Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger für die
Beigeladenen zu 2. bis 21. als wegen Beschäftigung Versicherungspflichtige nachträglich Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge
in Höhe von (zuletzt noch) 47 247,14 Euro zu entrichten hat. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg
vom 22.2.2017.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.2.2017 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber - der
Struktur des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.
Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 2.5.2017 zunächst auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) und sodann auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
1. Der Kläger rügt, das LSG habe in entscheidungserheblicher Weise seine aus §
103 SGG folgende Amtsermittlungspflicht verletzt und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (in der mündlichen Verhandlung)
gemäß §
117 SGG iVm dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach §
128 Abs
1 S 1
SGG missachtet. Darüber hinaus meint er, die Vorsitzende Richterin des erkennenden LSG-Senats sei unter Verstoß gegen §
106 SGG ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen. Hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt "unmittelbar selbst ermittelt" - so der
Kläger -, so hätte dies zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Bewertung führen müssen (S 10 der Beschwerdebegründung).
a) Der Kläger sieht eine eklatante Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§
103 SGG) ua darin, dass das LSG eine Vernehmung der Beigeladenen zu 2. bis 21. unterlassen habe (obwohl es die Sachaufklärungspflicht
des Gerichts gebieten könne, Beigeladene von Amts wegen zu in ihrer Sphäre liegenden Sachverhalten zu befragen; S 4 f der
Beschwerdebegründung), die tatsächlichen Feststellungen des ihn betreffenden Strafurteils ohne ordnungsgemäße Einführung in
das Verfahren und eigene Ermittlungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt habe (S 7 f der Beschwerdebegründung) und die
Rechnungen der Beigeladenen nicht eingesehen habe; dass sich das Berufungsgericht keine ausreichende "Entscheidungsgrundlage"
verschafft habe, zeigten bereits die Feststellungen im Tatbestand seines Urteils, die unzutreffend seien (S 8 der Beschwerdebegründung).
Mit diesem Vorbringen legt der Kläger einen zulassungsrelevanten Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des LSG nicht in
der gebotenen Weise dar. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG erfolgreich nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag des Beschwerdeführers bezieht, dem das Berufungsgericht
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sodass mit dem (schlichten) Vortrag, es habe gerichtlich weiter aufgeklärt
werden müssen, eine Revisionszulassung nicht erreicht werden kann. Der Kläger trägt in der Beschwerdebegründung bereits nicht
substantiiert vor, dass er im Verfahren den Erfordernissen eines Beweisantrags entsprechende, auf ein zulässiges Beweismittel
gerichtete Anträge im Sinn der
ZPO gestellt und solche in der mündlichen Berufungsverhandlung am 22.2.2017, in der er anwaltlich vertreten war, aufrechterhalten
hat. Unabhängig hiervon begründet er nicht, warum insoweit ein Verlust des Rügerechts (§
295 ZPO iVm §
202 SGG) nicht eingetreten sein soll.
b) Der Kläger hält darüber hinaus den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) für verletzt, weil sich das LSG mit dem tatsächlichen Sachverhalt schlicht nicht auseinandergesetzt, vielmehr eine "Vorfestlegung"
stattgefunden habe (S 9 der Beschwerdebegründung). Er kritisiert, dass das Berufungsgericht eine Ergänzung seiner Entscheidungsgrundlage
durch die Vernehmung der Beigeladenen zu 2. bis 21. als unnötig erachtet habe (S 4 f der Beschwerdebegründung), die Beurteilung
des Sachverhalts der Beigeladenen als Beschäftigung auf der Basis der im Strafurteil enthaltenen Feststellungen "rechtsstaatlichen
Anforderungen widerspreche" und "willkürlich" sei (S 6 der Beschwerdebegründung) und das LSG die Argumente der Beklagten aus
dem Verwaltungsverfahren sowie die von ihm - dem Kläger - aufgezeigten Fehler "blind übernommen" habe (S 8 der Beschwerdebegründung).
Auch damit legt der Kläger einen zulassungsrelevanten Mangel des Berufungsverfahrens nicht in der erforderlichen Weise dar.
Mit seinen Angriffen auf das LSG-Urteil, die richterliche Überzeugungsbildung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) sei fehlerbehaftet, kann die Zulassung der Revision - wegen der gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrevision (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG) - nicht erreicht werden. Es führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn der Beschwerdeführer die aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnene Überzeugung des LSG als unzutreffend kritisiert und seine eigene abweichende Auffassung an deren
Stelle setzt. Soweit in der Rüge einer Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG im vorliegenden Fall auch eine solche der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) gesehen werden könnte, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Soweit der Kläger - damit im Zusammenhang stehend - eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
(in der mündlichen Verhandlung; §
117 SGG) rügt, weil das Berufungsgericht die Beigeladenen nicht vernommen (S 4 f der Beschwerdebegründung), stattdessen vielmehr
die Feststellungen aus dem Strafurteil ohne ordnungsgemäße Einführung in das Verfahren pauschal in Bezug genommen und übertragen
habe (S 6 der Beschwerdebegründung), ist diese Rüge ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Der Senat kann offenlassen,
ob der Kläger in seiner Beschwerdebegründung - was erforderlich ist - den Verfahrensgang in der Vorinstanz insoweit lückenlos
nachgezeichnet hat, sodass sich der Senat bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden vermag, ob
ein Beruhen des Berufungsurteils auf dem (angenommenen) Verfahrensverstoß als möglich erscheint. Jedenfalls legt der Kläger
nicht dar, warum ein unterstellter Verstoß gegen §
117 SGG angesichts seines Verhaltens in der mündlichen Berufungsverhandlung am 22.2.2017, in der er anwaltlich vertreten war, noch
zu beachten sein soll. Ein solcher Verfahrensverstoß kann keine Bedeutung mehr erlangen, wenn er in der mündlichen Verhandlung
nicht gerügt wurde (§
295 ZPO iVm §
202 SGG).
c) Schließlich können auch die Ausführungen des Klägers zu einer (möglichen) Verletzung der in §
106 SGG geregelten Hinweispflicht der Vorsitzenden Richterin des erkennenden LSG-Senats nicht zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels
führen. Er beruft sich hierfür vor allem darauf, die Vorsitzende habe "darauf hinwirken müssen, dass alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen
ermittelt worden wären", und Beweis hätte erhoben werden müssen. Indessen muss das Berufungsgericht - trotz der Regelungen
in den §
106 Abs
1 und §
112 Abs
2 SGG - nicht auf die Stellung von Beweisanträgen hinwirken. Hat der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag gestellt, so kann er
nicht auf dem Umweg über die Rüge einer Verletzung der genannten Vorschriften die Zulassung der Revision erreichen (dazu grundlegend
schon BSG Beschluss vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13).
2. Der Kläger behauptet des Weiteren eine Abweichung des Berufungsurteils von der "ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
hinsichtlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung", darunter von den Urteilen
des BSG vom 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R - Juris) und 28.5.2008 (B 12 KR 13/07 R - Juris). Hätte das LSG ... die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der korrekten Handhabung von Zuordnungskriterien "beachtet", hätte es - so der Kläger - zu einer abweichenden
Entscheidung kommen müssen.
Divergenz im Sinne von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich dass Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen
zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der mit der Norm befassten
Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann im Sinne von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene
Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe legt der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der gebotenen Weise dar.
Weder arbeitet er hinreichend tragende abstrakte Rechtssätze des LSG-Urteils heraus noch stellt er solche tragenden Rechtssätze
aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unvereinbar gegenüber. Zunächst erläutert der Kläger nicht, warum die von ihm
in Bezug genommene Passage des LSG-Urteils, der Tätigkeit hätten "keine schriftlichen, sondern (nur) mündliche Vereinbarungen
zugrunde gelegen" (S 9 des Urteilsabdrucks) als Abwägungsgesichtspunkt des Berufungsgerichts und nicht nur als (bloße) Feststellung
zu verstehen sein soll. Sodann begründet er nicht substantiiert, warum das LSG, das für den von ihm gewählten rechtlichen
Ausgangspunkt explizit neuere Rechtsprechung des BSG zu §
7 Abs
1 SGB IV herangezogen hat (Urteil vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R und B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24 bzw Juris; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25), von dessen Maßstäben abgewichen sein soll. Der Sache nach behauptet der Kläger nur, das LSG habe
die höchstrichterliche Rechtsprechung auf seinen (konkreten) Einzelfall unzutreffend angewandt (Anstellung etwaiger Arbeitnehmer
für ihn aus ökonomischen Gründen nicht denkbar; entsprach nicht dem Willen der Subunternehmer; Zeugenaussagen im Strafverfahren
belegen völlige Weisungsunabhängigkeit; Fehlen eigener Geschäftsräume unschädlich; sehr wohl eigenes unternehmerisches Risiko;
Vorgabe von Eckpunkten der Tätigkeit unschädlich). Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) aber nicht gestützt werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160 Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe der reduzierten Nachforderung festzusetzen.