OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.1991 - 12 W 24/90
Verfügt eine Partei über unbelasteten Grundbesitz im Wert von etwa 145.000 DM (hier Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen, von
denen eine vermietet ist), so ist ihr die Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung der Prozeßkosten und die entsprechende
Belastung des Grundbesitzes zuzumuten.
Fundstellen: Rpfleger 1991, 258
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
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