Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den eingangs
genannten Beschluss ist abzulehnen. Ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden
hat, ist nicht zulässig. Der Kläger begründet seinen Antrag auf PKH damit, dass das Sozialgericht (SG) den eigentlichen Streitgegenstand des Verfahrens willkürlich verändert habe, indem es festgestellt habe, dass der zugrunde
liegende Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 8 AS 4237/13 durch ein angenommenes Anerkenntnis beendet sei. In Wahrheit gehe es darum, dass seine Erwerbsfähigkeit und sein Gesundheitszustand
nicht ausreichend dokumentiert worden seien. Aus diesem Vortrag des Klägers ist unter Heranziehung der übrigen Gerichtsakten
das Vorliegen eines der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs
nicht zu erkennen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre.
Die Entscheidung des LSG lässt auch nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser
Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend
gemacht werden könnte.
Da die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG in Frage steht, kommen grundsätzlich nur Mängel des Verfahrens
vor dem LSG und nicht - wie dies hier geltend gemacht wird - auch vor dem SG in Betracht (siehe dazu Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 89 mwN).
Zwar schließt dies nicht aus, dass ein Mangel im Klageverfahren vor dem SG auch als Verfahrensmangel im Berufungsverfahren fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet.
Vorliegend sind jedoch unabhängig von der Entscheidung der Frage, ob das feststellende Urteil des SG, das ursprüngliche Verfahren sei durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden, als Verfahrensmangel gerügt werden kann,
den Akten aber die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Anerkenntnisses nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger
sich gegen von seinem Rechtsanwalt abgegebene Prozesserklärungen wendet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen
eines Verfahrensfehlers führen.
Soweit der Kläger eine nicht ausreichende Sachverhaltsermittlung des Gerichts beanstandet, sind im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens keine Tatsachen ersichtlich, die den Mangel begründen könnten. Vielmehr bezieht sich der Kläger in seiner Begründung
darauf, dass eine Fehldiagnose von mehreren Ärzten unter Mitwirkung seiner Krankenkasse eine objektive Beurteilung seiner
Erwerbsfähigkeit seitens der Jobcenter verhindert habe. Auch diese Einlassung vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil
sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss des LSG und nochmals durch Schreiben
des BSG vom 28.7.2015 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.