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LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2015 - 12 KA 44/14
Keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mangels Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung
1. Das Tatbestandsmerkmal des "der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit Entgegenstehens" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, da normative Konkretisierungen sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Rechtslage weder in § 95 Abs. 3 SGB V noch in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV enthalten sind.
2. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden.
3. Die typisierende Auslegung des Bundessozialgerichts mit einer festen Zeitgrenze von 13 Wochenstunden bei einem vollen Versorgungsauftrag bzw. von 26 Stunden bei einem halben Versorgungsauftrag ist mit der vom Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz intendierten Flexibilisierung nicht mehr vereinbar. Vielmehr ist nunmehr jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis/Dienstverhältnis der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung entgegensteht, weil der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und der zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht.
4. Der Senat sieht keine Rechtsgrundlage für eine abweichende Beurteilung der Arztgruppen, die nur auf Überweisung ohne unmittelbaren Patientenkontakt tätig werden (Pathologen, Laborärzte), da dieser Umstand weder Auswirkungen auf den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung und das Prinzip der persönlichen Leitung der Arztpraxis noch auf die Bedarfsplanung hat.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 3
,
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10
,
Ärzte-ZV § 18
,
Ärzte-ZV § 19a Abs. 2
,
Ärzte-ZV § 20 Abs. 1 S. 1
,
Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 13.02.2014 S 1 KA 7/13
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) im Berufungsverfahren.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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