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BGH, Urteil vom 30.06.2010 - XII ZR 9/09
Vereinbarkeit des § 1578b BGB bzgl. einer Befristung des Krankheitsunterhalts eines Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Ehebedingter Nachteil eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch eine durch Ehekrise und Trennung ausgelöste psychische Erkrankung; Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes eines Unterhaltsberechtigten aufgrund nach alter Rechtslage gewährten Unterhalts i.R.e. Entscheidung über eine Unterhaltsbefristung; Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) i.R.e. umfassenden Interessenabwägung
GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 1572, 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1
a) § 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.
b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.
Fundstellen: FamRB 2010, 296, NJW 2010, 2953
Normenkette:
GG Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
, , ,
BGB § 1578b
,
EGZPO § 36 Nr. 1
Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof 25.06.2008 166 F 1060/08 , KG Berlin 27.11.2008 16 UF 131/08
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.

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