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BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08
Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung einer über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehenden nachehelichen Solidarität; Kriterien für die Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207).
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -FamRZ 2009, 1990, 1991).
Fundstellen: FamRB 2010, 134, FamRZ 2010, 629, FuR 2010, 342
Normenkette:
BGB § 1572 Nr. 1
,
BGB § 1578b
,
BGB § 1603 Abs. 1
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main 19.08.2008 3 UF 347/06 , AG Frankfurt am Main 14.09.2006 35 F 6150/01
Auf die Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 zu höherem nachehelichen Unterhalt als monatlich 387 €, für die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 zu Unterhalt in Höhe von monatlich 847 € und für die Zeit ab Oktober 2010 zu Unterhalt in Höhe von monatlich 337 € verurteilt wurde und die Klage in Höhe eines weiteren monatlichen nachehelichen Unterhalts von 583,27 € (920,27 € - 337 €) für die Zeit ab Oktober 2010 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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