Schätzung betrieblicher Anteile an allgemeinen Lebensunterhaltskosten nach dem SGB II
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 7/14 AS 53/21 R und B 7/14 AS 54/21 R werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7/14 AS 53/21 R.
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2021 - L 2 AS 1410/19 und L 2 AS 425/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Revisionen der Kläger gegen die vorgenannten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Beschlüssen werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger selbst haben mit am 21.6.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 17.6.2021 zunächst Revision gegen die bezeichneten Entscheidungen des LSG eingelegt und sodann
mit beim BSG am 23.6.2021 eingegangenen Schreiben vom 21.6.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen
des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Entscheidungen des LSG erfolgreich
zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, welche einzelnen Ausgaben von den Betriebseinnahmen zur Berechnung
des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit abzusetzen sind, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil zwischen den Beteiligten Fragen des Nachweises sowie ggf der Schätzung betrieblicher Anteile an
allgemeinen Lebensunterhaltskosten und damit in erster Linie tatrichterliche Fragen streitig sind. Soweit die Kläger zudem
einen Verlustausgleich für zulässig halten, liegt eine gefestigte Rechtsprechung des BSG vor, wonach im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben stattfindet (kein horizontaler Verlustausgleich; eingehend BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 21 ff; zuletzt BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - RdNr 25 f; zum Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs § 5 Alg II-V). Das SG hat diese Rechtsprechung berücksichtigt; das LSG auf das Urteil des SG Bezug genommen (§
153 Abs
2 SGG).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LSG nach §
153 Abs
4 SGG.
Die von den Klägern selbst eingelegten Revisionen und Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften
und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Revisionen sind zudem deshalb nicht statthaft, weil sie weder vom LSG noch vom BSG zugelassen worden sind (§
160 Abs
1 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.