Anspruch auf Feststellung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten unter Heranziehung des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens
vom 9. Oktober 1975
Keine Berücksichtigung von nach dem 31.12.1990 zurückgelegten polnischen Beschäftigungszeiten
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Altersrente hat, weil auch die von ihm nach
dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach polnischem Rentenversicherungsrecht versicherten Beschäftigungszeiten noch unter Anwendung
des deutsch-polnischen Abkommens über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (RV/UVAbk POL 1975) zu berücksichtigen sind.
Der 1948 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Für seinen polnischen Arbeitgeber war er - mit wenigen Unterbrechungen
- vom 3.9.1971 bis zum 28.2.2007 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. 1989 übersiedelte er in die Bundesrepublik
Deutschland, wo er seither wohnt. Die Beklagte bewilligte ihm ab dem 1.1.2014 Regelaltersrente. Die Berücksichtigung der nach
polnischem Recht versicherten Zeiten der Beschäftigung bei seinem polnischen Arbeitgeber lehnte sie ab, da der Kläger nicht
zum Personenkreis nach § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehöre (Bescheid vom 11.3.2014). Den Widerspruch wies sie zurück, weil auch das RV/UVAbk POL 1975 nicht anzuwenden sei,
denn eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erst 1995 erteilt worden (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2014).
Das SG hat die Beklagte verurteilt, "die in Polen zurückgelegten Beschäftigungen vom 24.10.1965 bis 28.2.2007 bei der Berechnung
der Regelaltersrente des Klägers zu berücksichtigen" (Urteil vom 23.2.2007). Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte
auf Zeiten ab dem 1.1.1991 beschränkt. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in Polen
zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1.1.1991 bis zum 28.2.2007 nach dem RV/UVAbk POL 1975 zu gewähren und die Klage insoweit
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das RV/UVAbk POL 1975 finde nur auf bis zum 31.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten
Anwendung. Dies folge aus der Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich in Art 27 des Nachfolgeabkommens vom 8.12.1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (SozSichAbk POL 1990). Danach gelte
das neue Abkommen für alle Ansprüche aus nach dem 31.12.1990 zurückgelegten Versicherungszeiten, während auf die bis dahin
bereits erworbenen Ansprüche weiterhin das RV/UVAbk POL 1975 anzuwenden sei, solange die Berechtigten ihren Wohnort im Hoheitsgebiet
des jeweiligen Vertragsstaats beibehielten. Dieser Besitzschutz der aufgrund des RV/UVAbk POL 1975 bis zum 31.12.1990 erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften habe auch nach dem EU-Beitritt Polens zum 1.5.2004 Bestand. Jedoch gelte für Zeiten ab dem 1.1.1991
die Verordnung (EG) Nr 883/2004 (EGV 883/2004), wonach für die polnischen Zeiten der polnische Versicherungsträger leistungspflichtig sei.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 27 SozSichAbk POL 1990. Er vertritt die Auffassung, dass nach
dieser Klausel die vor dem 1.1.1991 in einem Vertragsstaat nach dem RV/UVAbk POL 1975 erworbenen Ansprüche durch das neue
Abkommen nicht berührt werden sollten, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses
Vertragsstaats beibehielten. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass nur Rentenansprüche bis zum 31.12.1990 unberührt blieben.
Entscheidend für die Weiteranwendung des RV/UVAbk POL 1975 sei, dass die Personen bis zum 31.12.1990 in Deutschland gewohnt
und nach diesem Tag ihren Wohnsitz nicht gewechselt hätten. Etwas anderes könne entgegen der Ansicht des LSG auch nicht Art
27 Abs 4 SozSichAbk Polen 1990 entnommen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.10.2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Mainz vom 23.02.2017 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, für die Auslegung des SozSichAbk POL 1990 sei auch die Wiener
Vertragsrechtskonvention heranzuziehen. Danach sei neben dem in der Denkschrift zum SozSichAbk POL 1990 niedergelegten Ziel
und Zweck des Abkommens für dessen Auslegung auch die spätere Übung bei Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Hierfür
stehe eine im Rahmen deutsch-polnischer Arbeitsgespräche 1994 erzielte Einigung zu einem vergleichbaren Fall, mit der übereinstimmend
die auf Zeiträume bis zum 31.12.1990 beschränkte Anwendung des RV/UVAbk POL 1975 festgestellt worden sei.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zurecht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung
eines höheren Zahlbetrags der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach
dem polnischen Recht der Rentenversicherung versicherten Beschäftigungszeiten. Diese sind nicht nach dem RV/UVAbk POL 1975
bei der Berechnung der vom beklagten deutschen Rentenversicherungsträger zu leistenden Rente zu berücksichtigen. Anhaltspunkte
dafür, dass die Regelaltersrente des Klägers aus anderen Gründen hätte höher festgesetzt werden müssen, bestehen nicht und
werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur Art 4 Abs 2 des RV/UVAbk POL 1975 iVm Art 2 Abs
1 des Gesetzes zu dem RV/UVAbk POL 1975 (vom 12.3.1976 - BGBl II 393 idF durch Art 2 Nr 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 - BGBl II 741)
in Betracht (zum Regelungsgehalt dieser Normen 1.). Dieser ist unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk
POL 1990 auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) grundsätzlich weiterhin anwendbar (hierzu 2.). Jedoch findet
die vom Kläger gewünschte Anwendung des RV/UVAbk POL 1975 auf die von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach dem polnischen
Recht der Rentenversicherung versicherten Zeiten in Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk POL 1990 keine Grundlage (hierzu 3.).
1. Nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem RV/UVAbk POL 1975 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung
zu berücksichtigen sind, auf der Grundlage von Art 4 Abs 2 RV/UVAbk POL 1975 in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen
Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.10.1990 wohnt. Das FRG bestimmt insoweit, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt
sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen (§ 15 Abs 1 Satz 1 FRG - s hierzu auch §
55 Abs
1 Satz 2
SGB VI). Aufgrund dieser "Eingliederung" werden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes
Erwerbsleben - also auch die in Polen absolvierten Zeiten - rentenrechtlich in Deutschland zurückgelegt hätten.
Die Anwendung des Eingliederungsprinzips bei der Rentenberechnung auf Grundlage des RV/UVAbk POL 1975 wurde durch das spätere
SozSichAbk POL 1990 vom 8.12.1990 (BGBl II 1991, 741), welches auch im Verhältnis zwischen Polen und Deutschland das im Bereich des europäischen koordinierenden Sozialrechts
seit jeher angewandte Leistungsexportprinzip (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung
der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten) einführte, nicht ausnahmslos verdrängt. Nach den Übergangs-
und Schlussbestimmungen des SozSichAbk POL 1990 ist das RV/UVAbk POL 1975 unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk POL 1990 weiterhin anwendbar (hierzu sowie zum Folgenden eingehend BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 15 ff).
2. An dieser Rechtslage hat sich mit dem Beitritt der Republik Polen zur EU zum 1.5.2004 nichts geändert. Ab diesem Zeitpunkt
war auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen Deutschland und Polen die EWGV 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.6.1971 (ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2, geändert durch den Vertrag über
den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003 - Abschn B Anh II Nr 2 "Freizügigkeit"
Abschn A "Soziale Sicherheit" Nr 1, s auch EU-Beitrittsgesetz vom 18.9.2003, BGBl II 1408 iVm Anlageband 1 S 158), zugrunde
zu legen. Die EWGV 1408/71 ist seit dem 1.5.2010 (Art 91 Satz 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) durch die EGV 883/2004 vom 29.4.2004 (ABl EU Nr L 166/1 vom 30.4.2004) abgelöst worden (Art 90 Abs 1 Satz 1 EGV 883/2004), die aufgrund des Beginns der Regelaltersrente des Klägers am 1.1.2014 für deren Festsetzung grundsätzlich maßgeblich
ist (zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe Art 87 EGV 883/2004). Zwar enthält Art 8 Abs 1 Satz 1 der EGV 883/2004 die Bestimmung, dass diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale
Sicherheit tritt. Einzelne Regelungen der Sozialversicherungsabkommen gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten
günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Zudem müssen
diese Bestimmungen in Anh II EGV 883/2004 aufgeführt sein (Art 8 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 EGV 883/2004), was in Bezug auf das RV/UVAbk POL 1975 der Fall ist. Insoweit enthält Anh II (eingefügt durch Art 1 Nr 20 iVm Anhang Buchst B EGV 988/2009 vom 16.9.2009, ABl [EU] Nr L 284, 43) unter der Überschrift "Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben
und gegebenenfalls auf Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (Artikel 8 Absatz 1)" im Abschnitt "Deutschland
- Polen" unter Buchst a den Eintrag "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel
27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus
auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands
oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind)". Auch die materiellen Voraussetzungen für die Fortgeltung des
RV/UVAbk POL 1975 unter den vorstehend genannten Bedingungen sind erfüllt. Zugleich ist die Fortgeltung dieses Abkommens für
bestimmte Personengruppen mit den im europäischen Vertragsrecht allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten vereinbar
(hierzu ausführlich BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr 9, RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 18 ff; jeweils mwN; zur Fortgeltung des RV/UVAbk POL 1975 unter der bis zum 30.4.2010 geltenden
EWGV 1408/71 vgl BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 15 ff).
3. Für die vom Kläger nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung versicherten Zeiten
sind die in Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk POL 1990 festgelegten Bedingungen für die (weitere) Anwendung des RV/UVAbk POL 1975
nicht erfüllt, sodass diese bei der Berechnung der von der Beklagten zu leistenden Altersrente nicht zu berücksichtigen sind.
Nach Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk POL 1990 sind solche polnischen Versicherungszeiten längstens bis zum 31.12.1990 nach dem
RV/UVAbk POL 1975 zu berücksichtigen, sofern die Einreise vor dem 1.1.1991 erfolgt ist. Dies ergibt eine Auslegung des Art
27 Abs 2 SozSichAbk POL 1990 (hierzu unten b) unter Anwendung der Grundsätze der Wiener Vertragsrechtskonvention (hierzu a).
a) Für die Auslegung des Art 27 Abs 2 SozSichAbk POL 1990 sind die Grundsätze des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge vom 23.5.1969 (auch: Wiener Vertragsrechtskonvention [WVK]; BGBl II 1985, 926; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 20.8.1987, vgl BGBl II 1987, 757) heranzuziehen (hierzu und zum folgenden BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 22). Dieses Abkommen ist maßgeblich für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, zu denen
auch die Sozialversicherungsabkommen zählen. Gemäß Art 31 Abs 1 WVK erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages
nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung
und im Lichte seines Ziels und Zwecks (stRspr; zB BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 17/09 R - BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 22; BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 24; BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 P 6/13 R - BSGE 118, 110 = SozR 4-3300 § 34 Nr 2, RdNr 23 mwN; vgl auch Graf Vitzthum in Graf Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 8. Aufl 2019, 1. Abschnitt
RdNr 123 mwN). Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet gemäß Art 31 Abs 2 WVK der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut
samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich
des Vertragsabschlusses getroffen wurde; b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses
abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. Nach Art
31 Abs 3 WVK sind außer dem Zusammenhang zu berücksichtigen a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über
die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages,
aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht.
b) Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 und 2 SozSichAbk POL 1990 werden die aufgrund des RV/UVAbk POL 1975 von Personen in einem Vertragsstaat
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das SozSichAbk POL 1990 nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem
31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten-
und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des RV/UVAbk POL 1975; hierbei sind für Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der
Leistungen die Rechtsvorschriften maßgebend, die am jeweiligen Wohnort für Versicherungszeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
gelten, die dort zurückgelegt worden oder eingetreten sind.
Aufgrund einer an Art 31 WVK orientierten Auslegung ist diese Regelung so zu verstehen, dass nach polnischem Rentenversicherungsrecht
versicherte Zeiten längstens bis zum 31.12.1990 nach dem RV/UVAbk POL 1975 bei der Berechnung einer vom deutschen Rentenversicherungsträger
zu erbringenden Rente zu berücksichtigen sind, sofern die Einreise nach Deutschland vor dem 1.1.1991 erfolgt ist. Dies ergibt
sich anhand des Zusammenhangs des Art 27 Abs 2 Satz 1 SozSichAbk POL 1990 mit Art 27 Abs 1 (hierzu aa) und Art 27 Abs 3 sowie
4 des Abkommens (hierzu bb). Diese Auslegung entspricht zudem Sinn und Zweck des SozSichAbk POL 1990 (hierzu cc) und wird
durch die im Rahmen der deutsch-polnischen Arbeitsgespräche 1994 erzielte Übereinkunft bestätigt (hierzu dd).
aa) Bereits der Zusammenhang (Art 31 Abs 1 WVK) mit Art 27 Abs 1 SozSichAbk POL 1990 verbietet es, Art 27 Abs 2 Satz 1 SozSichAbk
POL 1990 eine Bedeutung beizumessen, welche die Berücksichtigung der vom Kläger nach dem 31.12.1990 nach polnischen Rentenversicherungsrecht
versicherten Zeiten bei der Berechnung der von der Beklagten zu erbringenden Regelaltersrente auf Grundlage des RV/UVAbk POL
1975 zuließe.
Dies folgt aus dem in Art 27 Abs 1 Satz 1 SozSichAbk POL 1990 niedergelegten Grundsatz, dass dieses Abkommen - also das SozSichAbk
POL 1990 - im Bereich der Rentenversicherung für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten gilt, die nach dem 31.12.1990 im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats zurückgelegt werden. Zugleich ordnet Art 27 Abs 1 Satz 2 SozSichAbk POL 1990 die Geltung dieses Abkommens
- unabhängig von der Frage, wann die zugrundeliegenden Versicherungszeiten zurückgelegt wurden - für Ansprüche der Personen
an, die nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegen, dort erneut Begründen
oder in einem Drittstaat haben. Indem Art 27 Abs 2 Satz 1 SozSichAbk POL 1990 vorgibt, dass die vor dem 1.1.1991 aufgrund
des RV/UVAbk POL 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das SozSichAbk POL
1990 nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats
beibehalten, wird gerade keine fortgesetzte Anwendung des RV/UVAbk POL 1975 für nach dem 31.12.1990 erworbene Ansprüche und
Anwartschaften angeordnet.
Die gewöhnliche Bedeutung (Art 31 Abs 1 WVK) des Begriffs "Anwartschaften" umfasst im allgemeinen (zu Besonderheiten der Hinterbliebenenversorgung
im Kontext des SozSichAbk POL 1990 vgl BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 29) Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses,
die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls, zum Vollrecht
erstarken können (vgl BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - juris RdNr 145; BVerfG Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 - BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81 - juris RdNr 99; vgl auch Burghart in Leibholz/Rinck,
GG, 81. Lieferung 9.2020, Art 14 RdNr 277). Dieses Vollrecht entspricht dem Anspruch iS des §
34 Abs 1
SGB VI (sog Stammrecht), aus dem - regelmäßig wiederkehrend - ("Einzel"-)Ansprüche auf konkrete Leistungen, insbesondere den monatlich
auszuzahlenden Betrag der Rente, erwachsen (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 §
300 Nr 3 - juris RdNr 15; Freudenberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl 2013, §
34 RdNr 24, Stand 31.1.2017; Gürtner in Kasseler Komm, §
34 SGB VI RdNr 4, Stand Juli 2020). Das Abkommen selbst definiert "Versicherungszeiten" als Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten,
die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften als anspruchsbegründende Zeiten festgelegt sind, anerkannt oder behandelt werden
(Art 1 Nr 5 SozSichAbk POL 1990).
Dies zugrunde gelegt, gewährleistet Art 27 Abs 2 Satz 1 SozSichAbk POL 1990 zunächst den Fortbestand von Anwartschaften, die
vor dem 1.1.1991 nach dem RV/UVAbk POL 1975 "von Personen in einem Vertragsstaat" erworben wurden, also von Rechtspositionen,
die erst nach Eintritt weiterer Voraussetzungen einen Rentenanspruch begründen. Ebenso wird der Fortbestand zu diesem Zeitpunkt
bereits bestehender Rentenansprüche gewährleistet. Sowohl Ansprüche als auch Anwartschaften erlöschen nicht schon mit dem
Inkrafttreten des SozSichAbk POL 1990, sondern erst bei einer Verlegung des Wohnorts in einen anderen Staat (vgl Denkschrift
zum SozSichAbk POL 1990, BT-Drucks 12/470 S 23; vgl auch Art 5 Abs 1 RV/UVAbk POL 1975, worin ebenfalls schon der Verlust
von Ansprüchen im bisherigen Wohnortstaat bei einer Wohnortverlegung vereinbart war). Demgegenüber betrifft Art 27 Abs 2 Satz
2 SozSichAbk POL 1990 - auf den sich der Kläger beruft - dem Wortlaut nach nur "die Ansprüche dieser Personen", also das bereits
entstandene Vollrecht auf eine Rente, für welche die Geltung der Bestimmungen des RV/UVAbk POL 1975 angeordnet und in Bezug
auf Anspruchsvoraussetzungen sowie Höhe der Leistung - den Regelungen des RV/UVAbk POL 1975 entsprechend - die am jeweiligen
Wohnort für dort zurückgelegte Versicherungszeiten geltenden Vorschriften für maßgeblich erklärt werden. Dabei bleibt nur
scheinbar offen, was gelten soll, wenn nicht erloschene Anwartschaften erst nach dem 1.1.1991 zum Anspruch erstarken. Denn
insoweit verbleibt es beim Grundsatz des Art 27 Abs 1 Satz 1 SozSichAbk POL 1990, wonach das neue Abkommen für alle "Ansprüche
aus Versicherungszeiten" gilt, "die nach dem 31.12.1990 ... zurückgelegt werden". Hingegen beansprucht dieses Abkommen keine
Geltung für Ansprüche aus davor zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern nicht die Voraussetzungen des Art 27 Abs 1 Satz
2 SozSichAbk POL 1990 - insbesondere Wohnortverlegung in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats - erfüllt sind. Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt auch für bereits vor dem 1.1.1991 erworbene Anwartschaften, die erst nach dem 31.12.1990
zum Vollrecht erstarken, weiterhin das Eingliederungsprinzip des RV/UVAbk POL 1975, jedoch nur soweit der Anspruch auf Versicherungszeiten
beruht, die vor dem 1.1.1991 zurückgelegt worden sind.
bb) Die Beschränkung der Weiteranwendung des RV/UVAbk POL 1975 auf bis zum 30.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten, selbst
wenn hierauf beruhende Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt entstehen, verdeutlichen insbesondere Art 27 Abs 3 und 4 SozSichAbk
POL 1990. Diese enthalten Ausnahmen zu Art 27 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 1 SozSichAbk POL 1990 und stehen im unmittelbaren Zusammenhang
(Art 31 Abs 1 WVK) mit dem vorliegend streitentscheidenden Art 27 Abs 2 SozSichAbk POL 1990.
Nach Art 27 Abs 3 SozSichAbk POL 1990 erwerben Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung nach dem
Abkommen von 1975 auch Personen, die vor dem 1.1.1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt
die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern
sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30.6.1991 an, in diesem Vertragsstaat wohnen. Dieser Erwerb von Ansprüchen
und Anwartschaften nach altem Abkommensrecht ist jedoch ausdrücklich auf die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten
beschränkt. Gleiches gilt nach Art 27 Abs 4 SozSichAbk POL 1990 für Ansprüche und Anwartschaften von Personen, die vor dem
1.7.1991 ihren Wohnort in den anderen Vertragsstaat verlegen, wenn die Verlegung des Wohnorts vor dem 1.1.1991 aus Gründen
unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben. Auch in diesem Fall ist der weitere Erwerb von Ansprüchen und
Anwartschaften nach dem RV/UVAbk POL 1975 auf die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten beschränkt; für die
nach der Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten verbleibt es bei dem Grundsatz des Art 27 Abs 1 SozSichAbk POL 1990,
dass für die hieraus folgenden Ansprüche ab 1.1.1991 das SozSichAbk POL 1990 gilt. Gerade die in Art 27 Abs 4 SozSichAbk POL
1990 angeordnete Ausnahme zu Abs 1 des Art 27 SozSichAbk POL 1990 zeigt deutlich, dass außerhalb dieses Tatbestands die Anwendung
des RV/UVAbk POL 1975 auf nach dem 31.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten ausgeschlossen sein soll.
cc) Diese Auslegung entspricht zudem Ziel und Zweck (Art 31 Abs 1 WVK) des SozSichAbk POL 1990.
Nach dessen Präambel entspringt das Übereinkommen dem Wunsch der Vertragsstaaten, ihren Beziehungen im Bereich der Sozialen
Sicherheit unter Berücksichtigung der zwischen beiden Staaten bestehenden Besonderheiten entsprechend den Prinzipien zu gestalten,
die bei vergleichbaren Regelungen in der Europäischen Gemeinschaft und den meisten westeuropäischen Staaten zur Anwendung
kommen. Dies betont auch die Denkschrift zum SozSichAbk POL 1990, wonach sich das neue Abkommen an den Prinzipien orientiert,
die für vergleichbare Regelungen in der Europäischen Gemeinschaft und den meisten westeuropäischen Ländern gelten (BT-Drucks
12/470 S 22). Hierzu wird nachfolgend ausgeführt, "im Bereich der Rentenversicherung sieht das Abkommen vor, dass künftig
jeder Vertragsstaat Renten nur noch für solche Versicherungszeiten leistet, die in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden
sind und für die er Beiträge erhalten hat. Renten werden auch dann erbracht, wenn der Berechtigte sich im anderen Vertragsstaat
aufhält (Leistungsexportprinzip)". Hierdurch werde - so heißt es weiter - das Eingliederungsprinzip des RV/UVAbk POL 1975
und des Abkommens von 1957, nach denen der Staat des Wohnsitzes des Berechtigten Renten auch für im anderen Vertragsstaat
zurückgelegte Versicherungszeiten leiste, abgelöst.
Diesen Zielen des SozSichAbk POL 1990 widerspräche die vom Kläger begehrte Zahlung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung auch für polnische Versicherungszeiten, die nach dem in Art 27 Abs 1 Satz 1 SozSichAbk POL 1990 festgesetzten
Stichtag 31.12.1990 liegen. Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger für die noch streitigen
Zeiträume nicht geleistet. Das SozSichAbk POL 1990 sollte aber gerade gewährleisten, dass die Vertragsstaaten ab dem Stichtag
Renten nur noch für die Versicherungszeiten zu erbringen haben, für die nach ihrem Rentenversicherungsrecht Beiträge zu ihrem
System geleistet worden sind. Ab diesem Zeitpunkt sollte das bisher geltende Eingliederungsprinzip des RV/UVAbk POL 1975 für
künftige Versicherungszeiten durch das Leistungsexportprinzip ersetzt werden.
Dem steht auch der nach der Denkschrift zum SozSichAbk POL 1990 ebenfalls bezweckte umfassende Bestandsschutz für diejenigen
Personen, die bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage Ansprüche und Anwartschaften erworben haben, nicht entgegen. Vielmehr
betont die Denkschrift, dass solche Ansprüche und Anwartschaften nur in eng begrenzten Ausnahmefällen noch bis zum 30.6.1991
erworben werden könnten (Denkschrift zum SozSichAbk POL 1990, BT-Drucks 12/470 S 22). Dies wird in den Ausführungen zu Art
27 SozSichAbk POL 1990 nochmals unterstrichen (Denkschrift zum SozSichAbk POL 1990, BT-Drucks 12/470 S 23 f). Daraus folgt,
dass die Möglichkeit des Erwerbs weiterer Ansprüche und Anwartschaften nach dem RV/UVAbk POL 1975 außerhalb des Ausnahmetatbestands
nach Art 27 Abs 4 SozSichAbk POL 1990 stets mit dem 31.12.1990 endet; nachfolgende Versicherungszeiten sind nicht mehr anwartschaftsbegründend
auf Grundlage des RV/UVAbk POL 1975.
dd) Schließlich ist den von der Beklagten vorgelegten Materialien zu entnehmen, dass die Vertragsparteien in Bezug auf Art
27 SozSichAbk POL 1990 darin übereinstimmen (Art 31 Abs 3 Buchst b WVK), dass das SozSichAbk POL 1990 für alle Ansprüche aus
Versicherungszeiten gilt, die nach dem 31.12.1990 im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zurückgelegt worden sind. Sie sind
darüber einig, dass bei einem nach dem 31.12.1990 eintretenden Versicherungsfall auf die Versicherungszeiten, die einer im
anderen Vertragsstaat bestandsgeschützten Rentenanwartschaft zugrunde liegen, das RV/UVAbk POL 1975 anzuwenden ist, auf die
nach dem 31.12.1990 zurückgelegten Versicherungszeiten aber das SozSichAbk POL 1990.
Hierzu hat die Beklagte die Niederschrift zu Tagesordnungspunkt 13 der deutsch-polnischen Arbeitsgespräche vom 18. bis zum
22.4.1994 zur Verfahrensweise in einem anderen sog Mischfall vorgelegt. Als Mischfall bezeichnet sie Fälle, in denen sowohl
das RV/UVAbk POL 1975 als auch das SozSichAbk POL 1990 bzw die EWGV 1408/71 oder EGV 883/2004 anzuwenden sind, weil sowohl Versicherungszeiten vor dem 1.1.1991 als auch nach dem 31.12.1990 vorliegen. Gegenstand
der Erörterung waren Hinterbliebenenleistungen nach einem bis zu seinem Tod am 1.4.1992 in Polen wohnhaften Versicherten.
Dessen Witwe lebte bereits seit dem 11.8.1989 unbefristet rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland. Beide Seiten waren
sich einig, dass die Witwe aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Witwenrente habe, bei dem
die vor dem 1.1.1991 liegenden polnischen Zeiten aufgrund des RV/UVAbk POL 1975 zu berücksichtigen seien. Aus den nach dem
31.12.1990 vom Versicherten nach polnischen Recht zurückgelegten, die Mindestversicherungszeit nach Art 17 Abs 2 SozSichAbk
POL 1990 übersteigenden Beitragszeiten habe hingegen der polnische Träger eine Familienrente zu erbringen.
ee) Zu einer solchen Übereinkunft waren die Vertragspartner auch berechtigt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ermächtigt
die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag die Regierung zur Fortentwicklung dieses Vertrages (vgl
BVerfG Urteil vom 3.7.2007 - 2 BvE 2/07 - BVerfGE 118, 244 - juris RdNr 42 mwN). Die konkrete Ausfüllung und Entwicklung des im Vertrag niedergelegten Programms fällt in den Aufgabenbereich
der Regierung. Der Gestaltungsspielraum der Exekutive ist insofern begrenzt, als nicht wesentlich von der Vertragsgrundlage
abgewichen oder die Identität des Vertrages betreffende Änderungen vorgenommen werden dürfen, die von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz
nicht mehr gedeckt sind. Das ist erst dann der Fall, wenn die konsensuale Fortentwicklung gegen wesentliche Strukturentscheidungen
des Vertragswerks verstößt und den Boden des dort festgelegten politischen Programms verlässt (vgl BVerfG Urteil vom 3.7.2007
- 2 BvE 2/07 - BVerfGE 118, 244 - juris RdNr 44 f mwN; vgl auch BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 2 mwN zur Rspr des BVerfG).
Vorliegend enthält Art 4 des Zustimmungsgesetzes zum SozSichAbk POL 1990 (BGBl II 1991, 741) eine Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung
des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Als Gegenstände, über die
Regelungen getroffen werden können, werden exemplarisch ("insbesondere") das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen
und die Zuständigkeit der Versicherungsträger genannt. Die den letztgenannten Gegenstand betreffende, oben unter dd) dargestellte
Übereinkunft der Vertragspartner bezüglich der Durchführung des Art 27 Abs 1 und Abs 2 SozSichAbk POL 1990 steht auch im Einklang
mit den Prinzipien des Abkommens. Insbesondere trägt sie der mit dem Abkommen angestrebten Anwendung des Leistungsexportprinzips
Rechnung, ohne in die vor dem Stichtag 1.1.1991 nach dem RV/UVAbk POL 1975 erworbenen Anwartschaften einzugreifen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.