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BGH, Urteil vom 02.06.2010 - XII ZR 160/08
Berücksichtigung eines aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen resultierenden Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder; Auswirkungen der Verringerung des Splittingvorteils bei eigenem Einkommen des Ehegatten eines Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das für den Kindesunterhalt verfügbare Einkommen; Einstellung von Zahlbeträgen als Einsatzbeträge bei der Berechnung von Kindesunterhalt im Mangelfall; Abstellen auf die Änderung tatsächlicher Verhältnisse i.R.d. Abänderung eines Versäumnisurteils
a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
c) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen.
d) Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Fundstellen: BFH/NV 2010, 1999, FamRB 2010, 261, NJW 2010, 2515
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 2
, ,
BGB § 1610 Abs. 1
,
ZPO § 323
Vorinstanzen: OLG Hamm 14.03.2008 13 UF 148/07 , AG Rheine 18.04.2007 13 F 325/06
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2008 insoweit aufgehoben, als über ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Januar 2008 entschieden wurde.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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