Gründe
Der Kläger selbst hat mit am 2.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt
und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuordnung eines
neuen Sachbearbeiters beim Beklagten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Der Kläger macht nach der vorangegangenen Aufhebung des Beschlusses des LSG vom 20.11.2017 durch den Senat - wegen eines
Anhörungsmangels - geltend, das LSG habe infolge der Zurückverweisung mündlich verhandeln müssen und nicht nach erneuter Anhörung
durch Beschluss entscheiden dürfen. Die damalige Ansprechpartnerin beim Beklagten sei - so sein Vorbringen beim BSG - schon länger nicht mehr im Amt. Deshalb habe er vorgehabt, seine Klage umzustellen. Das habe seiner Rehabilitation dienen
und der Wiederholungsgefahr beim Beklagten entgegenwirken sollen.
Dieser Vortrag weist darauf hin, dass der Kläger meint, die prozessuale Lage habe sich geändert und das habe Auswirkungen
auf die Befugnis des LSG zur Entscheidung durch Beschluss. Es ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
zu diesem Vorbringen erfolgreich einen im Rahmen des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG relevanten Verfahrensmangel geltend machen könnte. Änderungen der prozessualen Lage haben insoweit Auswirkungen auf die Entscheidung
nach §
153 Abs
4 SGG, als sie eine weitere Anhörung erforderlich machen können. Eine erneute Anhörungspflicht wird durch wesentliche Änderungen
der prozessualen Lage ausgelöst. Wesentlich ist eine solche Änderung, wenn sie entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 330/18 B - RdNr 2). Dass der - vom Kläger zeitlich nicht näher konkretisierte - Wechsel seines Ansprechpartners bei dem Beklagten aus Sicht
des LSG solche Auswirkungen hätte haben können, ist nicht ersichtlich. Der Übergang von der Leistungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage
ist keine Klageänderung iS von §
99 Abs
3 Nr
3 SGG (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
131 RdNr 8a) und für eine Entscheidungserheblichkeit dieser Klageumstellung ist nichts ersichtlich.
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorgaben des §
153 Abs
4 SGG bei der Entscheidung des LSG durch Beschluss vom 18.6.2020 erkennbar.