Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von
PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten
sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das LSG hat das Rechtsschutzbedürfnis
des Klägers verneint, weil die Verwaltungsakte, die der Kläger angefochten hat, vom Beklagten bereits aufgehoben worden seien.
Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Nach Aktenlage istschließlichnicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).
Dass die Wiedereinsetzung in die aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG maßgebliche Jahresfrist des §
66 Abs
2 Satz 1
SGG nicht zu gewähren gewesen wäre, weil es sich bei der Jahresfrist um eine Ausschlussfrist handelt (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 55/15 R - juris RdNr 14) und eine Wiedereinsetzung nur nach §
66 Abs
2 iVm §
67 Abs
2 SGG in Fällen höherer Gewalt - was hier nicht gegeben war - möglich ist, muss der Senat zugunsten des Klägers außer Betracht
lassen. Die Entscheidung des LSG über die Wiedereinsetzung istunanfechtbar (§
67 Abs
4 Satz 2
SGG) und damit der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (§
202 Satz 1
SGG iVm §
557 Abs
2 ZPO; BSG vom 15.9.1960 - 1 RA 151/59 - BSGE 13, 61 [62] = SozR Nr 28 zu §
67 SGG = juris RdNr 11).
Das LSG hat die Berufung im Tenor im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und nicht als unzulässig verworfen, obwohl es in den
Entscheidungsgründen von einer unzulässigen Berufung ausgegangen ist (vgl zur Beachtlichkeit des richtigen Tenors BFH vom 7.5.2013 - VIII R 17/09 - juris RdNr 11). Die dem zugrundeliegende Auffassung, dass die Bescheide vom 5.4.2011 und vom 3.5.2011 durch die Erklärung des Beklagten
in seinem Schreiben an das LSG vom 7.5.2020 wirksam aufgehoben worden seien, ist nicht zu beanstanden. Nachdem das LSG dieses
Schreiben an den Kläger weitergeleitet hatte, war es auch diesem gegenüber bekanntgegeben worden (§ 37 Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide beseitigte das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Anfechtungsklage,
entgegen der Auffassung des LSG aber nicht sein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung; letzteres ist nicht zu verneinen,
da der Kläger durch die klageabweisende Entscheidung des SG weiterhin formell beschwert war (vgl BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 20/99 R - BSGE 86, 126 = SozR 3-2500 § 85 Nr 37 S 289 = juris RdNr 23). Hieraus folgt, dass die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet war, so dass der Tenor zutreffend war.
Die vom Kläger sinngemäß gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62, §
128 Abs 2
SGG), weil er sich zu dem Schreiben vom 7.5.2020 nicht habe äußern können, liegt nicht vor. Der Kläger hat zu dem Schreiben des
Beklagten vom 7.5.2020 mit eigenem Schreiben vom 22.5.2020 Stellung genommen.