Gründe:
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.9.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
unter voller (6/6) Berücksichtigung seiner nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Beitragszeiten verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
2 und
3 SGG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.12.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Divergenz nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich
nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt
hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die
Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung
der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung
auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl
zum Ganzen: BSG Beschluss vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG Beschluss vom 29.11.1989 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das LSG weiche mit seinem "äußerst
strengen - und aus Rechtsgründen nicht gebotenen - Prüfungsmaßstab" von zwei Urteilen des BSG vom 24.7.1980 (5 RJ 38/79) und vom 20.8.1974 (4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr 1) ab. In dem Urteil vom 24.7.1980 heiße es: "Beitragszeiten nach § 15 FRG sind nur dann nachgewiesen und zu sechs Sechsteln anrechenbar, wenn zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass
Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind." In dem Urteil vom
20.8.1974 heiße es: "Nachgewiesen sind Beschäftigungszeiten nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Ausfalltatbestände
(krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, nicht jedoch schon dann, wenn nur Anfang
und Ende der jeweiligen Zeiten feststehen. Zwar besteht, wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind,
keine Vermutung dafür, dass dazwischen Ausfallzeiten liegen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht,
dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs-
und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte
erreicht worden ist. Das wird anzunehmen sein, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den
Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthalten." Gemessen daran erweise sich der Prüfungsmaßstab
des Berufungsgerichts als "völlig überzogen", würden doch über die eigentliche rechtliche Fragestellung hinaus zu belegende
Angaben gefordert - wie zB konkrete Beschäftigungstage, Arbeitstage pro Kalendermonat bzw Kalenderjahr auf konkrete Fehlzeiten
wie Jahresurlaub, Krankheitszeiten, Fortbildung sowie sonstige Tätigkeitsunterbrechungen. Gefordert werde im Ergebnis eine
lückenlose Darstellung der Beschäftigung in der Vergangenheit, um Rückschlüsse auf ggf vorhandene Ausfallzeiten ziehen zu
können.
Mit diesem und seinem weiteren diesbezüglichen Vorbringen hat der Kläger eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des
LSG. Die Behauptung des Klägers, das LSG habe in seinem Fall den "Prüfungsmaßstab" des BSG nicht angelegt, sondern diesen vielmehr "überzogen", reicht zur Bezeichnung einer Divergenz nicht aus. Denn dass das Berufungsgericht
den vom BSG aufgestellten Prüfungskriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, legt er nicht
dar. Vielmehr ergibt sich aus den in Bezug genommenen Entscheidungsgründen, dass sich das LSG ausdrücklich auf die vom Kläger
zitierten BSG-Urteile berufen hat. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden und deshalb das
Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.
Die Bezeichnung einer Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt.
Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich
verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 27.10.2011 - B 5 R 340/11 B - Juris RdNr 7 mwN). Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger lediglich, dass das Berufungsgericht zu einem unzutreffenden
Ergebnis in Bezug auf die Bewertung der nach dem FRG festgestellten Beitragszeiten gelangt sei. Damit wendet er sich aber gegen die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung
in seinem konkreten Einzelfall. Sein Beschwerdevortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
a) Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Das LSG habe ihm keine ausreichende Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen innerhalb einer angemessenen Zeit eingeräumt.
Im Hinblick auf die Beschaffung der vom LSG "nach Maßgabe des völlig überzogenen und wirklichkeitsfremden Prüfungsmaßstabs"
geforderten Unterlagen und der äußerst schwierigen und langwierigen Korrespondenz mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion
sei die vom LSG gewährte Frist von etwa drei Monaten zu kurz gewesen. Er habe mit Schreiben vom 2.8.2015 im Hinblick auf noch
fehlende Unterlagen und unter Hinweis auf Bearbeitungszeiten sowie den Postweg von Kasachstan nach Berlin um eine zweimonatige
Terminsverschiebung gebeten. Dennoch habe das LSG an dem Verhandlungstermin vom 9.9.2015 festgehalten und im Urteil sein Vorbringen
als verspätet bezeichnet bzw Unterlagen als verspätet zurückgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung
anders ausgefallen wäre, wenn er weitere Unterlagen hätte vorlegen können bzw die nachgereichten Unterlagen berücksichtigt
worden wären.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Einen Verstoß gegen Art
103 Abs
1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht
eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s BVerfG [Kammer] Beschluss vom
18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich aber nicht, dass seine damalige Prozessbevollmächtigte
(auch) in der mündlichen Verhandlung vom LSG am 9.9.2015 gehindert worden wäre, zB durch Stellung eines Vertagungsantrags
(§
202 S 1
SGG iVm §
227 Abs
1 ZPO) die nach ihrem Dafürhalten notwendige Frist für die Beschaffung weiterer Unterlagen zu erlangen (vgl BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; Senatsbeschluss vom 5.5.2009 - B 13 R 535/08 B - Juris RdNr 9). Der Kläger hat weder vorgetragen, einen solchen Antrag gestellt zu haben, noch dass das LSG ihn bzw seine
damalige Prozessbevollmächtigte im Termin an der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte gehindert hätte.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass das LSG im Urteil "Vorbringen" bzw vorgelegte Unterlagen "als verspätet" gekennzeichnet
bzw zurückgewiesen habe, erschließt sich aus seiner Beschwerdebegründung schon nicht, welchen konkreten Inhalt dieses Vorbringen
bzw die Unterlagen gehabt haben und demzufolge auch nicht, ob und bejahendenfalls inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung
des LSG hätte führen können. Zudem steht dem Berufungsgericht gemäß §
106a Abs
3 SGG (iVm §
153 Abs
1 SGG) das Recht zu, Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Abs 1 und 2 der vorgenannten Bestimmung
gesetzten Frist vorgebracht wurden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung der Rechtssache verzögern würde, 2. der Beteiligte die Verspätung nicht
genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Dass das LSG die Voraussetzungen
dieser Bestimmung verkannt habe, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht.
b) Des Weiteren rügt der Kläger einen Verstoß gegen §
136 Abs
1 Nr
6 SGG iVm §
313 Abs
3 ZPO. Das angefochtene LSG-Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Die materiell-rechtlichen Grundlagen in den Entscheidungsgründen
blieben "mehr als nebulös". Zudem habe sich das Berufungsgericht nicht mit den von ihm eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt,
sondern habe deren Prüfung der Beklagten überlassen.
Mit diesem und seinem weiteren diesbezüglichen Vorbringen hat der Kläger den von ihm gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend
bezeichnet.
Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung
beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl Senatsbeschluss vom
24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10; s bereits BVerfG [Dreier-Ausschuss] Beschluss vom 1.8.1984 - SozR 1500 § 62 Nr 16). Eine Entscheidung
ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung
kurz gefasst hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn - wie der Kläger wohl meint - die Ausführungen
des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend
sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dass das Urteil keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr gibt er diese selbst
- wenn auch stark verkürzt - auf S 2 seiner Beschwerdebegründung wieder. Sofern er meint, das LSG habe die Prüfung der von
ihm eingereichten Unterlagen der Beklagten überlassen, indem es diese aufgefordert habe, zu prüfen, "ob sich aus den eingereichten
Unterlagen eine Änderung des dortigen Standpunktes" ergebe, und sich im Urteil der ablehnenden Rechtsansicht der Beklagten
angeschlossen habe, rügt der Kläger im Kern keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung.
Ob das angefochtene Urteil des LSG inhaltlich falsch ist bzw die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen richtig sind,
stellt als solches aber noch nicht einen Verfahrensmangel dar (vgl BSG Beschluss vom 27.4.2006 - B 7a AL 242/05 B - Juris RdNr 16).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.