Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Verwerfung einer Beschwerde
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September
2021 - L 7 AS 452/19 - wird als
unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr persönlich am 13.10.2021
zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) am 15.11.2021 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.12.2021 laufenden Frist begründet worden ist (§
160a Abs
2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht
zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.
Meßling Söhngen B. Schmidt