Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft
Kosten eines Umzuges
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels hat die Klägerin in
der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert die Klägerin: "Ist der Leistungsträger nach dem SGB II bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Kosten der Unterkunft verpflichtet, bei unstreitigem Vorliegen eines Umzuges die
Kosten für den Umzug zu schätzen, sofern das Vorliegen des Umzug unstreitig ist?". Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich,
dass die Klägerin mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung von 2800 Euro durch das beklagte Jobcenter geltend gemacht und
vorgebracht hat, diese Kosten seien ihr im Zusammenhang mit einem Umzug in eine Wohnung in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich
entstanden. Das LSG habe die Berufung zurückgewiesen, weil die Klägerin keinen Nachweis erbracht habe, in welcher Höhe ihr
die geltend gemachten Umzugskosten entstanden seien. Die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil die Antwort weder unmittelbar
aus § 22 SGB II folge noch das BSG zur Frage der Schätzung im Zusammenhang mit Kosten der Unterkunft bislang eine Entscheidung getroffen habe.
Diese Ausführungen in der Beschwerdebegründung genügen den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (vgl Krasney in Krasney/Udsching, Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung
durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten
ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich
für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss.
An dieser Auseinandersetzung fehlt es hier. Insofern gibt bereits der Wortlaut der Norm einen Hinweis darauf, dass im Rahmen
des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II nur die Übernahme entstehender Kosten zugesichert bzw die Erstattung entstandener Kosten verlangt werden kann. Das entspricht
auch der Rechtsprechung des BSG zur Umwandlung eines Anspruchs auf Zusicherung in einen Anspruch auf Zahlung, der auf die Erstattung von Aufwendungen in
Geld gerichtet ist (BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 11 zu § 22 Abs 3 SGB II idF bis zum 31.12.2010), auf die die Beschwerdebegründung indes nicht eingeht. Soweit die Begründung darauf abzielt, dass das BSG bislang nicht zur Schätzung im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft entschieden habe, fehlt es an naheliegenden Darlegungen
dazu, dass wegen der Höhe der Aufwendungen für Heizung eine Schätzung in Betracht gezogen worden ist (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 16). Weshalb die in diesem Zusammenhang erfolgte Anknüpfung an eine festgestellte Zahlungsverpflichtung und ua daraus folgend
die dem Grunde nach feststehende Erbringung von Leistungen (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 87 RdNr 20) nicht auf § 22 Abs 6 SGB II übertragen werden kann, lässt die Beschwerdebegründung offen.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Die Klägerin bringt als Verfahrensmangel vor, dass das LSG eine Schätzung der Umzugskosten habe vornehmen müssen. Sie übersieht
dabei, dass das LSG Umzugskosten nicht als belegt angesehen hat. Insoweit liefe ihre Verfahrensrüge auf eine Kritik an der
freien richterlichen Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) des LSG hinaus, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.