Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin begehrt die teilweise Barauszahlung
von Leistungen, die ihr in Form eines Gutscheins für die Erstausstattung einer Wohnung bewilligt wurden. In der Folge hat
sie nach ihrem Vortrag indessen eine andere, als die in ihrem Antrag angegebene Wohnung bezogen. Für grundsätzlich bedeutsam
hält sie die Frage, "ob es hinsichtlich der Leistungen nach § 24 Abs. 3
SGG (gemeint: SGB II) der Bedarfsbezogenheit genügt, wenn der Bedarf personenbezogen hinsichtlich der grundsätzlich benötigten Einrichtungsgegenstände
festgestellt wird oder ob der Bedarf sich allein an einem vorhandenen oder konkret geplanten Wohnraum orientiert und durch
einen Wohnraumwechsel dem Grunde nach komplett in Wegfall gerät, ohne daß es auf den persönlichen Bedarf des Leistungsbedürftigen
an den nicht vorhandenen Einrichtungsgegenständen ankommt und der Leistungsträger nicht verpflichtet ist, vor einer Versagung
der Leistungen zu prüfen, ob überhaupt eine persönliche Bedarfsänderung oder ein Wegfall des Bedarfs durch den Wohnungswechsel
erfolgt ist".
Unabhängig davon, ob mit dieser Formulierung eine Rechtsfrage hinreichend klar formuliert ist, reichen die Ausführungen nicht
aus, um die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, also die Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit, beurteilen
zu können. Nach § 24 Abs 3 Satz 5 SGB II steht es grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers, ob er die Leistungen als Sachleistung oder Geldleistung erbringt,
so dass ein Anspruch auf Geldleistungen, wie ihn hier die Klägerin nach ihrem Vortrag geltend macht, eine Ermessenreduzierung
auf Null voraussetzt (vgl dazu nur von Boetticher in LPK-SGB II, 7. Aufl 2021, § 24 RdNr 39; Behrend in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 24 RdNr 87). Die Klägerin trägt zu einer Ermessensreduzierung auf Null nicht substantiiert vor. Allein der Verweis auf (einmalig nicht
vorhandene) Einzelgegenstände und ihr Verweis auf eine Hochrisikoschwangerschaft legt nicht die Zwangsläufigkeit einer Geldleistung
im Übrigen dar. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit reicht es nicht aus, aufzuführen, mit welchen anderen Fragen
sich das LSG hätte befassen müssen, ohne dabei deutlich zu machen, warum dies zwingend zu dem geltend gemachten Anspruch führen
würde. Wollte die Klägerin dagegen einen Anspruch aus dem Bewilligungsbescheid über eine Erstausstattung herleiten, hätte
sie aufzeigen müssen, dass sich die geltend gemachte Rechtsposition aus diesem Bescheid ergibt. Die Klägerin legt jedoch schon
nicht dar, gegen welche Bescheide sie sich konkret wendet und worin deren Regelungsgehalt besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.