Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Kein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil sie nicht darlegt, warum sich die formulierten
Fragen nicht bereits aufgrund des Urteils des BSG vom 22.8.2013 (B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 24 f) beantworten lassen. Die Beschwerdebegründung befasst sich unter dem Gesichtspunkt der Klärungsbedürftigkeit zwar jeweils
knapp mit verschiedenen Entscheidungen des BSG, lässt aber gerade das genannte, vom LSG zitierte Urteil dabei außen vor. Das Gleiche gilt für das ebenfalls vom LSG in diesem
Zusammenhang angeführte Urteil des BSG vom 23.8.2011 (B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 23).
2. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger rügen eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art
103 GG, §
62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung dadurch, dass das LSG an verschiedenen Stellen des Tatbestandes ihre eigenen während
des Verwaltungsverfahrens angegebenen Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Saldierungen unzutreffend wiedergegeben habe
bzw dass es bei der Saldierung zu Rechenfehlern gekommen und dies im Erörterungstermin nicht thematisiert worden sei. Die
Kläger legen aber nicht dar, dass diese nach ihrer Darstellung falsche Referierung eigener Angaben für das Urteil des LSG
entscheidungserheblich war. Insofern reicht der Hinweis auf Darstellungen im Tatbestand (§
136 Abs
1 Nr
5 SGG) einer gerichtlichen Entscheidung nicht aus, weil sich deren Relevanz oder Irrelevanz erst aus den Entscheidungsgründen (§
136 Abs
1 Nr
6 SGG) ergibt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.