluß dargelegt hat - durch vielfältige Entscheidungen
der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs angesprochen worden. Die besondere, hier vorgegebene Problematik ergibt
sich jedoch aus der Fassung des § 14 Abs. 3 des Formularvertrages, die in dieser Ausgestaltung noch nicht Gegenstand eines
Rechtsentscheides gewesen ist.
III. In der Sache entscheidet sich der Senat wie aus der Beschlußformel zu entnehmen ist.
§ 14 Abs. 3 enthält mehrere selbständige Regelungen, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind (dazu unter
1.). Während die eine Pflicht zur Anfangsrenovierung enthaltende Regelung des Satzes 2 wegen Verstoßes gegen § 9
AGBG unwirksam ist (dazu unter 2.), ist die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen
verpflichtende Bestimmung des Satzes 1 nicht zu beanstanden (dazu unter 3.). Die Unwirksamkeit des Satzes 2 läßt die Wirksamkeit
des Satzes 1 unberührt (dazu unter 4.).
1. § 14 Absatz 3 des Mietvertrages enthält in den Sätzen 1 und 2 trennbare Bestimmungen mit unterschiedlichen Regelungsinhalten.
Eine Wirksamkeitsprüfung einzelner Teile einer Gesamtregelung ist möglich, soweit es sich bei den einzelnen Teilen um inhaltlich
- sinnvoll voneinander trennbare, nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständliche Regelungen handelt (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 7.10.1981 - Az: VIII ZR 214/80, WuM 1981, 1354 f.; BGH, Urteil vom 18.11.1988 - Az: V ZR 75/87, WuM 1989, 88 (90). Die Frage, ob mehrere Bestimmungen vorliegen, ist allein im Wege objektiver Auslegung zu klären (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt,
AGB-Gesetz, 6. Aufl. 1990, § 6 RdNr. 13).
a. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet sich der Mieter, die Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen durchzuführen,
und zwar je nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung. Bei dieser Regelung handelt es um eine typische Überwälzung der
Verpflichtung zur Schönheitsreparatur auf den Mieter mit dem Inhalt, daß der Mieter die von Vertragsbeginn an von ihm verursachten
Gebrauchsspuren nach Ablauf bestimmter Zeitabstände zu beseitigen hat. Grund und Anknüpfungspunkt der Verpflichtung des Mieters
ist damit der Mietgebrauch durch den Mieter und die dabei von ihm verursachten Abnutzungen bzw. Beschädigungen der Mietsache.
Regelungsinhalt und -ziel ist es, die vom Mieter verursachten Gebrauchsspuren durch ihn selbst bzw. auf seine Kosten beseitigen
zu lassen.
b. Durch Satz 2 des § 14 Abs. 3 wird der Mieter verpflichtet, erstmalige Renovierungsarbeiten innerhalb von drei Monaten nach
Vertragsbeginn durchzuführen.
Aus der Formulierung "Die erstmaligen Renovierungsarbeiten sind ... durchzuführen" ist zu entnehmen, daß mit "Renovierungsarbeiten"
dem Inhalt und der Art nach solche Arbeiten gemeint sind, wie sie Satz 1 mit "Schönheitsreparaturen" beschreibt.
Der Mieter ist zur Durchführung dieser erstmaligen Renovierungsarbeiten ab Beginn des Vertrages verpflichtet, d.h. die Pflicht
zur erstmaligen Renovierung wird mit Vertragsbeginn fällig. Zur Erfüllung dieser Pflicht räumt Satz 2 dem Mieter eine Frist
von 3 Monaten ein.
Aus dieser Fälligkeitsregelung wird deutlich, daß nicht ein Gebrauch der Mietsache durch den Mieter und etwaige von ihm herbeigeführte
Beeinträchtigungen der Grund und Anlaß für die Pflicht zu erstmaligen Renovierungsarbeiten sind. Es geht damit - anders als
bei den Schönheitsreparaturen des Satzes 1 - nicht um Beseitigung von durch den Mieter verursachten Abnutzungs- und Beschädigungsspuren,
sondern der Mieter soll mit den Renovierungsarbeiten Gebrauchsspuren beseitigen, die aus vor seiner Mietzeit liegenden Nutzungszeiten
der Mietsache stammen. Durch den Satz 2 wird damit eine von der in Satz 1 enthaltenen Pflicht zur Beseitigung eigener Gebrauchsspuren
zu unterscheidende und über diese hinausgehende selbständige Verpflichtung des Mieters begründet, und zwar zur Instandsetzung
der Mietsache bei Vertragsbeginn.
c. Die inhaltlich zu unterscheidenden Regelungen des Satzes 1 und des Satzes 2 von § 14 Abs. 3 sind aus sich heraus im einzelnen
verständlich. Sie können unabhängig voneinander bestehen.
Zwar enthalten sowohl Satz 1 als auch Satz 2 zeitliche Bestimmungen für die Erfüllung der Pflichten. Diese zeitlichen Konkretisierungen
bestehen jedoch unabhängig von einander. Die Zeitbestimmung des Satzes 2, nach der die erstmaligen Renovierungsarbeiten innerhalb
von 3 Monaten durchgeführt werden müssen, hat keinen Einfluß auf den Lauf bzw. Ablauf der in Satz 1 genannten "üblichen Zeitabstände".
Durch die Verpflichtung zur Renovierung nach Vertragsbeginn in Satz 2 wird die Berechnung des Beginns und des Ablaufs der
für die Schönheitsreparaturen üblichen Zeitabstände - weder näher bestimmt noch modifiziert - etwa in der Weise, daß der Ablauf
der üblichen Zeitabstände vorverlegt wird. Die Pflicht zur erstmaligen Renovierung wird entgegen der Auffassung des vorlegenden
Landgerichts nicht fällig "nach" einem Fristablauf von drei Monaten, sondern schon mit Vertragsbeginn. Nicht der Ablauf einer
bestimmten Mietzeit ist Auslöser für die Anfangsrenovierungspflicht, sondern sie besteht unabhängig von jedem Mietgebrauch
und auch unabhängig davon, wer den Renovierungsbedarf herbeigeführt hat.
Die 3-Monats-Frist in Satz 2 hat damit lediglich die Bedeutung, daß diese mit Vertragsbeginn geschuldeten erstmaligen Renovierungsarbeiten
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen sind.
Mit den erstmaligen Renovierungsarbeiten erfüllt der Mieter auch nicht etwa sozusagen vorab, im voraus oder vorgezogen eine
ihn nach Ablauf der üblichen Nutzungszeitabstände nach Satz 1 ohnehin treffende Pflicht zu Schönheitsreparaturen. Mit den
Schönheitsreparaturen beseitigt der Mieter Spuren des eigenen Mietgebrauchs, mit der erstmaligen Renovierung nach Vertragsbeginn
beseitigt er Gebrauchsspuren einer vorvertraglichen Nutzung, und er versetzt damit die Mietsache in einen Zustand, in dem
es keine Abnutzungs- und Beschädigungsspuren des Mietobjektes mehr gibt. Die Durchführung erstmaliger Renovierungsarbeiten
berührt nicht seine mit der Gebrauchsaufnahme für ihn entstehende Pflicht aus Satz 1, die durch den Mietgebrauch erneut entstehenden
Abnutzungen und u.U. Beschädigungen in den üblichen Zeitabständen zu beseitigen.
2. Die in § 14 Abs. 3 Satz 2 niedergelegte Pflicht des Mieters, die erstmaligen Renovierungsarbeiten innerhalb von drei Monaten
nach Vertragsbeginn durchzuführen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 9
AGBG dar (so auch Sternel, Mietrecht, 3.Auflage 1988, II RdNr. 397). Ihm wird damit die finanzielle Belastung für solche Abnutzungserscheinungen
und Schäden auferlegt, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Besitz an den Wohnräumen, sondern mit der Benutzung
durch frühere Mieter stehen (LG Limburg, WuM 1989, 561), d.h. mit dieser Renovierungspflicht wird ein über die Mietzeit hinausgehender Abnützungszeitraum abgedeckt (OLG Stuttgart,
Beschluß vom 17.2.1989 - 8 REMiet 2/88 - WuM 1989, 121 (122); vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 1990 - Az: 20 REMiet 1/90 - DWW 1990, 116 (117); LG Essen, ZMR 1991,70 (71)). Mit dieser Regelung wird der Vermieter der Notwendigkeit enthoben, Renovierungsarbeiten
auf seine Kosten vornehmen zu lassen (OLG Stuttgart, Beschluß vom 2.9.1985, WuM 1986,208 (209)). Für eine solche formularmäßige
Abwälzung von Renovierungskosten auf den Mieter, durch die ein über die Mietzeit hinausgehender Abnutzungszeitraum , der auch
vor der Mietzeit liegen kann abgedeckt werden soll, gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Diese Belastung des Mieters mit
der Abnutzung durch den Vorbesitzer stellt eine so schwerwiegende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar, daß eine derartige
Gestaltung als unangemessene Benachteiligung qualifiziert werden muß und deshalb unwirksam ist, wenn sie in vorformulierten
Vertragsbedingungen getroffen wird (OLG Stuttgart, Beschluß vom 28.8.1984, WuM 1984,266 (267)).
3. - Die vom Mieter in Satz 1 des Absatzes 3 des § 14 übernommene Verpflichtung, Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung
durchzuführen, und zwar in den üblichen Zeitabständen je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung, ist wirksam und begegnet
keinen Bedenken.
Daß eine vom Mieter übernommene Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen, und zwar auch in dem Fall, in dem der Mieter eine
unrenovierte Wohnung übernommen hat, wirksam in einer Formularklausel vereinbart werden kann, hat der Bundesgerichtshof in
seinem Rechtsentscheid vom 1.7.1987, AZ: VIII ARZ 9/86 (BGH, WuM 1987, 309 ff.) dargelegt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, daß bei einer Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten
Wohnung die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann
wirksam sei, wenn die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen begännen und daß dies auch dann gelte,
wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den
Vermieter vertraglich ausgeschlossen sei. Die vom BGH in diesem Rechtsentscheid niedergelegten Grundsätze müssen auch im vorliegenden
Fall gelten, da das der BGH-Entscheidung zugrunde liegende Grundmuster der vertraglichen Verpflichtung des Mieters mit den
sich aus § 14 Abs. 3 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen vergleichbar ist.
a) Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Zeiträume, nach deren Ablauf bestimmte Schönheitsreparaturen auszuführen sind
nicht angegeben sind, läßt die Vereinbarung nicht als unangemessen erscheinen. Satz 1 bestimmt lediglich, daß der Mieter verpflichtet
ist, die Schönheitsreparaturen in den "üblichen Zeitabständen" durchzuführen. Festzustellen ist, daß es Regelfristen, nach
deren Ablauf renoviert werden muß, nicht bestehen. Der in § 28 Abs. 4 II BV zugrundegelegte Fristenplan von 3 Jahren für Anstriche
in Küche und Bad und von 6 Jahren für Tapeten, übrige Anstriche in Wohn- und Schlafräumen ist nicht rechtsverbindlich. Aus
der häufigen Vereinbarung solcher Fristen kann nicht auf eine allgemeine Verkehrssitte geschlossen werden (vgl. Sternel, aaO.,
II RdNr. 422). Die vertragliche Formulierung "übliche Zeitabstände" in Satz 1 ist jedoch der Auslegung fähig, und eine Auslegung
ist auch möglich, wobei die Auslegungsbedürftigkeit allein die Bestimmung für den Mieter nicht unangemessen macht (BGH, Beschluß
vom 30. Oktober 1984, Az. VIII ARZ 1/84, WuM 1985, 46 (47) - BGHZ 92, 363ff).
Soweit nicht örtliche Gepflogenheiten eine andere Auslegung ergeben, kann die Auslegung den in Fußnote 1 zu § 7 des vom Bundesministerium
der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrages 1976 Fassung I angegebenen Plan als Auslegungshilfe heranziehen und ihn als
maßgeblich zugrunde legen. Danach beträgt der Renovierungsturnus für Küchen, Bäder und Duschen 3 Jahre, für Wohn- und Schlafräume,
Flure, Dielen und Toiletten 5 Jahre und für andere Nebenräume 7 Jahre (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1984, Az. VIII ARZ 1/84, WuM 1985, 46 (47) - BGHZ 92, 363 ff.).
b) Da § 14 Abs. 3 Satz 1 den Mieter zu Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen verpflichtet, greifen auch nicht
die vom BGH angedeuteten Bedenken hinsichtlich der formularmäßigen Vereinbarung einer Pflicht zur Bedarfsrenovierung bei Übergabe
einer unrenovierten Wohnung (vgl. BGH, Beschluß vom 1.7.1987, aaO.). Eine solche Bedarfsrenovierung i.S. des Beschlusses ist
in Satz 1 nicht gemeint. Es heißt zwar in § 14 Abs. 3 Satz 1, daß der Mieter sich verpflichtet, Schönheitsreparaturen in den
üblichen Zeitabständen durchzuführen "je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung". Damit wird hinsichtlich des Umfangs
der Schönheitsreparaturen auch auf einen Bedarf abgestellt, jedoch nur in der Weise, daß die Pflicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen ihrem Umfang nach dahingehend bestimmt wird, daß die nach dem Fristablauf
notwendige Renovierung nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung zu erfolgen hat. Im Vordergrund steht damit nicht eine
Renovierungspflicht nach Bedarf, sondern eine solche nach Fristablauf, wobei die an sich nach dem Ablauf der üblichen Frist
fällige Renovierung nur dann erforderlich ist, wenn der Grad der Abnutzung oder Beschädigung dies erfordert.
c. Aus der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich nicht daß die üblichen Zeitabstände, in denen Schönheitsreparaturen
durchzuführen sind, auch einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum mit einbeziehen, der Mieter also schon vor Ablauf der Fristen
während seiner Mietzeit wegen eines vom Vormieter mitverursachten Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen herangezogen
werden könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juli 1987, Az. VIII ARZ 9/86, WuM 1987, 306 (309). Eine solche Einbeziehung von vorvertraglichen Abnutzungszeiträumen ergibt sich weder aus Satz 1 noch - in Zusammenschau
mit Satz 1 - aus Satz 2 oder sonstigen mietvertraglichen Bestimmungen. Mangels anderer Anhaltspunkte knüpfen Fristen eines
vorliegenden Fristenplans an den Beginn des Mietverhältnisses an (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluß vom 16.2.1990 - 20 ReMiet
1/90, DWW 1990, 116 (117)). Satz 1 ist daher dahingehend auszulegen, daß die Zeitabstände, nach deren Ablauf Schönheitsreparaturen
notwendig sind, erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnen. Wie oben unter 2. dargelegt, wird der Lauf und die Berechnung
der Fristen durch die Regelung des Satzes 2 in keiner Weise berührt oder modifizierend bestimmt.
4. Die Unwirksamkeit der formularmäßigen selbständigen Verpflichtung in § 14 Absatz 3 - Satz 2, erstmalige Renovierungsarbeiten
i.S. einer Anfangsrenovierung innerhalb von 3 Monaten durchzuführen, führt nicht auch zur Unwirksamkeit der weiteren Formularverpflichtung
in Satz 1, die laufenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auszuführen (vgl. dazu Sternel, aaO., II Rdz 399).
Wie oben unter Ziffer 2 ausgeführt, handelt es sich bei dem in § 14 Abs. 3 in den einzelnen Sätzen dieser Regelung niedergelegten
Verpflichtungen um rechtlich selbständige Leistungsinhalte, die unabhängig voneinander stehen und Bestand haben können und
die jeweils einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind. Wenn mehrere, äußerlich zusammengefaßte Regelungen inhaltlich
voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind, so beschränkt sich nach herrschender Meinung in diesen Fällen
die Unwirksamkeit auf die unangemessenen Regelungsteile, d.h. die Rechtsfolgen erfassen dann nur die zu beanstandende Bestimmung
(vgl. Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt, aaO., RdNr. 12 zu § 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. 11. 1988 - Az: V ZR 75/87, WuM 1989, 88 (90); vgl. BGH, Urteil vom 18. 1.1989 - Az: VIII ZR 142/88, WuM 1989, 538 (540).
Im Hinblick auf den selbständigen Regelungscharakter des Satzes 2, der die Anfangsrenovierung statuiert, und seinen Leistungsinhalt,
der unabhängig neben den sonstigen, aus den anderen Regelungen sich ergebenden Verpflichtungen stehen kann, stellen sich im
vorliegenden Fall auch nicht die Probleme des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion, bei der die einzelne unangemessene
Bestimmung auf ihren zulässigen Inhalt durch richterliche Umgestaltung zurückgeführt wird und insoweit wirksam bliebe (vgl.
dazu Ulmer-Brandner-Hensen-H.Schmidt, aaO., RdNr. 14 zu § 6; vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1989, aaO., BGH vom 18.11.1988 aaO.).
Da die in Satz 1 formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen bei Übernahme einer unrenovierten
Wohnung wirksam ist und keine Gründe erkennbar sind, die gegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung bei Übernahme einer
renovierten Wohnung sprechen könnten, war zu beschließen wie geschehen.